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   OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16, 2 (5) Ss 156/16 - AK 53/16   

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https://dejure.org/2016,13565
OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16, 2 (5) Ss 156/16 - AK 53/16 (https://dejure.org/2016,13565)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16, 2 (5) Ss 156/16 - AK 53/16 (https://dejure.org/2016,13565)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 2 (5) Ss 156/16, 2 (5) Ss 156/16 - AK 53/16 (https://dejure.org/2016,13565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Leichtfertigkeit bei Geldwäsche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätigkeit als sog. Paketagentin (hier Weiterleitung betrügerisch erlangter Waren nach Osteuropa); Aufhebung des freisprechenden Urteils des LG Freiburg; Revisionsrechtliche Beanstandung beweiswürdigender Erwägungen des LG (hier Feststellung überspannter Anforderungen des ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 261 Abs 1 StGB, § 261 Abs 5 StGB, § 261 StPO
    Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Geldwäsche: Erfüllung des Merkmals der Leichtfertigkeit durch einen sog. "Paketagenten"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 2 und 5
    Leichtfertigkeit bei Geldwäsche

  • rechtsportal.de

    Tätigkeit als sog. Paketagentin (hier Weiterleitung betrügerisch erlangter Waren nach Osteuropa)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dabei vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter oder die Täterin gleichwohl handelt, weil er oder sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, NJW 1997, 3323, 3325 f.; NJW 2006, 1297, 1298 f.; NZWiSt 2015, 195, 196; KG, MMR 2010, 128, 130).

    Der Begriff der Leichtfertigkeit entspricht in objektiver Hinsicht demjenigen der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts; von dieser unterscheidet sich die (strafrechtliche) Leichtfertigkeit allerdings insoweit, als auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2006, 1297, 1299; NJW 2008, 2516, 2517; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).

  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 312/14

    Leichtfertige Geldwäsche (Gegenstand der Leichtfertigkeit: Katalogtat, Begründung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    b) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite setzt eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche den Vorwurf der Leichtfertigkeit tragende konkrete Feststellungen sowohl hinsichtlich der Vortat als solcher als auch - soweit gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB erforderlich - hinsichtlich deren gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung voraus (BGH, NZWiSt 2015, 195, 196; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523 f.; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).

    Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dabei vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter oder die Täterin gleichwohl handelt, weil er oder sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, NJW 1997, 3323, 3325 f.; NJW 2006, 1297, 1298 f.; NZWiSt 2015, 195, 196; KG, MMR 2010, 128, 130).

  • KG, 13.06.2012 - 121 Ss 79/12

    Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    Für eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche ist es demgegenüber grundsätzlich erforderlich, die wesentlichen tatsächlichen Merkmale der jeweiligen Vortat festzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).

    b) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite setzt eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche den Vorwurf der Leichtfertigkeit tragende konkrete Feststellungen sowohl hinsichtlich der Vortat als solcher als auch - soweit gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB erforderlich - hinsichtlich deren gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung voraus (BGH, NZWiSt 2015, 195, 196; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523 f.; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).

  • OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10

    Leichtfertige Geldwäsche: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    Für eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche ist es demgegenüber grundsätzlich erforderlich, die wesentlichen tatsächlichen Merkmale der jeweiligen Vortat festzustellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).

    b) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite setzt eine Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche den Vorwurf der Leichtfertigkeit tragende konkrete Feststellungen sowohl hinsichtlich der Vortat als solcher als auch - soweit gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB erforderlich - hinsichtlich deren gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung voraus (BGH, NZWiSt 2015, 195, 196; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.01.2012, 3 (5) Ss 653/11; OLG Hamburg, NStZ 2011, 523 f.; KG, Beschluss vom 13.06.2012, (4) 121 Ss 79/12).

  • BGH, 26.06.2003 - 1 StR 269/02

    Urteil wegen ärztlicher Falschbehandlung mit tödlichen Folgen aufgehoben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NStZ 2004, 35, 36; NStZ 2011, 302, 303; NStZ 2012, 110 f.; NStZ-RR 2015, 146, 147).
  • KG, 15.10.2009 - 8 U 26/09

    Bereicherung bzw. unerlaubte Handlung: Haftung des Geldkuriers beim Phishing

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dabei vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter oder die Täterin gleichwohl handelt, weil er oder sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, NJW 1997, 3323, 3325 f.; NJW 2006, 1297, 1298 f.; NZWiSt 2015, 195, 196; KG, MMR 2010, 128, 130).
  • BGH, 18.01.2011 - 1 StR 600/10

    Lückenhafte und widersprüchliche Beweiswürdigung beim Freispruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NStZ 2004, 35, 36; NStZ 2011, 302, 303; NStZ 2012, 110 f.; NStZ-RR 2015, 146, 147).
  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    Der Begriff der Leichtfertigkeit entspricht in objektiver Hinsicht demjenigen der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts; von dieser unterscheidet sich die (strafrechtliche) Leichtfertigkeit allerdings insoweit, als auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2006, 1297, 1299; NJW 2008, 2516, 2517; Neuheuser, NStZ 2008, 492, 496).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt dabei vor, wenn sich die Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) StGB aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter oder die Täterin gleichwohl handelt, weil er oder sie dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, NJW 1997, 3323, 3325 f.; NJW 2006, 1297, 1298 f.; NZWiSt 2015, 195, 196; KG, MMR 2010, 128, 130).
  • BGH, 10.08.2011 - 1 StR 114/11

    Rechtsfehlerhaft begründeter Freispruch (Beweiswürdigung beim Vorwurf der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
    Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NStZ 2004, 35, 36; NStZ 2011, 302, 303; NStZ 2012, 110 f.; NStZ-RR 2015, 146, 147).
  • BGH, 23.04.2013 - 2 ARs 91/13

    Übertragung der Zuständigkeit; Phishing und Geldwäsche (Leichtfertigkeit);

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2021 - 2 Sa 349/19

    Außerordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatzanspruch wegen

    Spricht die Gesamtschau einer Vielzahl von Beweisanzeichen für eine i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB inkriminierte Herkunft des Gegenstandes, indiziert dies grundsätzlich das Vorliegen einer - auch individuellen - Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 5 StGB ( OLG Karlsruhe 07. Juni 2016 - 2 (5) Ss 156/16 - juris ).
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