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   BayObLG, 01.10.2002 - 1Z BR 83/02   

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https://dejure.org/2002,3544
BayObLG, 01.10.2002 - 1Z BR 83/02 (https://dejure.org/2002,3544)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.2002 - 1Z BR 83/02 (https://dejure.org/2002,3544)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 2002 - 1Z BR 83/02 (https://dejure.org/2002,3544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • erbfall.eu

    Anordnung der Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht | Erbengemeinschaft. Testamentsvollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person; Ersatzweise Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers; Auslegung der letztwilligen Verfügungen; Ermittlung des Erblasserwillens; Erteilung eines ...

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2084; ; BGB § 2200 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 2084 § 2200 Abs. 1
    Auslegung letztwilliger Verfügung zur Testamentsvollstreckung - Weigerung des ernannten Testamentsvollstreckers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 224
  • FamRZ 2003, 789
  • Rpfleger 2003, 127
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2002 - 1Z BR 83/02
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand - z.B. ein Teil des Testamentswortlauts - übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 93; MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 84).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2002 - 1Z BR 83/02
    Als (einfache) weitere Beschwerde ist es statthaft gegen die landgerichtliche Anordnung der Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, nunmehr mit dem Ziel, dass anstelle des bereits zurückgegebenen Testamentsvollstreckerzeugnisses ein neues gleichlautendes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird (vgl. BGHZ 40, 54/56).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2002 - 1Z BR 83/02
    Erst nach der Ermittlung des Erblasserwillens stellt sich die Frage, ob dieser Wille in der Urkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen und somit formgültig erklärt ist (vgl. BGHZ 86, 41/47; BayObLGZ 1994, 313/318 f.; st. Rspr.).
  • BayObLG, 06.05.1997 - 1Z BR 248/96

    Auslegung eines Testaments - Testamentsvollstreckung zur Erfüllung einer Auflage

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2002 - 1Z BR 83/02
    Insoweit kann insbesondere von Bedeutung sein, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben, und ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen (BayObLG aaO; FamRZ 1997, 1569).
  • BayObLG, 05.11.1987 - BReg. 1 Z 42/87

    Testamentsvollstreckung; Testamentsauslegung; Rechtsfolgen; Tod;

    Auszug aus BayObLG, 01.10.2002 - 1Z BR 83/02
    Es genügt, dass sich durch - gegebenenfalls ergänzende - Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 2084 BGB) ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 387/388; Staudinger/ Reimann § 2200 Rn. 7; MünchKomm/Brandner § 2200 Rn. 4; Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2200 Rn. 2).
  • OLG Schleswig, 06.07.2015 - 3 Wx 41/15

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestellung eines

    Zur Feststellung des mutmaßlichen Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, ferner solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000 - 15 W 188/00 -, [...], Rz. 24; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Oktober 2002 - 1Z BR 83/02 -, [...], Rz. 17 m.w.N; ; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2200 Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 16.03.2006 - 3 W 42/06

    Erbrecht: Ernennung eines Testamentsvollstreckers

    Zur Feststellung des (mutmaßlichen) Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, NJWE-FER 2001, 105, 106 f; BayObLG NJW-RR 2003, 224, 225 = FamRZ 2003, 789 = Rpfleger 2003, 127, jew. m. zahlr. w. Nachw.; Palandt/Edenhofer, BGB 65. Aufl., § 2200 Rdnrn. 2, 3; Staudinger/Reimann, BGB Neubearbeitung 2003, § 2200 Rdnr. 7).

    Die Rechtskontrolle im dritten Rechtszug ist darauf beschränkt, ob die Auslegung der Tatrichter gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand - z. B. ein Teil des Testamentswortlauts - übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BayObLG NJW-RR 2003, 224, 226 m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 18.01.2016 - 3 Wx 106/15

    Testamentsvollstrecker; mutmaßlicher Erblasserwille; ergänzende

    Zur Feststellung des mutmaßlichen Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, ferner solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 06.07.2015, 3 Wx 41/15, [...]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. März 2006, 3 W 42/06, [...]; OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000, 15 W 188/00, [...]; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Oktober 2002, 1Z BR 83/02, [...]; M. Schmidt in: Erman, BGB , 14. A. 2014, § 2200 , Rn. 1)).
  • OLG München, 23.01.2009 - 31 Wx 116/08

    Überprüfung der seitens des Nachlassgerichts angeordneten Testamentsvollstreckung

    Das Ersuchen muss nicht ausdrücklich gestellt sein, es genügt, dass sich durch gegebenenfalls ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt (BayObLG FamRZ 2003, 789; Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. § 2200 Rn. 2).

    Insoweit kann insbesondere von Bedeutung sein, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben und ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen (BayObLG NJW-RR 2003, 224/225 m.w.N.; NJW-RR 1988, 387/388).

  • OLG Hamm, 30.12.2014 - 15 W 248/14

    Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

    Das Ersuchen muss nicht ausdrücklich gestellt sein, es genügt, dass sich durch gegebenenfalls ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt (BayObLG FamRZ 2003, 789; OLG München NJW 2009, 1152).

    Insoweit kann insbesondere von Bedeutung sein, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben und ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen (BayObLG NJW-RR 2003, 224/225 m.w.N.; NJW-RR 1988, 387/388).

  • OLG Saarbrücken, 17.02.2020 - 5 W 8/20

    (Zuständigkeit bei Streit der Erben über eine Beendigung der

    Dazu sind die Gründe zu ermitteln (§ 26 FamFG), die den Erblasser zu seiner Anordnung bestimmt haben und ob diese Gründe von seinem Standpunkt auch dann noch fortbestehen, wenn die benannte Person wegfällt; dazu muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. BayObLG, FamRZ 2003, 789; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 891; OLG Hamm, ZEV 2015, 532; OLG Schleswig, NJW-RR 2016, 903; OLG Düsseldorf, ZEV 2018, 660; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2200 Rn. 2).
  • OLG München, 04.02.2009 - 31 Wx 84/08

    Beschwerdeberechtigung gegen die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers

    Das Ersuchen muss nicht ausdrücklich gestellt sein, es genügt, dass sich durch gegebenenfalls ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt (BayObLG FamRZ 2003, 789; Staudinger/Reimann § 2200 Rn. 7; Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. § 2200 Rn. 2).
  • KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10

    Testamentsvollstreckung: Interessenabwägung bei der beanspruchten Entlassung

    Ausschlaggebend sind insbesondere die Gründe des Erblassers, die ihn zu seiner Anordnung bewogen haben und ob diese Gründe vom Standpunkt des Erblassers auch nach dem Wegfall der benannten Person fortbestehen (OLG Zweibrücken, ZEV 2007, 31; BayObLG, NJW-RR 2003, 224, 225).
  • AG Köln, 25.11.2019 - 36 VI 242/10
    Zur Feststellung des mutmaßlichen Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, ferner solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: OLG Schleswig - 3 wx 41/15, OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000 - 15 W 188/00; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Oktober 2002 - 1Z BR 83/02 ; ; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2200 Rn. 2).
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