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   BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00   

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BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00 (https://dejure.org/2000,3137)
BayObLG, Entscheidung vom 13.09.2000 - 1Z BR 68/00 (https://dejure.org/2000,3137)
BayObLG, Entscheidung vom 13. September 2000 - 1Z BR 68/00 (https://dejure.org/2000,3137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Letztwillige Verfügung; Unwirksamkeit; Zuwendungsempfänger; Kenntnis; Erblasser; Seniorenheim

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § 1937; ; HeimG § 14 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134, § 1937; HeimG § 14 Abs. 5
    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach § 14 Abs. 5 HeimG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Rosenheim - VI 232/98
  • LG Traunstein - 8 T 2208/99
  • BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 295
  • FGPrax 2000, 246
  • FamRZ 2001, 1170
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97

    Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung eines Heimbewerbers zugunsten des

    Auszug aus BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00
    Dessen Kenntnis ist dem Heimträger nur dann als eigene zuzurechnen, wenn der Beteiligte zu 1 von der Träger-GmbH zwar nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung, aber doch als Ansprechpartner für die Heimbewohner in den wesentlichen Heimangelegenheiten bestellt worden ist und aus der Sicht des Heimbewohners wegen seiner Stellung im Heim (z.B. Heimleiter) wesentlichen Einfluß auf dessen konkrete Lebenssituation ausüben kann (BayObLG FamRZ 1993, 479, 481 NJW 1993, 1143/1145; KG NJW-RR 1999, 2/4; Rossak ZEV 1996, 41/45).

    Mit der Aufnahme des Heimbewerbers in das Heim verstößt das Testament jedoch gegen § 14 HeimG; diese Vorschrift muß dann sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Zweck nach angewendet werden (BGH NJW-RR 1995, 1272; KG NJW-RR 1999, 2/3; Rossak ZEV 1996, 41/46).

  • BayObLG, 09.02.2000 - 1Z BR 149/99

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen eines unzulässigen Adressaten

    Auszug aus BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00
    Das Verbot des § 14 Abs. 1, Abs. 5 HeimG würde leerlaufen, wenn der mißbilligte Erfolg der Zuwendung an die genannten Verbotsadressaten dadurch erreicht werden könnte, dass sie mittelbar bzw. indirekt über ihnen nahestehende Angehörige begünstigt werden könnten (BayObLG NJW 2000, 1875/1877 m.w.N.).

    In diesem Fall erfordert der Schutzzweck der Verbotsregelung des § 14 Abs. 1 HeimG, die Verbotsnorm auf die für die Kapitalgesellschaft handelnden Personen zu erstrecken, soweit sie nicht schon zu den in § 14 Abs. 5 HeimG genannten Personen gehören (BayObLG NJW 2000, 1875/1876).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 57.85

    Keine nachträgliche Genehmigung einer Schenkung des Heimbewohners an den

    Auszug aus BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00
    Eine Genehmigung der Heimaufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 6 HeimG ist nicht erfolgt; diese ist auch nachträglich nicht möglich (vgl. BVerwG NJW 1988, 984).
  • BGH, 27.04.1995 - III ZR 147/94

    Annahme einer Revision - Vorliegen eines Stiftungsvertrags mit

    Auszug aus BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00
    Mit der Aufnahme des Heimbewerbers in das Heim verstößt das Testament jedoch gegen § 14 HeimG; diese Vorschrift muß dann sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Zweck nach angewendet werden (BGH NJW-RR 1995, 1272; KG NJW-RR 1999, 2/3; Rossak ZEV 1996, 41/46).
  • BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92

    Einsetzung des Altenheimträgers als Erben im Testament eines Heimbewohners

    Auszug aus BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00
    Dessen Kenntnis ist dem Heimträger nur dann als eigene zuzurechnen, wenn der Beteiligte zu 1 von der Träger-GmbH zwar nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung, aber doch als Ansprechpartner für die Heimbewohner in den wesentlichen Heimangelegenheiten bestellt worden ist und aus der Sicht des Heimbewohners wegen seiner Stellung im Heim (z.B. Heimleiter) wesentlichen Einfluß auf dessen konkrete Lebenssituation ausüben kann (BayObLG FamRZ 1993, 479, 481 NJW 1993, 1143/1145; KG NJW-RR 1999, 2/4; Rossak ZEV 1996, 41/45).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 3 Wx 250/97

    Erbeinsetzung der Kinder des Heimleiters

    Auszug aus BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00
    Erst dann, wenn nach dem Schutzzweck des § 14 Abs. 5 HeimG ein Zusammenhang mit der Position des Begünstigten in Bezug auf das Heim und mit der Unterbringung der Erblasserin im Heim zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, ist der Nachweis der anderweitigen Kausalität geführt und § 14 Abs. 5 HeimG nicht anwendbar (vgl. BGH FamRZ 1990, 616/617; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192/193; Rossak MittBayNot 1998, 407/408 m.w.N.).
  • BayObLG, 19.02.1999 - 1Z BR 176/98

    Betreiben eines Heimes

    Auszug aus BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00
    cc) Nach der Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1454/1455 m.w.N.) fallen testamentarische Zuwendungen unter das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG, so dass die Erbeinsetzung eines Heimträgers, Heimmitarbeiters oder - wie hier - eines Familienangehörigen in einer einseitigen letztwilligen Verfügung eine geldwerte Leistung darstellt, die der Erblasser gewährt.
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 139/88

    Nichtigkeit von Verträgen zwischen Heimpersonal und -insassen

    Auszug aus BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00
    Erst dann, wenn nach dem Schutzzweck des § 14 Abs. 5 HeimG ein Zusammenhang mit der Position des Begünstigten in Bezug auf das Heim und mit der Unterbringung der Erblasserin im Heim zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, ist der Nachweis der anderweitigen Kausalität geführt und § 14 Abs. 5 HeimG nicht anwendbar (vgl. BGH FamRZ 1990, 616/617; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192/193; Rossak MittBayNot 1998, 407/408 m.w.N.).
  • BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90

    Mögliche Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Heimträgers

    Auszug aus BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00
    Diese Leistung läßt sich der Verbotsadressat gewähren, wenn er vom Vorhandensein dieser Verfügung Kenntnis hat (BayObLGZ 1991, 251/256; Kunz/Ruf/Wiedemann HeimG 8. Aufl. § 14 Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2004 - 6 S 40/04

    Ausnahmegenehmigung für testamentarische Verfügung eines Heimbewohners zu Gunsten

    Denn ab diesem Zeitpunkt entsteht für den Heimbewohner, der bereits zu Gunsten des Heimträgers testiert hat, in gleicher Weise wie für denjenigen, der erst nach dem Einzug testiert, die Gefahr einer tatsächlichen Beschränkung seiner Testierfreiheit (KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, NJW-RR 2001, 295).

    Zum Teil bejaht die Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. bereits dann, wenn der Heimträger Kenntnis von der Verfügung erlangt hat und der verfügende Heimbewohner dies weiß (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, ZEV 1996, 146, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 24.01.1996, ZEV 1996, 147; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, NJW-RR 2001, 295).

    Der Heimleiter, dessen Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, aaO, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, aaO; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, aaO, KG, Beschluss vom 14.05.1998, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, aaO; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, aaO; Kunz/Butz/Wiedemann, aaO, § 14, Randnr. 24; Gitter/Schmidt, aaO, § 14 VIII Nr. 2), hatte bereits mehr als einen Monat vor dem Einzug von Frau St. in das Heim Kenntnis von deren Testament.

  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 U 12/18

    Zur Sittenwidrigkeit durch Ausnutzung einer Vertrauensstellung zur Erlangung

    Auch in der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 5 Heimgesetz (Bund) bzw. den entsprechenden Landesgesetzen (in Bremen § 24 Abs. 4 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz) ist anerkannt, dass auch die Vorteilsannahme durch einen Angehörigen des Verpflichteten untersagt sein muss, da anderenfalls das im Interesse der geschützten Person bestehende Verbot umgegangen werden könnte (siehe BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000 - 1Z BR 68/00, juris Rn. 20, NJW-RR 2001, 295; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.1997 - 3 Wx 250/97, juris Rn. 53, FamRZ 1998, 192; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2001 - 20 W 71/99, juris Rn. 11, NJW 2001, 1504).
  • OLG München, 05.07.2021 - 33 U 7071/20

    Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines Erbrechts gerichteten

    Geht es um die Frage, ob eine Ersatzerbeneinsetzung gegen § 14 HeimG verstößt, setzt ein Verstoß voraus, dass zwischen dem Testierenden und dem Ersatzerben Einvernehmen im Hinblick auf die Zuwendung vorliegt (Anschluss an BayObLG FamRZ 2001, 1170 und KG ZEV 1998, 437).

    Diese Gegebenheiten können Vorliegen bei einer mittelbaren bzw. indirekten Zuwendung an die im Gesetz genannten Verbotsadressaten über ihnen nahestehende Angehörige (vgl. BayObLGZ 2000, 36/46; BayObLG FamRZ 2001, 1170) oder an den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH, die Trägerin eines Heims im Sinne des § 1 HeimG ist (vgl. BayObLGZ 2000, 36/41; BayObLGZ 2003, 136/139).

  • OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18

    Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands

    (aa) Nach der Rechtsprechung der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts, und der wohl ganz überwiegenden Auffassung in der erbrechtlichen Literatur ist ein Umgehungsgeschäft anzunehmen, wenn anstelle des Verbotsadressaten eine diesem nahe stehende natürliche oder mit diesem verbundene juristische Person begünstigt wurde und sich die Zuwendung an diese, wenn auch indirekt oder mittelbar, als solche an den Verbotsadressaten darstellt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.1997, Az. 3 Wx 250/97, Tz. 53 ff. für die Zuwendung an die Kinder des Heimleiters; BayObLG, Beschlüsse vom 09.02.2000, Az. 1Z BR 149/99, Tz. 27 für die Zuwendung an den geschäftsführenden Alleingesellschafter der das Heim betreibenden GmbH; vom 13.09.2000, Az. 1Z BR 68/00; Tz. 20 ff. für die Zuwendung an den Ehemann und Vater der Gesellschafter bzw. Gesellschaftergeschäftsführerin der Betreibergesellschaft; vom 22.02.2000, Az. 1Z BR 147/99, Tz. 47; jeweils zitiert nach juris; Müller-Engels in Burandt / Rojahn, a. a. O.ErbR, § 14 HeimG, Rn. 27; Neu / Lang, ErbR 2006, 100, 102; Bl. 279 d. A.).
  • BayObLG, 04.06.2003 - 1Z BR 17/03

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1

    Auf Verfügungen, die von Heimbewerbern vor ihrer Aufnahme in das Heim getroffen werden, ist § 14 Abs. 1 HeimG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, die anders als § 14 Abs. 1 HeimG in der ab 1.1.2002 geltenden Neufassung Heimbewerber nicht ausdrücklich nennt, entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 1995, 1272; BayObLG FamRZ 2001, 1170/1172; Rossak ZEV 1996, 41/46).

    Diese Gegebenheiten können vorliegen bei einer mittelbaren bzw. indirekten Zuwendung an die im Gesetz genannten Verbotsadressaten über ihnen nahestehende Angehörige (vgl. BayObLGZ 2000, 36/46; BayObLG FamRZ 2001, 1170) oder an den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH, die Träger eines Heims im Sinne des § 1 HeimG ist (vgl. BayObLGZ 2000, 36/41).

  • KG, 12.01.2018 - 6 W 13/17

    Nichtigkeit des Testaments eines Altenheimbewohners zugunsten des Heimträgers:

    Ein solcher Zusammenhang wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet; dies rechtfertigt der Verbotszweck, der verhindern soll, dass alte und pflegebedürftige Menschen, die in einem Heim leben, in ihrer Hilf- und Arglosigkeit ausgenutzt werden (BGH a.a.O., Rn. 16; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000 - 1Z BR 68/00 -, Rn. 41 zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004 a.a.O., unter IIb.cc; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 21 W 67/14 -, Rn. 9 zitiert nach juris ).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 8 W 241/10

    Verfahren der Erbscheinseinziehung: Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung eines

    1a Z 3/90">NJW 1992, 55; BayObLG FamRZ 1992, 975; BayObLG NJW 1993, 1143; OLGR Saarbrücken 1998, 92; KG Berlin NJW-RR 1999, 2; BVerfG NJW 1998, 2964; BayObLG NJW 2000, 1875; BayObLG NJW-RR 2001, 295; OLG Frankfurt NJW 2001, 1504; BayObLG FamRZ 2003, 1882).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 1Z BR 40/04

    Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG

    Der Verbotszweck (Gleichbehandlung zur Wahrung des Heimfriedens, Schutz der Testierfreiheit, Schutz vor Ausbeutung, vgl. BT-Drs. 7/180 S. 12 f.; 11/5120 S. 17 f.) erfordert, die Darlegungs- und Substantiierungslast dem aufzuerlegen, der sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft (BGHZ 110, 235/239; BayObLG NJW-RR 2001, 295/296; Kunz/Ruf/Wiedemann § 14 Rn. 22).
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