Rechtsprechung
BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Notare Bayern
, S. 62
BGB § 2258, 2270, § 2271
Aufhebung Erbvertrag durch Ehegattentestament, Auslegung - erbfall.eu
BGB §§ 2258, 2270, 2271
Aufhebung eines Erbvertrages durch Berliner Testament | Erbvertrag, Testament. Berliner Testament, internationales Erbrecht - IWW
- Deutsches Notarinstitut
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2258 § 2270 § 2271
Aufhebung des Erbvertrages durch nachfolgendes Ehegattentestament - Auslegung einer Verfügungsklausel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Ehegattentestament - Änderung der Schlusserbeneinsetzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auslegung eines Ehegattentestaments ; Vorangegangene Aufhebung eines Erbvertrages; Aufhebung der Bindungswirkung; Klausel zur freien Verfügbarkeit des Überlebenden; Widerruf; Wechselbezüglichkeit der Verfügungen
Verfahrensgang
- AG Kaufbeuren - VI 117/00
- LG Kempten - 4 T 1425/00
- BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 46/01
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1160
- DNotZ 2003, 58
- FamRZ 2002, 1434 (Ls.)
- Rpfleger 2002, 446
- BayObLGZ 02, 66
- BayObLGZ 2002, 66
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Hamburg, 13.02.2018 - 2 W 22/17
Gemeinschaftliches Testament: Auslegung hinsichtlich der Befugnis zur freien …
Dies entspricht nicht nur der üblichen Auslegung entsprechender Klauseln (BayObLG, FamRZ 1985, 209; FamRZ 2002, 1434; OLG München, NJW-RR 2012, 338 m.w.N.), sondern ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch daraus, dass es sich bei der in Rede stehenden Formulierung um den zweiten Teil eines Satzes handelt, in dessen ersten Teil auf die Nichtanordnung einer Nacherbfolge hingewiesen wird. - OLG Karlsruhe, 13.09.2006 - 14 Wx 49/05
Auslegung letztwilliger Verfügungen; Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im …
Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, so muß diese für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft werden (BayObLGZ 2002, S. 66 ff., 69).Die darin enthaltene Bestimmung, der Überlebende sei berechtigt, "frei und unbeschränkt über den Nachlaß zu verfügen", hat nämlich nicht unbedingt eine Ermächtigung zur freien Verfügung von Todeswegen zum Inhalt, sondern kann sich auch auf eine solche zur freien Verfügung unter Lebenden beschränken (vgl. BayObLGZ 2002, S. 66 ff., 69).
- OLG Hamm, 01.08.2006 - 15 W 447/05
Zur Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen
Maßgeblich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls (BayObLG NJW-RR 2002, 1160).
- BayObLG, 24.01.2003 - 1Z BR 14/02
Einseitig unterschriebenes gemeinschaftliches Testament als Einzeltestament - …
Aber auch wenn die einzelnen testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB gegeben sein, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen den in einem späteren Testament zum Ausdruckkommenden Absichten des Erblassers zuwiderliefe, etwa weil dieser seine Erbfolge mit seinem späteren Testament abschließend und umfassend (ausschließlich) regeln wollte (…BGH aaO; FamRZ 1985, 175/176; BayObLG NJW-RR 2002, 1160/1161;… Staudinger/Baumann Rn. 10 ff.;… Palandt/Edenhofer Rn. 2 jeweils zu § 2258). - OLG München, 05.08.2010 - 31 Wx 1/10
Testamentsauslegung: Vermächtnisanordnung verbunden mit dem Satz: "Eine …
Aber auch bei inhaltlicher Vereinbarkeit mehrerer letztwilliger Verfügungen kann ein Widerspruch dann bestehen, wenn nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Erblassers die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll, weil der Erblasser mit dem späteren Testament die Erbfolge abschließend und umfassend regeln wollte, sei es insgesamt oder auch nur für einen bestimmten Teilbereich (BGH NJW 1981, 2746; 1985, 969; BayObLG NJW-RR 2002, 1160). - BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 110/03
Auslegung eines Testaments
Selbst wenn die testamentarischen Anordnungen sachlich miteinander in Einklang stehen, kann ein Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB vorliegen, wenn die kumulative Geltung der mehreren letztwilligen Verfügungen dem im späteren Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers zuwiderliefe, etwa, weil dieser seine Erbfolge mit dem späteren Testament abschließend und umfassend - also ausschließlich - regeln wollte (BGH NJW 1981, 2745 f.; BayObLGZ 2002, 66/70 = NJW-RR 2002, 1160/1161). - OLG Brandenburg, 16.10.2022 - 3 W 130/21
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Bindungswirkung von …
Der Senat hat bei der Auslegung berücksichtigt, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet - unter Hinweis auf den von ihr angenommenen strengen Maßstab bzw. eine für geboten erachtete Zurückhaltung - die Auffassung vertreten wird, dass jedenfalls die häufig verwendeten Bestimmungen, wonach etwa der Überlebende "frei und ungehindert über sein Vermögen verfügen" könne, "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne", "über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen könne" oder "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen" könne, mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel nur Ermächtigungen zur Vornahme von Verfügungen des Letztlebenden unter Lebenden enthalten sollen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW-RR 2014, 965; BayObLG NJW-RR 2002, 1160; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 Wx 198/13 - BeckRS 2014, 7566; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 - BeckRS 2001, 12942 ; OLG Hamburg Beschluss vom 30.12.2019 - 2 W 56/19 - BeckRS 2019, 59484; Kammergericht, OLG-NL 1998, 10; anders zu der Formulierung: "Der Überlebende von ihnen ist berechtigt über seinen Nachlass frei zu verfügen": BayObLG …