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   BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02   

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https://dejure.org/2002,5066
BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02 (https://dejure.org/2002,5066)
BayObLG, Entscheidung vom 07.11.2002 - 1St RR 109/02 (https://dejure.org/2002,5066)
BayObLG, Entscheidung vom 07. November 2002 - 1St RR 109/02 (https://dejure.org/2002,5066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs bei Verwendung roter Überführungskennzeichen an einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 22 Abs. 1 Nr. 1; PflVG § 6
    Wirksame Zulassung eines Kfz durch sichtbare Positionierung roter Kennzeichen im Wageninnern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 22 Abs. 1 Nr 1; PflVG § 6
    Anbringung von roten Fahrzeugkennzeichen - Anforderungen an eine wirksame Zulassung eines Kraftfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 93
  • NZV 2003, 147
  • VersR 2003, 479
  • BayObLGSt 2002, 149
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 04.03.1987 - RReg. 1 St 311/86

    Kennzeichen; Kennzeichenmißbrauch; Anbringen; Zusammenhang; Betrieb;

    Auszug aus BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02
    Mit der Ausübung dieses Bestimmungsrechts werden die roten Kennzeichen einem bestimmten Kraftfahrzeug mit der Wirkung zugeordnet, dass dieses damit als behördlich "ausgegeben oder zugelassen" gilt (BayObLGSt 1987, 22/24; 1995, 53/54).

    Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beziehung zwischen dem Fahrzeug, mit dem eine solche Fahrt durchgeführt wird und dem roten Kennzeichen in einer Weise hergestellt wird, die erkennen lässt, dass der Zeichenempfänger sein Bestimmungsrecht hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges ausgeübt und damit den Zulassungsakt auf dieses Fahrzeug konkretisiert hat (BayObLGSt 1987, 22/24; 1993, 57/58; 1995, 53/54).

    Die Wirksamkeit der Zulassung hängt bei einer derartigen Zuordnung nicht davon ab, ob das Fahrzeug gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO in einen Schein aus dem Fahrzeugscheinheft eingetragen ist (vgl. BayObLGSt 1987, 22/24; 1995, 53 = NZV 1995, 458 ).

    Auch eine Benutzung des Fahrzeugs unter Verstoß gegen die zweckgebundene Zulassung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (BayObLGSt 1987, 22).

    Soweit von der Rechtsprechung bei der Benutzung roter Kennzeichen eine Strafbarkeit wegen eines Steuerdelikts bejaht worden ist (vgl. z. B. BayObLGSt 1987, 22), lag dem der hier nicht einschlägige Fall zugrunde, dass die Fahrt unter Verstoß gegen die zweckgebundene Zulassung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO durchgeführt wurde.

  • BayObLG, 15.03.1995 - 2 ObOWi 13/95

    Kurzkennzeichen

    Auszug aus BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02
    Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (wie BayObLG München, 15. März 1995, 2 ObOWi 13/95, BayObLGSt 1995, 53/55).«.

    Mit der Ausübung dieses Bestimmungsrechts werden die roten Kennzeichen einem bestimmten Kraftfahrzeug mit der Wirkung zugeordnet, dass dieses damit als behördlich "ausgegeben oder zugelassen" gilt (BayObLGSt 1987, 22/24; 1995, 53/54).

    Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beziehung zwischen dem Fahrzeug, mit dem eine solche Fahrt durchgeführt wird und dem roten Kennzeichen in einer Weise hergestellt wird, die erkennen lässt, dass der Zeichenempfänger sein Bestimmungsrecht hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges ausgeübt und damit den Zulassungsakt auf dieses Fahrzeug konkretisiert hat (BayObLGSt 1987, 22/24; 1993, 57/58; 1995, 53/54).

    Die Wirksamkeit der Zulassung hängt bei einer derartigen Zuordnung nicht davon ab, ob das Fahrzeug gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO in einen Schein aus dem Fahrzeugscheinheft eingetragen ist (vgl. BayObLGSt 1987, 22/24; 1995, 53 = NZV 1995, 458 ).

    Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (BayObLGSt 1967, 53/56 f.; 1995, 53/55; siehe auch Mehde NZV 2000, 111/114).

  • BayObLG, 03.04.1967 - RReg. 4a St 7/67

    Überführungsfahrt

    Auszug aus BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02
    Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (BayObLGSt 1967, 53/56 f.; 1995, 53/55; siehe auch Mehde NZV 2000, 111/114).

    Demgegenüber ist eine Strafbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zurecht verneint worden, soweit - wie hier - lediglich gegen die Pflicht zur Eintragung des Fahrzeugs in einen Schein des Kraftfahrzeugscheinheftes (§ 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO ) verstoßen wurde (BayObLGSt 1967, 53/59).

  • OLG Hamburg, 24.06.1994 - 1 Ss 40/94

    Kennzeichenmissbrauch

    Auszug aus BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02
    Es werden daher auch Kennzeichen erfasst, die im Fahrzeuginnern unabhängig von der Befestigungsart so angebracht sind, dass sie von außen abgelesen werden können, d. h. die gleiche informationelle Wirkung wie ein ordnungsgemäß außen am Fahrzeug angebrachtes Kennzeichen entfalten (so zurecht für § 22 StVG : OLG Hamburg NZV 1994, 369 ; Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 22 StVG Rn. 3; Janiszewski/Jagow/Burmann StVO 16. Aufl. § 22 StVG Rn. 3).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZR 56/73

    Voraussetzungen des Versicherungsschutzes; Anbringung eines roten Kennzeichens

    Auszug aus BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02
    Zwar soll nicht nur eine Obliegenheitspflichtverletzung vorliegen, sondern der Versicherungsschutz entfallen, wenn die roten Kennzeichen gar nicht mitgeführt werden (so BGH NJW 1974, 1558 ; KG VRS 41, 397).
  • BayObLG, 16.04.1993 - 1St RR 9/93

    Kurzkennzeichen

    Auszug aus BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02
    Voraussetzung hierfür ist, dass eine Beziehung zwischen dem Fahrzeug, mit dem eine solche Fahrt durchgeführt wird und dem roten Kennzeichen in einer Weise hergestellt wird, die erkennen lässt, dass der Zeichenempfänger sein Bestimmungsrecht hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges ausgeübt und damit den Zulassungsakt auf dieses Fahrzeug konkretisiert hat (BayObLGSt 1987, 22/24; 1993, 57/58; 1995, 53/54).
  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 429/14

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Versicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem

    Diese Rechtsprechung (BayObLG NZV 2003, 147 unter II 2 und NZV 1995, 458 unter III 3 a) ist - unabhängig davon, ob ihr zu folgen wäre - schon nicht einschlägig, weil sie ausschließlich die Verwendung roter Kennzeichen zum Gegenstand hat.
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