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   OLG Karlsruhe, 04.08.2014 - 2 (7) SsBs 655/13, 2 (7) SsBs 655/13 - AK 175/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29761
OLG Karlsruhe, 04.08.2014 - 2 (7) SsBs 655/13, 2 (7) SsBs 655/13 - AK 175/13 (https://dejure.org/2014,29761)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2014 - 2 (7) SsBs 655/13, 2 (7) SsBs 655/13 - AK 175/13 (https://dejure.org/2014,29761)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. August 2014 - 2 (7) SsBs 655/13, 2 (7) SsBs 655/13 - AK 175/13 (https://dejure.org/2014,29761)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beförderung von (zur Versorgung der Zeltheizung) mit Heizöl befüllten IBC-Containern per LKW im Rahmen eines Festzeltverleihs; Erlass eines Bußgeldbescheids wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Zusammenhang ...

  • bussgeldsiegen.de

    Verstoßes gegen Gefahrgutverordnung - Geltung der europäischen Freistellungsregelung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Teil 1 UAbschn 1.1.3.1 Buchst c ADR, GGVSEB
    Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Gefahrgutverordnung: Geltung der europäischen Freistellungsregelung bei Beförderungen in Verbindung mit der Haupttätigkeit eines Unternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beförderung von (zur Versorgung der Zeltheizung) mit Heizöl befüllten IBC-Containern per LKW im Rahmen eines Festzeltverleihs; Erlass eines Bußgeldbescheids wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Zusammenhang ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2015 - 2 (6) SsBs 157/15

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anwendbares Recht bei der

    Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 - bei Dieselkraftstoff 1.000 Liter - nicht überschreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 4.8.2014, 2 (7) SsBs 655/13 - AK 175/13, juris).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2016 - 2 (7) SsBs 583/16

    Bußgeldsache: Überführung von Kraftfahrzeugen durch einen Fahrer ohne

    Bei dieser Ausnahme, die bereits in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates enthalten ist, auf die das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zurückgeht, handelt es sich um eine sog. Handwerkerklausel, die sich in ähnlicher Form auch in anderen Vorschriften zum Güterkraftverkehr findet (vgl. Teil 1 Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. c ADR, dazu Senat, Beschluss vom 4.8.2014 - 2 (7) SsBs 655/13 - AK 175/13, juris).
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