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   OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19.OVG   

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https://dejure.org/2019,14414
OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19.OVG (https://dejure.org/2019,14414)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.05.2019 - 2 A 10610/19.OVG (https://dejure.org/2019,14414)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Mai 2019 - 2 A 10610/19.OVG (https://dejure.org/2019,14414)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 69 Abs 2 S 1 SchulG RP, § 69 Abs 3 SchulG RP
    Schulrecht

  • Wolters Kluwer

    Besondere Gefährlichkeit; Kriminalität; Kriminalstatistik; Ortsüblichkeit; Schülerbeförderung; Schülerbeförderungskosten; Schul...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besondere Gefährlichkeit; Kriminalität; Kriminalstatistik; Ortsüblichkeit; Schülerbeförderung; Schülerbeförderungskosten; Schulweg; Straßenverkehr

  • rechtsportal.de

    SchulG § 69 Abs. 2 S. 1; SchulG § 69 Abs. 3
    Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs; Vorliegen einer von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichenden besonderen Gefährlichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Besondere Gefährlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Besondere Gefährlichkeit des Schulwegs - Übernahme der Schülerbeförderungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 910
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 19 A 1453/16

    Stadt Wegberg obsiegt im Streit um Schülerfahrkosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19
    Angesichts des objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes des Gesetzgebers sind Umstände, die in der Person des konkreten Schülers begründet sind, schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -).

    Auch insoweit gilt allerdings, dass nach dem vorstehend Ausgeführten ebenso wie bei den allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs eine "besondere" Gefährlichkeit erst dann anzunehmen ist, wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, dieses also erheblich über dem Durchschnitt liegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 26 u. Rn. 36).

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass eine unzureichende Straßenbeleuchtung allein nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG führt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278 f.]; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 28).

    Kriminalitätsgefahren sind bei der Prüfung der Gefährlichkeit eines Schulwegs in gleicher Weise einzelfallbezogen zu würdigen wie Gefahren des Straßenverkehrs (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 42).

    Der durch die zuständige Polizeibehörde mit konkreten Tatsachen aus der Kriminalstatistik untermauerten Beurteilung kommt ein ungleich höherer Aussagewert auch für die vom Gericht vorzunehmende tatsächliche prognostische Würdigung zu als subjektiven Bewertungen der Eltern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 31 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 45).

    Ob der konkrete Schüler zu einem "risikobelasteten Personenkreis" gehört, ist - ungeachtet der Frage, wie dies überhaupt verlässlich kriminalwissenschaftlich zu belegen sein soll - angesichts des objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes des Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 35 ff.; a.A. OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 28, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 35 und vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 36).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 2 A 10783/16

    Schülerbeförderungskosten; besondere Gefährlichkeit eines Schulwegs

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19
    Dabei ist auch die "Ortsüblichkeit" in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende "besondere Gefährlichkeit" vorliegt, einzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278] m.w.N.).

    Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Schulwegs und an das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278] m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass eine unzureichende Straßenbeleuchtung allein nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG führt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278 f.]; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 28).

    Das normale Maß von Schulweggefahren in ländlichen Bereichen ist vielmehr vorliegend der Maßstab für die Beurteilung, ob der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat oder hätte, Besonderheiten aufweist, die erheblich hierüber liegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278 f.]).

    Abschließend ist erneut daran zu erinnern, dass es vom Grundsatz her die Aufgabe der Eltern ist, trotz einer (teilweise) staatlich finanzierten Schülerbeförderung die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich selbst sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen, wobei es den Schülern oder ihren Eltern unbenommen bleibt, einen anderen (gegebenenfalls längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [279] m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2016 - 19 A 847/13

    Übernahme von Schülerfahrtkosten für den Schulbesuch wegen Gefährlichkeit des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19
    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass eine unzureichende Straßenbeleuchtung allein nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG führt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 A 10783/16.OVG -, NZA-RR 2017, 277 [278 f.]; OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die ländliche Prägung einer Region noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 39 und vom 19. August 2018 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37).

    Der durch die zuständige Polizeibehörde mit konkreten Tatsachen aus der Kriminalstatistik untermauerten Beurteilung kommt ein ungleich höherer Aussagewert auch für die vom Gericht vorzunehmende tatsächliche prognostische Würdigung zu als subjektiven Bewertungen der Eltern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 31 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19
    In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die ländliche Prägung einer Region noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 39 und vom 19. August 2018 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37).

    Ob der konkrete Schüler zu einem "risikobelasteten Personenkreis" gehört, ist - ungeachtet der Frage, wie dies überhaupt verlässlich kriminalwissenschaftlich zu belegen sein soll - angesichts des objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes des Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 35 ff.; a.A. OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 28, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 35 und vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LC 101/11

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19
    In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die ländliche Prägung einer Region noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 39 und vom 19. August 2018 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37).

    Ob der konkrete Schüler zu einem "risikobelasteten Personenkreis" gehört, ist - ungeachtet der Frage, wie dies überhaupt verlässlich kriminalwissenschaftlich zu belegen sein soll - angesichts des objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes des Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 35 ff.; a.A. OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 28, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 35 und vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2015 - 2 LB 317/14

    Anforderungen an die Übernahme von Schülerbeförderungkosten wegen ländlicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19
    In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die ländliche Prägung einer Region noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris Rn. 30; OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 39 und vom 19. August 2018 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37).

    Ob der konkrete Schüler zu einem "risikobelasteten Personenkreis" gehört, ist - ungeachtet der Frage, wie dies überhaupt verlässlich kriminalwissenschaftlich zu belegen sein soll - angesichts des objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes des Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 - 19 A 1453/16 -, juris Rn. 35 ff.; a.A. OVG Nds., Urteile vom 5. Januar 2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 28, vom 11. September 2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 35 und vom 19. August 2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 36).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 2 A 11235/04

    Zumutbarkeit des Schulweges

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19
    Die Durchführung einer Ortstermins war im Übrigen schon deshalb nicht geboten, weil das in den einschlägigen Rechtsstreitigkeiten erfahrene Verwaltungsgericht - das vorliegend in dem mit dem Berufungszulassungsantrag angegriffenen Urteil auch ausdrücklich auf seine Erkenntnisse aus dem Verfahren 2 K 1047/14.NW zu dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt verwiesen hat - unschwer in der Lage war, die örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe des auch in den Verwaltungsakten umfangreich enthaltenen Karten- und Bildmaterials zu beurteilen (vgl. dazu auch OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2019 - 2 A 10610/19
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    aa) Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wurde verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 10 S 354/11 -, juris, Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 10 ZB 14.844 -, juris, Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 4 A 1504/15 -, juris, Rn. 2 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. April 2019 - 2 A 1155/18 -, juris, Rn. 3).
  • VG Stuttgart, 23.08.2021 - 7 K 12077/18

    Erstattung von Schülerfahrtkosten; Feststellung einer besonderen Gefahr für den

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schulweg nicht nur von einer möglichen Gefährdung der Schüler durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger denkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulwegs verbunden sein können, wie z.B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger Gewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris, Rn. 46; OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 30).

    Danach ist allein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis schülerbeförderungsrechtlich nicht ausschlaggebend (vgl. OVG NRW, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 -, juris, Rn. 36, 42; OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 6 und 9).

    Denn auch die ländliche Prägung und dünne Besiedelung eines Gebiets begründet keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs (vgl. OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 26.5.2021 - 2 LB 350/20 -, juris Rn. 46); das gilt auch in Verbindung mit einer auf einem kurzen Streckenabschnitt fehlenden Straßenbeleuchtung (vgl. VG Lüneburg, U.v. 25.10.2016 - 4 A 230/15 -, juris, Rn. 29).

    Das normale Maß von Schulweggefahren in ländlichen Bereichen ist vielmehr der Maßstab für die Beurteilung, ob der Schulweg, den die Schüler zurückzulegen haben, Besonderheiten aufweist, die erheblich hierüber liegen (vgl. OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 7).

    Vielmehr ist für die erforderliche objektive Bewertung der Gefahrensituation die Beurteilung des zuständigen Polizeireviers maßgeblich (vgl. OVG Rh.-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 8).

    Die damit verbundenen Kosten haben sie als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen (vgl. auch OVG Rh-Pf., B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris, Rn. 10).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2022 - 2 A 10477/22

    Zweckrichtungen von Anlass- und Regelbeurteilungen sowie Probezeitbeurteilungen;

    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19; OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 A 10610/19.OVG -, juris Rn. 2) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
  • VG Augsburg, 12.11.2019 - AU3K19.176.00

    Keine Kostenübernahme für Schülerfahrkarte aufgrund der Länge des Schulweges

    Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis ist schulbeförderungsrechtlich ebenso unbeachtlich, weil sie der konzeptionellen Beschränkung der Kostenerstattung auf Ausnahmefälle zuwiderläuft (vgl. insgesamt hierzu die neuere Rspr. des OVG Münster, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 - juris Rn. 26 ff. und OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 - juris Rn. 9).

    Für die erforderliche objektive Bewertung liegt es vielmehr nahe, die Beurteilung der zuständigen Polizeiinspektion zugrunde zu legen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 - juris Rn. 8; i.E. ebenso OVG Münster, U.v. 16.5.2018 - 19 A 1453/16 - juris Rn. 33).

  • VG Koblenz, 11.01.2024 - 4 K 622/23

    Schulrecht

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dazu im Beschluss vom 24. Mai 2019 (- 2 A 10610/19.OVG -, juris, Rn. 10) ausgeführt:.

    Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 A 10610/19.OVG -, juris, Rn. 5 f.).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2021 - 2 LB 350/20

    Besondere Gefährlichkeit; Schülerbeförderung; Schülerfahrkosten; Schulweg

    Wäre dies anders, hätte der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einen Schulweg außerhalb einer geschlossenen Bebauung nutzen müssen, stets eine wohnortunabhängige Schülerbeförderungspflicht, die angesichts des erkennbaren Ausnahmecharakters von § 2 Abs. 3 Satz 1 SBS nicht begründet sein kann (Sen., Urt. v. 5.1.2011 - 2 LB 318/09 -, juris Rn. 30; v. 19.8.2015 - 2 LB 317/14 -, juris Rn. 37; u. v. 29.3.2017 - 2 LA 241/16 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG RP, Beschl. v. 24.5.2019 - 2 A 10610/19 -, juris Rdn. 7).
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