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   OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 2 A 10002/13.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24345
OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 2 A 10002/13.OVG (https://dejure.org/2013,24345)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.08.2013 - 2 A 10002/13.OVG (https://dejure.org/2013,24345)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. August 2013 - 2 A 10002/13.OVG (https://dejure.org/2013,24345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 7 S 2 Nr 3 RdFunkStVtr HE 2009
    Produktplazierung in einer Fernsehproduktion; Aufweichung des Trennungsgrundsatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen zulässiger Produktplatzierung nach dem Inkrafttreten des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄndStV); Mindestvoraussetzungen für die Verknüpfung von Werbung und Programm; Abgrenzung der zulässigen Produktplatzierung von der Schleichwerbung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen zulässiger Produktplatzierung nach dem Inkrafttreten des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄndStV); Mindestvoraussetzungen für die Verknüpfung von Werbung und Programm; Abgrenzung der zulässigen Produktplatzierung von der Schleichwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Übermäßige Bewerbung einer Biermarke ist unzulässige Produktplatzierung / Product placement

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Product Placement im Programm von Sat.1 für unzulässig erklärt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Fußball-Bier-Camp für echte Männer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Product Placement - Sat.1 "Männercamp" war unzulässige Werbung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zu viel Bierwerbung ist verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zu viel Bierwerbung ist verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Produktplatzierung im Fernsehprogramm von Sat.1 unzulässig - Vor- und Nachbereitung eines Fußballspiels durch Interviews steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit Präsentation von Brauereiprodukten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 169
  • ZUM 2013, 980
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2014 - 2 A 10894/13

    Unzureichende Trennung von Fernsehprogramm und Werbung

    Hierbei handelt es sich, wie die Beklagte dargelegt hat und sich auch aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 22. August 2013 (2 A 10002/13.OVG) ergibt, um einen üblichen Sprachgebrauch der ZAK.

    Zwar hat der Gesetzgeber mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in gewissem Umfang Verknüpfungen von Werbung und Programm zugelassen, so vor allem in Form der Produktplatzierung (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 22. August 2013 - 2 A 10002/13.OVG -, ESOVGRP).

  • VG Köln, 09.06.2020 - 6 K 14278/17

    Zu viel Werbung für Fifty Shades of Grey-Kinofilm in einer Sendung: VOX verliert

    vgl. BayVGH, Urteil vom 19.09.2013 - 7 B 12.2358 -, juris, Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.08.2013 - 2 A 10002/13 -, juris, Rn. 45 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21.02.2018 - 5 K 772/17.NW -, juris, Rn. 30; VG Hannover, a.a.O., Rn. 73 ff.
  • VG Neustadt, 10.10.2018 - 5 L 1045/18

    Fernsehrecht, Glücksspielrecht

    Soweit § 38 Abs. 2 RStV zwischen den medienaufsichtlichen Maßnahmen der "Beanstandung" und der "Untersagung" unterscheidet, meint der Ausdruck "Untersagung" nicht die Unterlassungsanordnung als Teil der in § 27 Abs. 1 LMG genannten Beanstandung, sondern die hiervon zu unterscheidende Maßnahme der Untersagung, wie sie auch das Landesmediengesetz an anderer Stelle vorsieht (vgl. § 32 Abs. 2 LMG, s. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2013 - 2 A 10002/13 -, ZUM 2013, 980).
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