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   BayObLG, 22.03.2004 - 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003   

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https://dejure.org/2004,10191
BayObLG, 22.03.2004 - 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003 (https://dejure.org/2004,10191)
BayObLG, Entscheidung vom 22.03.2004 - 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003 (https://dejure.org/2004,10191)
BayObLG, Entscheidung vom 22. März 2004 - 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003 (https://dejure.org/2004,10191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1; ; StVG § ... 22 Abs. 2; ; StVZO § 18 Abs. 1; ; StVZO § 28; ; StVZO § 69a Abs. 2 Nr. 3; ; IntKfzVO § 1; ; IntKfzVO § 7; ; Wiener Übereinkommen vom 8.11.1969 Art. 35; ; EG-Vertrag Art. 29 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland (VkBl. 1994, S. 94)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führung eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verwendung EU-ausländischer Überführungskennzeichen in Deutschland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fernzulassung mit österreichischen Überführungskennzeichen und Probekennzeichen; Gegenseitige Anerkennung der Probekennzeichen bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland; Voraussetzungen für das Überführen von Kraftfahrzeugen ins Ausland

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 2004, 38
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03

    Inbetriebsetzen eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2004 - 1St RR 135/03
    Zutreffend hat das Amtsgericht zwar einen Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG und gegen § 69 a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO bejaht (vgl. hierzu Senatsbeschluss v. 4.3.2004 - 1 ObOWi 427/03 - betreffend eine so genannte Fernzulassung mit österreichischem Überführungs- und Probekennzeichen).
  • BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95

    Kurzkennzeichen

    Auszug aus BayObLG, 22.03.2004 - 1St RR 135/03
    Der Umstand, dass nur in Deutschland ansässige Firmen oder Personen so genannte rote Kennzeichen nach § 28 Abs. 3 StVZO erhalten, im Ausland ansässige Firmen daher auf die Möglichkeit der Verwendung von Ausfuhrkennzeichen nach Art. 7 IntKfzVO oder Kurzzeitkennzeichen verwiesen sind, sofern ihnen nicht von einem deutschen Händler ein rotes Kennzeichen zum (privilegierten) Gebrauch zur Verfügung gestellt wird (BayObLGSt 1995, 53/55), stellt keine unzulässige Beeinträchtigung des Außenhandels dar.
  • OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/07

    Zum Anbringen eines gültigen österreichischen Überführungskennzeichens in Belgien

    In Abgrenzung zu BayObLG, 11. März 2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29 und BayObLG, 22. März 2004, 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003; BayObLGSt 2004, 38, sowie EuGH, 2. Oktober 2003, C-12/02, DAR 2004, 213 ("Grilli"-Verfahren) ist ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen Zulassungsdokumenten und amtlichen Überführungskennzeichen des EU-Heimatstaates des Fahrzeughalters in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzVO a.F. (neu: § 20 FZV) zum (Transit-)Verkehr im Inland zugelassen.

    Zutreffend geht das Amtsgericht im übrigen auch davon aus, dass das vorliegende Verfahren nicht mit den vom BayObLG durch Beschluss vom 11.03.2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29, und vom 22.03.2004, 1 StRR 135/03, BayObLGSt 2004, 38, entschiedenen Fallgestaltungen vergleichbar ist, bei denen eine Strafbarkeit nach § 22 StVG bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 18 StVZO bejaht wurde.

  • OLG Bamberg, 24.05.2012 - 2 Ss OWi 219/12

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs mit amtlichem

    Unter dem Geltungsbereich dieser Vorschrift hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03 = BayObLGSt 2004, 29 ff. = NStZ-RR 2004, 182 f. = DAR 2004, 403 ff. = VerkMitt. 2004, Nr. 72) entschieden, dass das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der sog. Fernzulassung österreichische Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland gegen § 18 Abs. 1, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO a.F. verstößt (vgl. für die im Wege der Fernzulassung angebrachte italienische Überführungs- und Probekennzeichen auch BayObLG, Urteil vom 22.03.2004 - 1 St RR 135/03 = VRS 107, 45 und EuGH, Urteil vom 02.10.2003 - C -12/02 = DAR 2004, 213).
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