Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.12.2018

Rechtsprechung
   OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10365
OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18 (https://dejure.org/2019,10365)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 (https://dejure.org/2019,10365)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 (https://dejure.org/2019,10365)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 30 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 14 Abs 1 BauNVO, § 3 BauNVO 1990, § 4 BauNVO 1990
    Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund formeller und auch materieller Illegalität, Nutzungsverbot für Hundehaltung im Wohngebiet wegen Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs; Anspruch auf Einschreiten aufgrund objektiver, ...

  • IWW

    § 30 Abs. 1 BauGB; § 34 Abs. 2 BauGB; § 14 Abs. 1 BauNVO; § 3 BauNVO 1990; § 4 BauNVO 1990; § 57 Abs. 2 LBO 2015; § 82 Abs. 2 LBO 2015; § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
    BauGB; BauNVO; BauNVO 1990; LBO 2015; VwGO

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Nutzungsuntersagung für eine reduzierte Hundehaltung auf einem Privatgrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung einer Nutzungsuntersagung für eine reduzierte Hundehaltung auf einem Privatgrundstück

  • rechtsportal.de

    EINSCHREITEN; FORMELLE ILLEGALITÄT; HUNDEHALTUNG; HUSKYRUDEL; KLEINTIERHALTUNG; NUTZUNGSUNTERSAGUNG; PRÜFUNGSUMFANG; RECHTSVERSTOß; SACHVERHALTSERMITTLUNG; WIDERSPRUCHSBESCHEID; WOHNGEBIET; Nutzungsverbot für Hundehaltung im Wohngebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In einem Wohngebiet dürfen maximal zwei große Hunde gehalten werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzungsuntersagung für eine reduzierte Hundehaltung auf einem Privatgrundstück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 857
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 5 S 2771/02

    Hundehaltung in Mischgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Kein Ermessen des

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2008 - 1 ME 233/08

    Grenzen zulässiger Pferdehaltung und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OVG Saarland, 19.01.1990 - 2 W 28/89

    Besonderes Vollziehungsinteresse; Begründungserfordernis; Hundezucht im

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • VGH Bayern, 23.08.2010 - 2 ZB 10.1618

    Nutzungsuntersagung; Schäferhunde; faktisches allgemeines Wohngebiet;

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13

    Zulässigkeit der Nutzung eines Wohnhauses zur Haltung von neun Papageienvögeln in

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17

    Nutzungsverbot für Videowand-Werbeanlage; fehlende Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Zunächst ist davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen die Bauaufsichtsbehörde respektive die insoweit mit Blick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Widerspruchsbehörde(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31, zu einem Fall des "Auswechselns" der Begründung durch die Widerspruchsbehörde) über den Verweis auf das die sogenannten "formelle Illegalität" einer Nutzung kennzeichnende Nichtvorliegen einer erforderlichen Genehmigung hinaus bei ihrer Ermessensentscheidung im Sinne des § 82 Abs. 2 LBO tragend auf die Annahme materieller baurechtlicher Gesichtspunkte, also eine fehlende (nachträgliche) Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, abstellt, dies die anschließende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung auf die Frage des Vorliegens der von der Behörde angenommenen inhaltlichen Rechtsverstöße durch die Nutzung erweitert.(vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, "Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis" , SKZ 2009, 206, 207-208).
  • OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22

    Kleintierhaltung (hier: Hunde) in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2

    [vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 17].

    [vgl. dazu Beschluss des Senats vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris (m.w.N.) sowie vom 30.3.2020 - 2 A 78/20 -, juris, Rn. 18] Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 9 sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 -, juris, Rn. 12] Für die Beantwortung der Frage der Gebietsverträglichkeit ist regelmäßig eine typisierende Betrachtung maßgeblich, die neben der Art der Tiere auch deren Zahl und das damit jeweils verbundene Störpotenzial berücksichtigt.

  • VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

    Danach ist eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet regional und lokal üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt (so OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 - 5 K 2780/13 - juris).

    Daher kann nichts anderes gelten, wenn die Untersagung einer solchen ohne Genehmigung aufgenommenen Nutzung begehrt wird (OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 - 2 A 2/18 - juris), so dass der Berichterstatter auf Ermittlungen hierzu verzichtet hat.

  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen i.S.d. § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1991 - 4 B 44.91 -, Rn. 3; SaarlOVG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, Rn. 14; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 -, Rn. 25; alle juris; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 a.a.O., Rn. 10).

    Insofern ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen, sodass unabhängig konkreter Nachbarbeschwerden allein darauf abzustellen ist, ob die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (SaarlOVG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, Rn. 14, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 2 B 1196/13 -, Rn. 14, juris; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 26; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 a.a.O., Rn. 45).

  • VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19

    Allgemeines Wohngebiet; angemessen; Bauaufsichtsverfügung; Bauordnungsrecht;

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rdnr. 37; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Dabei sieht die Rechtsprechung in der Regel nur das Halten von zwei Hunden im Rahmen des Wohnens als zulässig an (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 12f.; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Da insoweit allein darauf abzustellen ist, dass die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 14f.; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 12), ergibt sich die planungsrechtliche Unzulässigkeit unabhängig von der Größe der Hunde und konkreter Nachbarbeschwerden.

  • VG Hannover, 03.05.2023 - 12 B 1729/22

    Außenwohnbereich; Eigenart der näheren Umgebung; Garten; Gemengelage;

    Dementsprechend ändert eine Tierhaltung den Charakter eines Wohnhauses in genehmigungsbedürftiger Weise, wenn sie das Maß der zulässigen Art und Anzahl der Tiere in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 13), also den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris Rn. 30f.; OVG Saarl., Beschl. vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; BayVGH, Beschl. vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rn. 37; VG Neustadt, Urt. vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rn. 43).

    Da insoweit allein darauf abzustellen ist, dass die Tierhaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. OVG Saarl., Beschl. vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rn. 14f.; OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rn. 12), ergibt sich die planungsrechtliche Unzulässigkeit unabhängig von der Größe der Vögel und konkreter Nachbarbeschwerden (vgl. VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 76).

  • VG Ansbach, 05.10.2021 - AN 9 K 21.01794

    Hundezucht im Wohngebiet

    Die jeweilige Hundehaltung ist nicht mehr von der Wohnnutzung umfasst, sobald sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere überschreitet (siehe hierzu z.B. OVG Saarlouis, B.v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris).

    In der Rechtsprechung wird die Grenze dabei teilweise schon bei der Haltung von mehr als zwei Hunden im Rahmen des Wohnens gezogen (vgl OVG Saarlouis, B.v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Neustadt, U.v 18.1.2016 - 3 K 89ß/15 - juris Rn. 43).

  • OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung eines Anspruchs auf Erlass eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • VG Ansbach, 05.10.2021 - AN 9 K 21.01795

    Nutzungsuntersagung - Hundezucht auf Wohngrundstück

    Die jeweilige Hundehaltung ist nicht mehr von der Wohnnutzung umfasst, sobald sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere überschreitet (siehe hierzu z.B. OVG Saarlouis, B.v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris).

    In der Rechtsprechung wird die Grenze dabei teilweise schon bei der Haltung von mehr als zwei Hunden im Rahmen des Wohnens gezogen (vgl OVG Saarlouis, B.v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Neustadt, U.v 18.1.2016 - 3 K 89ß/15 - juris Rn. 43).

  • OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20

    Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen Taubenhaltung; Verwirkung

    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 14.5.2018 - 2 A 393/17 -, juris].
  • OVG Saarland, 08.04.2021 - 2 B 24/21

    Eilrechtsschutz gegen baurechtliche Nutzungsuntersagung; formell illegale Nutzung

    [st. Rspr. des Senats: vgl. Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, AS RP-SL 19, 25-33; BauR 1984, 616-618, NVwZ 1985, 122-123, DÖV 1985, 247-248, BRS 42, Nr. 227; Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris; vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, "Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis", SKZ 2009, 206, 207-208] Darauf hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung tragend und zu Recht abgestellt.
  • VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20

    Untersagung von Hundehaltung

  • VG Ansbach, 28.04.2022 - AN 3 K 20.02638

    Untersagung einer Hundezucht im Allgemeinen Wohngebiet

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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 2.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,51169
BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 2.18 (https://dejure.org/2018,51169)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2018 - 2 A 2.18 (https://dejure.org/2018,51169)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 (https://dejure.org/2018,51169)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2
    Beamter; Beförderung; Dienstposten; Vorwirkung; einaktiges Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Konkurrentenklage auf Rückgängigmachung einer Dienstpostenvergabe nach Beförderung des ausgewählten Beamten

  • doev.de PDF

    Klage auf Rückgängigmachung einer Dienstpostenvergabe nach Beförderung des ausgewählten Beamten

  • rewis.io

    Klage auf Rückgängigmachung einer Dienstpostenvergabe nach Beförderung des ausgewählten Beamten

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Beamter; Dienstposten; Beförderung; einaktiges Verfahren; Vorwirkung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Konkurrentenklage auf Rückgängigmachung einer Dienstpostenvergabe nach Beförderung des ausgewählten Beamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss einer Korrektur der Auswahlentscheidung über eine Dienstpostenvergabe

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ausschluss einer Korrektur der Auswahlentscheidung über eine Dienstpostenvergabe

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Klage auf Rückgängigmachung einer Dienstpostenvergabe nach Beförderung des ausgewählten Beamten

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 646
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 5.18

    Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderung; Beförderungsamt; Bewährung;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 2.18
    Außerdem hat der Kläger am 26. Juli 2018 Klage erhoben auf Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen und Neuentscheidung über die Beförderung (2 A 5.18 ) und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Dienstpostenbesetzung und einer drohenden Beförderung gestellt (2 VR 2.18 ).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands wird auf das Senatsurteil vom heutigen Tag in dem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Urteil im Verfahren 2 A 5.18 Bezug genommen.

    Die Klage gegen die Ernennung des Beigeladenen ist erfolglos geblieben (vgl. das Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren 2 A 5.18 ).

    Denn die Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzt (vgl. das Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren 2 A 5.18 Rn. 51):.

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 2.18
    Für eine Berücksichtigung der Mitbewerber ist kein Raum mehr, ihre Bewerbungsverfahrensrechte sind erloschen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 , vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 6 f. und vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 ).
  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 4.87

    Beamtenrechtliche Konkurrentenklage - Ernennung eines Mitbewerbers -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 2.18
    Für eine Berücksichtigung der Mitbewerber ist kein Raum mehr, ihre Bewerbungsverfahrensrechte sind erloschen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 , vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 6 f. und vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 ).
  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 2.18
    Für eine Berücksichtigung der Mitbewerber ist kein Raum mehr, ihre Bewerbungsverfahrensrechte sind erloschen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 , vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 S. 6 f. und vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 ).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 2.18
    Denn die damit beschriebenen "zusätzlichen Anforderungen" betreffen statusamtsbezogene Merkmale (zu der grundsätzlichen Notwendigkeit, Auswahlentscheidungen über eine Dienstpostenvergabe mit Vorwirkungen für eine spätere Statusamtsvergabe an den Anforderungen dieses Statusamtes zu orientieren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 2.18
    Auf seinen Antrag hin hat ihm der Senat vorläufigen Rechtsschutz gewährt und dem BND bis einen Monat nach Zustellung eines Bescheids über seinen Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung untersagt, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen (Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168).
  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

    Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller angegriffene Anforderungsprofil, weil es sich bei den von ihm gerügten, nicht in angemessener Zeit nacherwerbbaren Kriterien um Anforderungen handelt, die erst bei Leistungsgleichstand der Bewerber, d.h. bei dienstlichen Beurteilungen mit gleicher Gesamtnote und ohne erkennbaren Leistungsvorsprung bei den Einzelbewertungen, relevant werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 92 Rn. 15).
  • BVerwG, 12.10.2023 - 2 A 5.22

    Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreit über förderliche Dienstpostenvergabe in der

    Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die für eine "förderliche" Besetzung des Dienstpostens erforderliche Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren daher gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 16 und vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 - NVwZ 2019, 646 Rn. 13).
  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 3 BV 19.1619

    Dienstpostenbesetzung im Polizeidienst, hier: zeitlicher Zusammenhang zwischen

    In diesem Fall sei das Verfahren von Dienstpostenbesetzung und Beförderung eine Einheit (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 2 A 2.18 - juris Rn. 13).

    Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. einaktigen Auswahlverfahren (U.v. 13.12.2018 - 2 A 2.18 - juris) seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2019 - 4 S 2000/19

    Einstweiliger Rechtsschutz im einaktigen Auswahlverfahren; Beurteilungsvorsprung

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 13.12.2018 - 2 A 2.18 - und - 2 A 5.18 -, beide Juris), der sich der Senat anschließt, darf der Dienstherr grundsätzlich auch ein solches "einaktiges Verfahren" wählen, d.h. die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpfen, dass er der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgen lässt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2021 - 1 M 39/21

    Ein reines Anlassbeurteilungssystem für alle Lehrer verstößt gegen Art. 33 Abs. 2

    Soweit das Verwaltungsgericht im gegebenen Fall die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches der Antragstellerin ebenso wie die offenen Auswahlaussichten bejaht hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich vorliegend um ein sogenanntes einaktiges oder zweiaktiges Stellenbesetzungsverfahren ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 M 59/20 -, juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 -, juris ) handelt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2023 - 2 MB 21/22

    Zum Vergleich zweier Beurteilungen von unterschiedlichen Dienstherren

    Dementsprechend wäre im Fall eines wesentlich gleichen Gesamtergebnisses zu prüfen, ob sich insofern bzw. durch eine Ausschärfung der Einzelbewertungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 -, juris Rn. 15 und - 2 A 5.18 -, juris Rn. 52) ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergibt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2020 - 10 S 51.19

    Deutsche Telekom; Konkurrentenstreit; Beförderung; Beförderungsrunde 2017;

    Soweit die Beschwerde geltend macht, eine hinreichende Aktualität der dienstlichen Beurteilung vom 13. Dezember 2018 ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 2 A 2.18 -, in der das Gericht bestätige, dass eine Beurteilung zum Stichtag 1. April 2015 für eine Ende September 2017 getroffene Auswahlentscheidung hinreichend aktuell sei, ist dem nicht zu folgen, weil in dem von der Beschwerde genannten Fall - anders als im Falle des Antragstellers - zwischen Beurteilungsstichtag und Auswahlentscheidung noch keine drei Jahre vergangen waren; von daher hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Fall die Aktualität der dienstlichen Beurteilung unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG für (noch) gegeben erachtet (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 2 A 2.18 -, juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2020 - 1 M 47/20

    Kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO bei der bloßen Besetzung eines

    Die hier beabsichtigte Dienstpostenbesetzung stellt weder - wie die Beschwerde selbst ausführt - ein einaktiges Verfahren zur anschließenden Vergabe eines höherwertigen Statusamtes dar ( siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 -, juris ), noch vermag sie für den Antragsteller oder den ausgewählten Bewerber eine (laufbahnrechtliche) Bewährung zur Folge haben ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.; grundlegend: Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris; siehe zudem: Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, juris ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2020 - 1 M 59/20

    Kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO bei Abbruch eines

    Die hier beabsichtigt gewesene Dienstpostenbesetzung stellte weder ein einaktiges Verfahren zur anschließenden Vergabe eines höherwertigen Statusamtes dar ( siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 -, juris ), noch vermochte sie für den Antragsteller eine (laufbahnrechtliche) Bewährung zur Folge haben ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.; grundlegend: Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris; siehe zudem: Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, juris ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - 60 PV 9.19

    Mitbestimmung; Übertragung höher bewerteter Tätigkeiten; höherwertiger

    In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hiernach kein Automatismus im Sinne einer Determinierung der (eventuellen) späteren Stellenbesetzung, wie sie etwa bei einem sog. einaktigen Verfahren anzunehmen ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 und 2 A 5.18 - juris).
  • VG Bayreuth, 16.07.2019 - B 5 K 18.992

    Keine Heilung bei Auswahlentscheidung durch periodische Beurteilung

  • VG Cottbus, 10.02.2021 - 4 L 484/20
  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 5.18
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