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   OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - AK 169/11   

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https://dejure.org/2012,49698
OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - AK 169/11 (https://dejure.org/2012,49698)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - AK 169/11 (https://dejure.org/2012,49698)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Oktober 2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - AK 169/11 (https://dejure.org/2012,49698)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Voraussetzungen einer Verfallsanordnung bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Voraussetzungen der Verfallsanordnung bei Verkehrsordnungswidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 19.06.1997 - 3 ObOWi 60/97

    Bruttoprinzip bei Verfallanordnung im Ordnungswidrigkeitenrecht -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11
    Die Höhe des Verfallsbetrags ist gemäß § 29a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG am Wert des Erlangten ("etwas") auszurichten und nach dem Bruttoprinzip zu ermitteln (BayObLG NStZ 2000, 537; NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Celle DAR 2011, 642, 643 m.w.N.).

    Die Ermittlung des Wertes des Erlangten unter Berücksichtigung des Bruttoprinzips bedeutet, dass nicht nur der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Drittbegünstigte für die Tat oder aus ihr erlangt hat, bei der Ermittlung des Verfallsbetrages in Ansatz zu bringen ist, und dass mit der Tat verbundene Aufwendungen nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind (OLG Celle, a.a.O.; BayObLG NStZ-RR 1997, 339, 340; Thole, NZV 2009, 64, 65; vgl. auch BGHSt 47, 260, 265 sowie BGHSt 47, 369, 371; BVerfGE 110, 1 ff. = NJW 2004, 2073, 2075 f. zu den mit der Einführung des Bruttoprinzips verfolgten Zielen des Gesetzgebers).

  • OLG Koblenz, 28.09.2006 - 1 Ss 247/06

    Selbstständiges Verfallsverfahren gegen eine juristische Person als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11
    Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung sind bei der Ermittlung und Bestimmung des Wertes des durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr Erlangten so genannte "rechtmäßige hypothetische" Kausalverläufe nicht zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; ablehnend auch Thole, NZV 2009, 64, 65; a.A. Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003, Rn. 195 f. und - nicht tragend - OLG Koblenz B. v. 28.09.2006 - 1 Ss 247/06 -, juris).
  • BayObLG, 27.04.2000 - 3 ObOWi 16/00

    Bemessung des Verfallsbetrages; Feststellung der Ansprüche Dritter beim

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11
    Die Höhe des Verfallsbetrags ist gemäß § 29a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG am Wert des Erlangten ("etwas") auszurichten und nach dem Bruttoprinzip zu ermitteln (BayObLG NStZ 2000, 537; NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Celle DAR 2011, 642, 643 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11
    Die Ermittlung des Wertes des Erlangten unter Berücksichtigung des Bruttoprinzips bedeutet, dass nicht nur der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Drittbegünstigte für die Tat oder aus ihr erlangt hat, bei der Ermittlung des Verfallsbetrages in Ansatz zu bringen ist, und dass mit der Tat verbundene Aufwendungen nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind (OLG Celle, a.a.O.; BayObLG NStZ-RR 1997, 339, 340; Thole, NZV 2009, 64, 65; vgl. auch BGHSt 47, 260, 265 sowie BGHSt 47, 369, 371; BVerfGE 110, 1 ff. = NJW 2004, 2073, 2075 f. zu den mit der Einführung des Bruttoprinzips verfolgten Zielen des Gesetzgebers).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11
    Die Ermittlung des Wertes des Erlangten unter Berücksichtigung des Bruttoprinzips bedeutet, dass nicht nur der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Drittbegünstigte für die Tat oder aus ihr erlangt hat, bei der Ermittlung des Verfallsbetrages in Ansatz zu bringen ist, und dass mit der Tat verbundene Aufwendungen nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind (OLG Celle, a.a.O.; BayObLG NStZ-RR 1997, 339, 340; Thole, NZV 2009, 64, 65; vgl. auch BGHSt 47, 260, 265 sowie BGHSt 47, 369, 371; BVerfGE 110, 1 ff. = NJW 2004, 2073, 2075 f. zu den mit der Einführung des Bruttoprinzips verfolgten Zielen des Gesetzgebers).
  • OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 1 SsBs 13/09

    Bußgeldverfahren: Verhängung eines Bußgeldes gegen einen der für einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11
    Ohne diese Feststellung ist dem Senat aber nicht die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des selbständigen Verfallsverfahrens gemäß § 29a Abs. 4 OWiG im vorliegenden Fall gegeben sind (vgl. dazu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2010, 256).
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 322 SsBs 175/11

    Verfall eines Geldbetrages bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11
    Die Höhe des Verfallsbetrags ist gemäß § 29a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG am Wert des Erlangten ("etwas") auszurichten und nach dem Bruttoprinzip zu ermitteln (BayObLG NStZ 2000, 537; NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Celle DAR 2011, 642, 643 m.w.N.).
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11
    Die Ermittlung des Wertes des Erlangten unter Berücksichtigung des Bruttoprinzips bedeutet, dass nicht nur der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Drittbegünstigte für die Tat oder aus ihr erlangt hat, bei der Ermittlung des Verfallsbetrages in Ansatz zu bringen ist, und dass mit der Tat verbundene Aufwendungen nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen sind (OLG Celle, a.a.O.; BayObLG NStZ-RR 1997, 339, 340; Thole, NZV 2009, 64, 65; vgl. auch BGHSt 47, 260, 265 sowie BGHSt 47, 369, 371; BVerfGE 110, 1 ff. = NJW 2004, 2073, 2075 f. zu den mit der Einführung des Bruttoprinzips verfolgten Zielen des Gesetzgebers).
  • OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 1 Ss 679/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfallsanordnung wegen Inbetriebnahme eines nicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.10.2012 - 2 (6) SsBs 457/11
    Erforderlich ist dabei eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Vorteil (OLG Stuttgart, Die Justiz 2009, 107, 108; Gürtner, in Göhler, OWiG, § 29a Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfahrenshindernis nach

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich in dem genannten Beschluss gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist, entspricht der dazu schon früher ergangenen Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340), wonach die Anerkennung eines möglicherweise legalen ausländischen Tatanteils mit dem Bruttoprinzip nicht zu vereinbaren wäre.
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2017 - 2 Rb 9 Ss 298/17

    Verfall im Bußgeldverfahren: Ermittlung des bei Durchführung eines Tiertransports

    (1) Sollte die Verfallsbeteiligte wie ein Fuhrunternehmer von einem Dritten mit dem jeweiligen Transport beauftragt worden sein und dafür eine Vergütung erhalten haben (was nach dem Inhalt des Verfallsbescheids vom 08.08.2016 z. B. hinsichtlich der Tat vom 23.06.2016 naheliegt und ggf. durch Vernehmung eines Verantwortlichen der A KG oder durch Erhebung der Transportrechnung aufzuklären ist), wäre das volle für die Fahrt erlangte Transportentgelt (ggf. ohne darin enthaltene Umsatzsteuer) als das Erlangte im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG zugrunde zu legen (Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340).

    Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 (9) SsBs 661/11 - Beschluss vom 04.09.2012 - 1 (9) SsBs 228/12 - Beschluss vom 05.09.2012 - 1 (9) SsBs 396/12; Beschluss vom 06.12.2012 - 1 (9) SsBs 229/12 - [jeweils die Verfallsbeteiligte betreffend]; Beschluss vom 01.12.2011 - 3 (4) SsBs 594/11 - Senat, Beschluss vom 19.02.2012 - 2 (6) SsBs 457/11 - juris; Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14 - juris) sowie anderer Obergerichte (BayObLG NStZ-RR 1997, 339; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2010, 256; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151; Hanseatisches OLG Hamburg, NStZ 2014, 340) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich unlängst (BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 StR 299/16 - juris) gegen eine einengende Auslegung des § 29a OWiG ausgesprochen und hervorgehoben hat, dass gerade im Wirtschaftsleben ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- bzw. bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich ist.

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