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   BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01   

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BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01 (https://dejure.org/2001,3018)
BayObLG, Entscheidung vom 24.10.2001 - 1Z BR 40/01 (https://dejure.org/2001,3018)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - 1Z BR 40/01 (https://dejure.org/2001,3018)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • erbfall.eu

    Beweislast zur Testierunfähigkeit | Testament. Testierunfähigkeit

  • IWW
  • Judicialis

    BGB § 2078 Abs. 2; ; BGB § 2229 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2078 Abs. 2 § 2229 Abs. 4
    Testierfähigkeit bei irrtumsbedingten Vorstellungen - krankhafte Wahnideen - Motivirrtum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Irrtumsbedingte Vorstelung; Erblasser; Motivirrtum; Krankhafte Wahnidee; Testament

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtung - Motivirrtum des Erblassers oder krankhafte Wahnidee?

Verfahrensgang

  • AG Tirschenreuth - VI 116/01
  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 205/01
  • BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1088
  • FamRZ 2002, 497
  • Rpfleger 2002, 206
  • BayObLGZ 2001, 289
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    Der Senat kann die Feststellung des Landgerichts, es sei von Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments vom 7.4.1999 auszugehen, nur daraufhin überprüfen, ob das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 1995, 383/388 m. w. N.).

    Diese kann - wie hier geschehen - in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen fachkundig beantwortet werden (vgl. BayObLGZ 1995, 383/391 m. w. N.).

  • BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 230/83

    Anfechtbarkeit von Verfügungen von Todes wegen; Wirkung der Anfechtung eines von

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    Hätte seine Anfechtung Erfolg, würde sie absolut wirken, also auch zugunsten der - ebenfalls anfechtungsberechtigten - Beteiligten zu 1 und 2, die selbst keine Anfechtungserklärung abgegeben haben (BGH NJW 1985, 2025).
  • BGH, 27.05.1987 - IVa ZR 30/86

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums - Nichtbedenken von Umständen als

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    bb) Die Anfechtung wegen Motivirrtums (§ 2078 Abs. 2 BGB) wäre dann begründet, wenn der zur Anfechtung berechtigende Umstand der bewegende Grund für die letztwillige Verfügung gewesen ist; nicht jede Ursache hat das Gewicht des Beweggrundes (BGH NJW-RR 1987, 1412).
  • BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93

    Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    Der Geschäftswert des Verfahrens der vom Beteiligten zu 3 eingelegten weiteren Beschwerde wird entsprechend dem Wert des von ihm beanspruchten Hälfteanteils zu dem Wohnhaus auf DM 82.177 festgesetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO; vgl. BayObLGZ 1994, 40/56).
  • BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88

    Weitere Beschwerde des Ehemannes der Verstorbenen gegen die Erteilung des

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    Der Beteiligte zu 3 hat darin erklärt, das Testament vom 7.4.1999 anzufechten; den Grund der Anfechtung musste er in der Anfechtungserklärung noch nicht angeben (BayObLGZ 1989, 327/330).
  • BayObLG, 14.09.2001 - 1Z BR 124/00

    Testierunfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist (vgl. BayObLG vom 14.9.2001, 1Z BR 124/00 S. 9; Staudinger/Baumann BGB 13. Bearb. § 22 29 Rnrn. 16, 27).
  • BayObLG, 11.04.1996 - 1Z BR 163/95

    Beweislast für die Testierfähigkeit eines Erblassers

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (BayObLGZ 1982, 309/312, BayObLG FamRZ 1996, 1438/1439 m. w. N.).
  • BayObLG, 30.07.1993 - 3 ObOWi 63/93

    Sozialleistungen; Empfänger; Auszubildender; Eltern; Ehegatten; Änderungen;

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    aa) Die Vorinstanzen haben im gebotenen Rahmen (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1994, 599 f.) die Ermittlungen durchgeführt, die erforderlich und möglich waren, um Klarheit über die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin am 7.4.1999 zu gewinnen.
  • BayObLG, 20.09.1982 - BReg. 1 Z 79/82

    Zu den Voraussetzungen der Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    Deshalb trifft die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (BayObLGZ 1982, 309/312, BayObLG FamRZ 1996, 1438/1439 m. w. N.).
  • BayObLG, 21.07.1999 - 1Z BR 122/98

    Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen bezüglich einer als

    Auszug aus BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01
    (2) Als Konsequenz des oben wiedergegebenen Begriffs der Testierunfähigkeit haben der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht beachtet, dass ein Erblasser, der den Inhalt und die Auswirkungen seines Testaments zu erfassen imstande ist, trotzdem als testierunfähig angesehen werden muss, wenn er infolge paranoider Wahnvorstellungen außerstande war, sich ein von diesen Vorstellungen unbeeinflusstes Urteil über die Rechtsnachfolge von Todes wegen zu bilden (BayObLGZ 1999, 205/211).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 20 W 188/16

    Strenge Prüfung der Testierfähigkeit beim Verdacht chronischer Wahnvorstellungen

    Wahnhafte Störungen (nach älterer Nomenklatur auch endogene Psychosen) können in Abgrenzung zu alterstypischen "verbohrten" Meinungen dann die freie Willensbildung zur Testamentserrichtung ausschließen, wenn sie krankhaft sind, wenn also eine krankheitsbedingte Abkoppelung von Erfahrung, Logik und (sub-) kulturellem Konsens sowie der Verlust der diesbezüglichen Kritik- und Urteilsfähigkeit vorliegen, dem Betroffenen also ein vernünftiges Abwägen nicht mehr möglich und er logischen Argumenten nicht mehr zugänglich ist (vergleiche Cording, "Kriterien zur Feststellung der Testier(un)fähigkeit", ZEV 2010, 115 ff., 118) bzw. der Betroffene von seinen Wahnideen ganz beherrscht wird, sie ausbaut und bei jeder Gelegenheit geltend macht (so BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001, Az. 1Z BR 40/01, zitiert nach juris).

    Insbesondere auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in späteren Entscheidungen Wahnvorstellungen zu Recht nicht mehr unter den Begriff der Psychopathie gefasst (vergleiche u.a. BayObLG, Beschlüsse vom 17.08.2004, a.a.O, 24.10.2001, a.a.O. und 27.07.2001, a.a.O.; jedenfalls im Leitsatz seines Beschlusses vom 21.07.1999, a.a.O., hat das Bayerische Oberste Landesgericht sogar eine ausdrückliche Abgrenzung zu seinem Beschluss vom 31.01.1991, a.a.O, erklärt).

  • OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03

    Testamentserrichtung: Testierunfähigkeit einer Erblasserin wegen einer

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; Palandt - Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2229 Rdnr. 7).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870f.; 1996, 1159).

    Kennzeichnend für eine Wahnsymptomatik sind nämlich eine typische Einengung des Bewusstseins, eine gedankliche Fixierung oder ein Ausbau des Wahnthemas (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 1088, 1089).

  • BayObLG, 24.03.2005 - 1Z BR 107/04

    Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Feststellung des Landgerichts, die Erblasserin sei bei Errichtung der Testamente testierfähig gewesen, nur daraufhin zu überprüfen, ob das Landgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG, § 2358 BGB) hat, ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist (st. Rspr. BayObLGZ 2001, 289/293).
  • KG, 12.06.2014 - 1 U 32/13

    Pflichtteil: Verpflichtung des Erben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen (BayObLG, NJW-RR 2002, 1088).
  • BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 112/04

    Maschinell erstellte Überschrift des Testaments - Auslegung des Begriffs der

    Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht die Feststellung des Landgerichts, es sei von der Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments auszugehen, daraufhin überprüfen, ob das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2001, 289/293).
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 10 U 76/13

    Maßgebliches Erbstatut bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers

    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (vgl. etwa BayOblG, FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; OLG Celle, OLGReport 2003, 311).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierunfähigkeit ausgegangen werden (Palandt, a.a.O.; BayOblG, NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt, OLGReport 1998, 84; NJW-RR 1996, 1159; OLG Celle, a.a.O.).

  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04

    Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz - ergänzende Testamentsauslegung bei

    Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht die Feststellung des Landgerichts, es sei von der Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments am 12.8.1996 auszugehen, nur daraufhin überprüfen, ob das Landgericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2001, 289/290 = FamRZ 2002, 497).
  • OLG Celle, 26.09.2006 - 6 W 43/06

    Anfechtung einer Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins wegen

    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; Palandt-Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2229 Rdnr. 7).
  • LG Konstanz, 08.08.2008 - 62 T 78/04
    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder - schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an ( BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067 ; NJW-RR 2002, 1088).
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