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   OVG Bremen, 16.11.2005 - 2 A 111/05   

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OVG Bremen, 16.11.2005 - 2 A 111/05 (https://dejure.org/2005,22149)
OVG Bremen, Entscheidung vom 16.11.2005 - 2 A 111/05 (https://dejure.org/2005,22149)
OVG Bremen, Entscheidung vom 16. November 2005 - 2 A 111/05 (https://dejure.org/2005,22149)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Vormunds auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege auf Grund Aufnahme des Mündels in die eigene Familie; Auslegung des § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB als Rechtsgrund zur unentgeltlichen Erziehung des Mündels; Voraussetzungen für das Bestehen eines erzieherischen ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 27 Abs. 1; ; SGB VIII § 27 Abs. 2; ; SGB VIII § 33; ; SGB VIII § 39

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Bremen, 16.11.2005 - 2 A 111/05
    Nimmt ein Vormund sein Mündel in die eigene Familie auf, kann ihm Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen (wie BVerwG, U. v. 15.12.1995 - 5 C 2/94 - = BVerwGE 100, 178 ff.).

    Es muss ein ungedeckter erzieherischer Bedarf bestehen (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII; vgl. auch BVerwG, U. v. 15.12.1995 - 5 C 2/94 - = BVerwGE 100, 178 ff.).

    Die erforderliche Betreuung eines minderjährigen Waisen kann auch ohne öffentliche Jugendhilfe z. B. durch einen Vormund oder Pfleger (vgl. § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VIII) oder einen Verwandten oder Verschwägerten (vgl. § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII) geleistet werden (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1995, a. a. O.).

    Nimmt er den Mündel in seine Familie auf, kann auch dem Vormund Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1995, a. a. O.).

    Ein erzieherischer Bedarf kann jedoch auch allein daraus entstehen, dass - wie hier - die alleinerziehende Mutter eines Kindes verstorben ist und niemand vorhanden ist, der an ihrer Stelle aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung oder freiwilliger Bereitschaft die für die Erziehung des Kindes erforderlichen Leistungen (unentgeltlich) erbringt (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 25.08.1992 - 4 M 3647/92 - = FEVS 43, 157; das Urteil des BVerwG v. 15.12.1995, a. a. O., betrifft einen Fall, in dem ein Vormund verwaiste Geschwister in seine Familie aufgenommen hatte; auch dort wird für die Hilfe in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII kein "Erziehungsdefizit" in der Pflegefamilie verlangt).

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus OVG Bremen, 16.11.2005 - 2 A 111/05
    Ein erzieherischer Bedarf könne in diesen Fällen erst dann entstehen, wenn die Pflegeperson ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege des Kindes zurückziehe und das Pflegekind ernsthaft vor die Alternative stelle, für seine, der Pflegeperson, Entlohnung zu sorgen oder auf deren Betreuungsdienste verzichten zu müssen (BVerwG, U. v. 12.09.1996 = NJW 1997, 2831).

    Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus, die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 12.09.1996, a. a. O.) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Der Anspruch aus § 39 SGB VIII i. V. m. §§ 27 Abs. 1 und 2, 33 SGB VIII steht als "Annex-Anspruch" zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten (hier den Klägern als Vormund, vgl. § 1793 BGB), nicht aber dem Kind oder dem Jugendlichen als dem auf Unterhalt Angewiesenen zu (vgl. BVerwG, U. v. 12.09.1996 - 5 C 31/95 - = FEVS 47, 433 - 440).

    Soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.1996 (5 C 31/95 = NJW 1997, 2831 f.) ausgeführt hat, ein erzieherischer Bedarf könne erst entstehen, wenn die Pflegeperson ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege des Kindes zurückziehe und das Pflegekind ernsthaft vor die Alternative stelle, für seine, der Pflegeperson, Entlohnung zu sorgen oder auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (vgl. Seite 5 des Urteils), woran es hier fehle, kann dem nicht gefolgt werden.

  • OVG Niedersachsen, 25.08.1992 - 4 M 3647/92

    Erziehung in Vollzeitpflege; Herkunftsfamilie; Rückkehr; Unabhängigkeit;

    Auszug aus OVG Bremen, 16.11.2005 - 2 A 111/05
    Ein erzieherischer Bedarf kann jedoch auch allein daraus entstehen, dass - wie hier - die alleinerziehende Mutter eines Kindes verstorben ist und niemand vorhanden ist, der an ihrer Stelle aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung oder freiwilliger Bereitschaft die für die Erziehung des Kindes erforderlichen Leistungen (unentgeltlich) erbringt (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 25.08.1992 - 4 M 3647/92 - = FEVS 43, 157; das Urteil des BVerwG v. 15.12.1995, a. a. O., betrifft einen Fall, in dem ein Vormund verwaiste Geschwister in seine Familie aufgenommen hatte; auch dort wird für die Hilfe in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII kein "Erziehungsdefizit" in der Pflegefamilie verlangt).
  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96

    Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder.

    Auszug aus OVG Bremen, 16.11.2005 - 2 A 111/05
    Bei Großeltern kann die Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder nach der Lebenserfahrung aufgrund der engen familiären Verbundenheit regelmäßig erwartet werden (vgl. BVerwG, U. v. 04.09.1997 - 5 C 11/96 - = FEVS 48, 289 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 9 LB 5/07

    Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für einen ganzjährig auf einem Campingplatz

    Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bejaht die Besteuerbarkeit mit einer örtlichen Aufwandsteuer, verlangt indes abweichend von den übrigen zitierten Obergerichten, dass die Gemeinden eine örtliche Aufwandsteuer als "Stellplatzsteuer" erheben (Urt. v. 19.11.2003 - 2 KN 1/03 - und Beschl. v. 25.01.2006 - 2 KN 1/05 - NordÖR 2006, 218).
  • OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08

    Verwandtenpflege; Großeltern; Herkunftsfamilie; erzieherisches Defizit; Hilfe zur

    Es ist mithin nicht erforderlich, dass auch in der nunmehrigen Pflegefamilie ein erzieherisches Defizit vorliegt, dem mit Mitteln der Hilfe zur Erziehung begegnet werden müsste (so auch OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2005, NordÖR 2006, 218).
  • VGH Bayern, 30.06.2016 - 12 C 16.1162

    Prozesskostenhilfe: Gewährung von Vollzeitpflege für eigenen Sohn durch dessen

    Ein (weiteres) erzieherisches Defizit ist darüber hinaus nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, U. v. 16.11.2005 - 2 A 111/05 - juris, Rn. 39).
  • OVG Saarland, 26.11.2009 - 3 B 433/09

    Sicherstellung des notwendigen Unterhalts einer körperlich und geistig

    Die Antragstellerin hat bereits im Januar 2008 durch Stellung ihres Antrags auf Jugendhilfeleistungen nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII bei dem Sozial- und Jugendamt der Stadt A-Stadt und durch ihren erneuten - gleichfalls an das Sozial- und Jugendamt der Stadt A-Stadt gerichteten - Antrag auf Gewährung von Vollzeitpflege und Pflegegeld nach SGB VIII zusätzlich zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII vom 4.2.2009 hinreichend deutlich gemacht, dass sie als - nicht unterhaltsverpflichtete - Tante ihres Mündels trotz Vormundschaft und Personensorgerechts nicht weiter zur freiwilligen und unentgeltlichen Erbringung derartiger Leistungen bereit ist, so zu vergleichbarer Antragstellung bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - 5 C 2/94 -zitiert nach Juris; OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2005 - 2 A 111/05 - siehe in diesem Zusammenhang auch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 a SGB VIII.
  • VG Saarlouis, 31.07.2009 - 11 L 519/09

    Erziehungshilfe; Leistungen bei Vollzeitpflege; ergänzende Leistungen der

    Da nach allgemeiner Meinung ein Vormund, auch nicht als Verwandter in Seitenlinie (hier: Tante), verpflichtet ist, die tatsächliche Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung selbst durchzuführen (vgl. nur OVG Bremen, Urteil vom 16.11.2005 -2 A 111/05-, m.w.N., zit. nach juris; von daher findet - mangels bestehender Unterhaltspflicht [vgl. §§ 1601, 1589 BGB, s. auch Palandt, BGB, Kommentar, 2009, § 1601 Rdnr. 1 b] - § 27 Abs. 2 a SGB VIII keine Anwendung, vgl. nur Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3, Auflage 2006, § 27 Rdnr. 26 a ff.), hätte die Antragstellerin eine entsprechende Erklärung abgeben können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2008 - 12 A 439/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Antrags auf Zulassung der

    - 2 A 111/05 -, NordÖR 2006, 218; BayVGH, Beschluss vom 4. September 2007 - 12 ZB 07.476 -, Juris.
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