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   VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01   

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VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01 (https://dejure.org/2003,913)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.04.2003 - 2 A 2646/01 (https://dejure.org/2003,913)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. April 2003 - 2 A 2646/01 (https://dejure.org/2003,913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 LuftVG, § 8 LuftVG, § 9 Abs 3 LuftVG, § 29b LuftVG, § 71 Abs 2 LuftVG
    Lärmschutz - Verkehrsflughafen - Planergänzungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durch den Nachtflugverkehr in der Umgebung des Flughafens Frankfurt am Main hervorgerufene Lärmbelastung; Luftverkehrsrechtliche Genehmigung des Betriebs des Flughafens Frankfurt am Main ; Planergänzungsansprüche der durch Fluglärm Betroffenen; Durchsetzung von ...

  • Judicialis

    LuftVG § 6; ; LuftVG § 8; ; LuftVG § 9 Abs. 3; ; LuftVG § 29b; ; LuftVG § 71 Abs. 2; ; HVwVfG § 49 Abs. 2; ; HVwVfG § 75 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehrsrecht - Verkehrsflughafen, Genehmigung, Planfeststellung, Nachtflugverkehr, Nachtflugbeschränkungen, Planergänzung, Widerruf, Schutzauflage, Lärmschutz, aktiv, passiv, Nachtruhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klagen der Stadt Offenbach gegen den Frankfurter Flughafenbetrieb abgewiesen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ausbau des Frankfurter Flughafens ohne öffentliche Anhörungen // Geplanter Bau von Nebenanlagen rechtlich gedeckt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 729
  • NVwZ-RR 2005, 440 (Ls.)
  • DÖV 2004, 309
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    Denn ebenso wenig wie die gesteigerte Ausnutzung einer solchen Genehmigung - bis zu den Grenzen einer Grundrechtsverletzung - ihrerseits genehmigungsbedürftig ist, bedarf es einer Einbeziehung der von der Genehmigung unverändert gedeckten Beeinträchtigungen (infolge einer baulich erweiterten Abfertigungskapazität) in ein - freilich mögliches - späteres Planfeststellungsverfahren (Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17 = UPR 2000, 116).

    Ferner kann es daher für die Rechtswirkung der Flughafengenehmigung auch nicht darauf ankommen, ob, nach welchem Maßstab und in welchem Umfang dem Interesse Dritter, von Fluglärm möglichst verschont zu bleiben, seinerzeit bei Erteilung der Genehmigung schon Rechnung getragen wurde (Urteil des BVerwG vom 15. September 1999, a.a.O.).

    Zur luftseitigen technischen Kapazität eines Flughafens tragen als Komponenten die Start- und Landebahnen, die Rollbahnen und die Vorfeldflächen bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, a. a. O.).

    Abgesehen davon ist die Abfertigungskapazität kein geeigneter Maßstab zur Beurteilung der (flugbewegungsabhängigen) Lärmwirkungen (BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, a. a. O.); dies gilt im besonderen Maße für die durch nächtlichen Luftverkehr verursachten Lärmwirkungen, weil sich die in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu verzeichnenden Flugbewegungen unabhängig von der in diesem Zeitraum zur Verfügung stehenden - grundsätzlich weitaus höheren - Abfertigungskapazität einstellen.

    Die durch diese Fiktion eintretende Rechtsfolge führt nämlich nicht dazu, dass von Luftverkehrsimmissionen Betroffene einer - nicht vorhersehbaren - Steigerung des Fluglärms, sofern sie sich nur unterhalb des Bereichs der Grundrechtsverletzung bewegt, schutzlos ausgesetzt wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, a. a. O.); denn für sie besteht unbeschadet der gesetzlichen Fiktion des § 71 Abs. 2 LuftVG die Möglichkeit, Klage vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel einer nachträglichen Betriebsbeschränkung für den jeweiligen Flughafen zu erheben.

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.96

    Endlager Morsleben: Oberverwaltungsgericht muß erneut entscheiden

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    "Aktiver" Lärmschutz in Form von betrieblichen Einschränkungen des Nachtflugverkehrs kann von Drittbetroffenen in derartigen Fällen allenfalls unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 HVwVfG und überdies nur dann beansprucht werden, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (Anschluss an BVerwGE 105, 6, 13 ff.).

    Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen - für den Fall einer gesetzlich fingierten Planfeststellung - geklärt, dass ein (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses als des bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen für den Rechtsschutz Drittbetroffener allein maßgeblichen Verwaltungsakts dann, aber auch erst dann in Betracht kommt, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (vgl. Urteil vom 19. August 1997, a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6 ff., sowie Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, 284).

    Nach dieser zunächst im Hinblick auf einen atomrechtlichen Planfeststellungsbeschluss entwickelten Rechtsprechung, der der erkennende Senat ebenfalls folgt, findet der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG (der mit § 49 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG wörtlich übereinstimmt) auch auf luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung und gewährt er einem Kläger bei Vorliegen seiner Voraussetzungen zumindest einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über den begehrten Widerruf (BVerwGE 105, 6, 11).

    Für einen strikten Vorrang der Betreiberinteressen ist eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung - zumal im Hinblick auf die Entschädigungsregelung des § 49 Abs. 6 VwVfG - jedenfalls nicht erkennbar (BVerwGE 105, 6, 13).

    Wenn danach "schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen" sind, ist nicht ausschließlich das Interesse der Allgemeinheit angesprochen; der Schutz umfasst vielmehr - jedenfalls soweit es um die hier maßgeblichen, grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit geht - auch die individuellen Träger dieser Rechtsgüter (BVerwGE 105, 6, 15).

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.97

    Nachtflugbeschränkungen auf dem Flughafen Köln/ Bonn

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    Die bloße gesteigerte Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt genehmigten Flugplatzes ist daher keine nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG genehmigungsbedürftige Erweiterung oder Änderung (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 = NVwZ-RR 1998, 22 = ZLW 1998, 213 mit kritischer Anmerkung Terwiesche; Steinberg/Müller, Zum Vorliegen einer zulassungspflichtigen Änderung von Betrieb oder Anlage eines Flughafens, NJW 2001, 3293 ff. m.w.N.).

    Die von ihr gegen diese rechtliche Würdigung erhobenen Einwände sind - ebenso wie in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27) zugrunde liegenden, den Verkehrsflughafen Köln/Bonn betreffenden Streitfall - unbegründet.

    Insbesondere handelt es sich bei der - teilweise geradezu sprunghaften - Zunahme der nächtlichen Starts und Landungen entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin gerade nicht um eine im Rechtssinne "wesentliche Erweiterung oder Änderung" des Betriebs des Flughafens Frankfurt am Main, weil es insoweit auf Umfang und Art nicht des (im Zeitpunkt der Genehmigung) faktisch vorhandenen, sondern des (hier: uneingeschränkt) genehmigten Betriebs ankommt (Urteil des BVerwG vom 21. Mai 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    Der Anwendungsvorrang der auf eine nachträgliche Planergänzung gerichteten Bestimmungen des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 HVwVfG wird durch folgende Überlegung bestätigt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 8), der sich der erkennende Senat anschließt, ist bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen allein die Planfeststellung der für den Rechtsschutz Drittbetroffener maßgebliche Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 56, 110, 135), und zwar auch hinsichtlich betrieblicher Regelungen unabhängig davon, ob sie schon in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung erteilt waren oder erst mit der Planfeststellung getroffen wurden (vgl. BVerwGE 87, 332, 348 f.).

    Die Auferlegung von Lärmschutzmaßnahmen solcher Art stößt jedoch jedenfalls insoweit an eine Grenze, als der Träger des Vorhabens rechtlich in der Lage sein muss, die ihm gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde auferlegten Maßnahmen gegenüber den Flughafenbenutzern auch durchzusetzen (vgl. Urteil des BVerwG vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 343).

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86

    Anspruch einer Gemeinde auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    Die Funktion des § 9 Abs. 3 LuftVG besteht ebenso wie die des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG (Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen.) in der Anordnung einer besonderen Duldungswirkung der Planfeststellung, die Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber festgestellten Anlagen ausschließt, die für den Fall nicht voraussehbarer Folgen aber Ansprüchen auf Schutzvorkehrungen nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 VwVfG bzw. der entsprechenden Regelungen des jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht entgegensteht; in einem derartigen Fall soll der von der Planung Betroffene - und damit auch die Gemeinde, soweit diese in ihrer Planungshoheit betroffen ist - nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die eingetretene nachteilige Wirkung bereits vorhergesehen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7, 11).

    Hieraus folgt, dass das mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Begehren der Klägerin vorrangig an den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG, also insbesondere daran zu messen ist, ob erst nach Unanfechtbarkeit des Plans nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf Rechte der Klägerin aufgetreten sind oder ob, was einem Planergänzungsanspruch entgegenstünde, eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, mit der die Beteiligten im Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise bereits rechnen konnten (vgl. BVerwGE 80, 7, 13 f. sowie BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 17.96 -, NVwZ 1998, 846 f.); zweifelhaft erscheint insoweit vor allem, ob der Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 28. November 2002 - 2/18 O 313/99 -, NVwZ-RR 2003, 200) hinsichtlich der Nichtvorhersehbarkeit der Steigerung der Flugbewegungszahlen im Zeitpunkt der Planfeststellung gefolgt werden könnte.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 11 B 2.97

    Luftverkehrsrecht - Ausschluß von Beseitigungs- und Änderungsansprüchen für

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    Der Anwendungsvorrang der auf eine nachträgliche Planergänzung gerichteten Bestimmungen des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 HVwVfG wird durch folgende Überlegung bestätigt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. August 1997 - 11 B 2.97 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 8), der sich der erkennende Senat anschließt, ist bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen allein die Planfeststellung der für den Rechtsschutz Drittbetroffener maßgebliche Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 56, 110, 135), und zwar auch hinsichtlich betrieblicher Regelungen unabhängig davon, ob sie schon in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung erteilt waren oder erst mit der Planfeststellung getroffen wurden (vgl. BVerwGE 87, 332, 348 f.).

    Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen - für den Fall einer gesetzlich fingierten Planfeststellung - geklärt, dass ein (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses als des bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen für den Rechtsschutz Drittbetroffener allein maßgeblichen Verwaltungsakts dann, aber auch erst dann in Betracht kommt, wenn nachträgliche Schutzauflagen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen (vgl. Urteil vom 19. August 1997, a.a.O., unter Hinweis auf das Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6 ff., sowie Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276, 284).

  • BVerfG, 24.10.2000 - 1 BvR 389/00

    Wegen zumutbarer Möglichkeit der Anrufung der Fachgerichte unzulässige

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    Diese durch Art. 1 Nr. 45 des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) mit Wirkung vom 1. März 1999 (Art. 12) als Übergangsregelung eingefügte Genehmigungs- und Planfeststellungsfiktion räumt auch für den Flughafen Frankfurt am Main (vgl. zum Flughafen Köln/Bonn: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 389/00 - ZLW 2001, 253 = NVwZ-RR 2001, 2009) kraft Gesetzes etwaige rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungserfordernisse und der Beachtung der Planfeststellungspflicht aus.

    Vor allem aber kann die Planfeststellungsbehörde dem Flughafenbetreiber im Wege der nachträglichen Planergänzung nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 HVwVfG i. V. m. § 9 Abs. 2 LuftVG die Errichtung von Schutzanlagen zu Gunsten Einzelner (einschließlich der Gemeinden) auferlegen, d. h. ihn zum physisch-realen (passiven) Schallschutz, hilfsweise zu finanzieller Entschädigung verpflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2000, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 38.74

    Notwendige Beiladung des durch Auflagen beschwerten Trägers der Straßenbaulast im

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    In rechtlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass sich auch für Gemeinden, die selbst nicht Adressaten der Grundrechtsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 2 GG sind und sich auch nicht auf das v e r f a s s u n g s r e c h t l i c h (durch Art. 14 GG) geschützte Eigentum berufen können (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1062/01 -), ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über einen - wie hier mit dem Klageantrag zu 2. jedenfalls sinngemäß - beantragten (Teil-)Widerruf einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung nach Maßgabe der von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ergeben kann; dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die volle Ausnutzung der dem Flughafenbetreiber erteilten Zulassung dazu führt, dass durch den hierdurch verursachten Luftverkehrslärm die menschliche Gesundheit gefährdet und auf diese Weise eine auf Wohnnutzung abzielende, hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird, insbesondere dann, wenn eine bereits in Bauleitplänen zum Ausdruck kommende Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder infolge unterlassener Schutzauflagen nachträglich geändert werden müsste (vgl. Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41, 43 unter Hinweis auf BVerwGE 51, 6, 14 f. und 69, 256, 261).

    Vor allem aber schließt die Planungshoheit der Gemeinden das Recht ein, sich gegen solche (überörtlichen) Planungen anderer Planungsträger zur Wehr zu setzen, die ihre eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen, weshalb eine Gemeinde unter Berufung auf das öffentliche Wohl Ansprüche grundsätzlich auch auf die zur Sicherung ihrer Planungshoheit etwa notwendigen Schutzanlagen gerichtlich geltend machen kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 21. Mai 1976 - IV C 38.74 -, BVerwGE 51, 6, 14).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    Der Kläger genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiierte Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er - im Falle einer Verpflichtungsklage - durch Ablehnung oder Unterlassung eines beantragten Verwaltungsakts in einem eigenen Recht verletzt wird (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217).

    Hat demzufolge die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 29b Abs. 2 LuftVG getroffene, gegenüber der Beigeladenen bestandskräftig gewordene Neuregelung des Nachtluftverkehrs am Flughafen Frankfurt am Main für die Klägerin ausschließlich begünstigenden Charakter, so könnte diese sie selbst dann nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf gerechte planerische Abwägung verletzen, wenn - entsprechend ihrer Ansicht - bei dem Widerruf oder Teilwiderruf einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bzw. einer entsprechenden Planfeststellung eine planerische Abwägung geboten wäre und dem Abwägungsgebot in diesem Zusammenhang drittschützende Wirkung zukommen sollte (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

    Auszug aus VGH Hessen, 02.04.2003 - 2 A 2646/01
    Dies reicht im vorliegenden Zusammenhang aus, um der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis zuzugestehen (vgl. Urteile des BVerwG vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 ff., 108, und vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, 215).

    Ausschlaggebend für den insoweit anzustellenden Vergleich ist vielmehr, welche Kapazität der Flughafen sowohl hinsichtlich seines Betriebes als auch hinsichtlich seiner luftseitigen Anlagen bisher - nach Maßgabe der 1966 genehmigten und 1971 planfestgestellten Ausbauplanung - hatte und ob er mit der dargestellten Vervielfachung der Zahl vor allem der nächtlichen Flugbewegungen oder mit der baulichen Umgestaltung und Erweiterung seiner Anlagen "sein Gesicht geändert" hat (vgl. bereits BVerwGE 81, 95, 104).

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

  • BVerwG, 11.01.2001 - 11 VR 16.00

    Einstweilige Anordnung; erstinstanzliche Zuständigkeit des

  • OVG Berlin, 02.05.1996 - 2 A 5.92

    Verkehrsflughafen; Unterlassung des Flugbetriebs; Luftverkehrsrechtliche Planung;

  • LG Frankfurt/Main, 28.11.2002 - 18 O 313/99

    Zivilrechtliche Lärmbeseitigungsansprüche gegen Flughafen Frankfurt

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 C 3.98

    Trinkwasserversorgung; Wassergewinnungsanlage; Planfeststellung; Vorkehrungen;

  • VGH Hessen, 21.10.1980 - II OE 205/78

    Startbahn West

  • VGH Bayern, 07.01.2003 - 20 A 02.40036

    Luftrecht; Flughafen München; Vorfelderweiterung; Flughafenkapazität

  • BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97

    Nachtflugbeschränkungen; Widerruf einer Flughafengenehmigung; Fluglärm;

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 A 44.00

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; mittelbare (optische) Beeinträchtigung eines

  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 58.99

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verkehrslärm; nicht voraussehbare Wirkungen;

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 74.77

    Schutz vor Verkehrslärm - Einholung eines schalltechnischen Gutachtens -

  • VGH Bayern, 03.12.2002 - 20 A 01.40019

    Luftverkehrsrecht, neue Nachtflugregelung für den Flughafen München,

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1062/01

    Flugroute - Lärm

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

  • BVerwG, 05.10.1990 - 7 C 55.89

    Immissionsschutzrechliches Genehmigungsverfahren - Schutz Dritter im

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Beseitigungs- oder Änderungsansprüche der Klägerin hat er unter Bezugnahme auf die Gründe seines vorausgehenden Urteils vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - mit der Begründung verneint, dass der derzeitige Betrieb des Flughafens Frankfurt Main "in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt" sei und "eine im Rechtssinne wesentliche Erweiterung oder Änderung bislang ... nicht stattgefunden" habe (a.a.O. juris Rn. 69 ff., 74 f.).
  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    In dem Urteil vom 2. April 2003 (2 A 2646/01) wird eine Überschreitung der fachplanerischen und der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht festgestellt, sondern unterstellt.
  • VGH Hessen, 01.06.2004 - 2 A 3239/03

    Luftverkehrsrechtliche Plangenehmigung: Erweiterung eines Verkehrsflughafens im

    69 Zu den die technische Kapazität eines Flughafens bestimmenden Betriebsflächen gehören neben den Start- und Landebahnen sowie den sonstigen Rollflächen auch die sog. Vorfelder (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK - Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 ; Hofmann/Grabherr, a. a. O., Rdnr. 23 zu § 8; Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, Rdnr. 7 zu § 6; Wysk, a. a. O., S. 32).

    Wie der Senat in seinem - nach Zurückweisung der Revisionszulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 (4 B 75.03) - rechtskräftigen Urteil vom 2. April 2003 (- 2 A 2646/01 - a. a. O.) bereits entschieden hat, schreibt der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 ebenso wie die hierzu ergangene (Ausbau-)Genehmigung aus dem Jahr 1966 eine aus der (Teil-)Kapazität der zugelassenen Start- und Landebahnen sowie der dazugehörigen Rollbahnen sich ergebende technische Kapazität des Flughafens fest.

    Eine gegenüber der Beigeladenen zu 1. wirksame Kapazitätsfestschreibung auf das im Jahr 1971 verhältnismäßig niedrige Niveau der Vorfeldkapazitäten wäre das Gegenteil dessen, was mit dem damaligen Flughafenausbau erreicht werden sollte, nämlich ein weites Hinausschieben einer "möglichen Kapazitätsgrenze" in der Weise, dass durch den gezielten Ausbau des Start- und Landebahnsystems für einen vorausschaubaren Zeitraum stündlich 70 (statt bisher 40) Flugbewegungen unter Instrumentenflugregel in den Spitzenzeiten des Verkehrs gewährleistet sind (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; so auch: Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - ; Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 -, - 2 A 2815/01 -, - 2 A 2777/02 - und - 2 A 3483/02 -).

    Die für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main seit langem unanfechtbar erteilte luftverkehrsrechtliche Zulassung in Form der (Ausbau-)Genehmigung vom 23. August 1966 sowie der dieser Genehmigung nachfolgenden Planfeststellung vom 23. März 1971 decken somit - immer noch - die Beeinträchtigungen der Flughafenumgebung, die gerade darauf zurückzuführen sind, dass die Beigeladene zu 1. die Vorfeldflächen (und Rollbahnen) im Wesentlichen seit den 80-er Jahren entsprechend der ständig steigenden Verkehrsnachfrage schrittweise und insgesamt bis heute in einem ganz erheblichen Umfang jeweils auf der Grundlage von sog. Unterbleibensentscheidungen der Planfeststellungsbehörde ausgebaut hat (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -).

    Die technische (Gesamt-)Kapazität des Flughafens Frankfurt am Main wird aufgrund der (Ausbau-)Genehmigung vom 23. August 1966 und dem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 allein durch das vorhandene Start- und Landebahnsystem bestimmt (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 -, a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 rechtkräftig - Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1715/01 - und - 2 A 2815/01 -).

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

    Das dritte Terminal soll auf dem bisherigen Flughafengelände errichtet werden, und es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass es, auch wenn es jetzt Gegenstand eines förmlichen Planfeststellungsantrags ist, ohne Durchführung eines solchen Verfahrens zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.09.1999 - 11 A 22.98 -, UPR 2000, 116, 117; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.04.2004 - 20 B 1470/03 -, NVwZ 2005, 716; Hess. VGH, Urteil v. 02.04.2003 - 2 A 2646/01 -, S. 20 ff.).
  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 16.04

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Flughafenänderung; Plangenehmigung; fiktive

    Die weite Auslegung dieser Fiktionsregelung, die der Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. auch Urteil vom 2. April 2003 - VGH 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729), widerspricht dem Gesetzeszweck.
  • VGH Hessen, 24.03.2004 - 2 Q 34/04
    Zu den die technische Kapazität eines Flughafens bestimmenden Betriebsflächen gehören neben den Start- und Landebahnen sowie den sonstigen Rollflächen auch die sog. Vorfelder (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK - Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 ; Hofmann/Grabherr, a. a. O., Rdnr. 23 zu § 8; Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, Rdnr. 7 zu § 6; Wysk, a. a. O., S. 32).

    Wie der Senat in seinem - nach Zurückweisung der Revisionszulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 (4 B 75.03) - rechtskräftigen Urteil vom 2. April 2003 (- 2 A 2646/01 - a. a. O.) bereits entschieden hat, schreibt der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 ebenso wie die hierzu ergangene (Ausbau-)Genehmigung aus dem Jahr 1966 eine aus der (Teil-)Kapazität der zugelassenen Start- und Landebahnen sowie der dazugehörigen Rollbahnen sich ergebende technische Kapazität des Flughafens fest.

    Eine gegenüber der Beigeladenen zu 1. wirksame Kapazitätsfestschreibung auf das im Jahr 1971 verhältnismäßig niedrige Niveau der Vorfeldkapazitäten wäre das Gegenteil dessen, was mit dem damaligen Flughafenausbau erreicht werden sollte, nämlich ein weites Hinausschieben einer "möglichen Kapazitätsgrenze" in der Weise, dass durch den gezielten Ausbau des Start- und Landebahnsystems für einen vorausschaubaren Zeitraum stündlich 70 (statt bisher 40) Flugbewegungen unter Instrumentenflugregel in den Spitzenzeiten des Verkehrs gewährleistet sind (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; so auch: Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -, Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 -, - 2 A 2815/01 -, - 2 A 2777/02 - und - 2 A 3483/02 -).

    Die für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main seit langem unanfechtbar erteilte luftverkehrsrechtliche Zulassung in Form der (Ausbau-)Genehmigung vom 23. August 1966 sowie der dieser Genehmigung nachfolgenden Planfeststellung vom 23. März 1971 decken somit - immer noch - die Beeinträchtigungen der Flughafenumgebung, die gerade darauf zurückzuführen sind, dass die Beigeladene zu 1. die Vorfeldflächen (und Rollbahnen) im Wesentlichen seit den 80-er Jahren entsprechend der ständig steigenden Verkehrsnachfrage schrittweise und insgesamt bis heute in einem ganz erheblichen Umfang jeweils auf der Grundlage von sog. Unterbleibensentscheidungen der Planfeststellungsbehörde ausgebaut hat (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -).

    Die technische (Gesamt-)Kapazität des Flughafens Frankfurt am Main wird aufgrund der (Ausbau-) Genehmigung vom 23. August 1966 und dem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 allein durch das vorhandene Start- und Landebahnsystem bestimmt (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -, Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 - und - 2 A 2815/01 -).

  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01

    Flughafenbetrieb; Einschränkung; Lärm; Planergänzung; Schallisolierung;

    Nach dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat bereits in seinem am 2. April 2003 verkündeten Urteil 2 A 2646/01 angeschlossen hat, ist bei genehmigten und planfestgestellten Flughäfen allein die Planfeststellung der für den Rechtsschutz Drittbetroffener maßgebliche Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 56, 110, 135), und zwar auch hinsichtlich betrieblicher Regelungen unabhängig davon, ob sie schon in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung enthalten waren oder erst mit der Planfeststellung getroffen wurden (vgl. BVerwGE 87, 332, 348 f.); dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch im Fall einer entsprechenden gesetzlichen Fiktion, beispielsweise nach § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG.

    Wie der erkennende Senat durch Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - bereits entschieden hat, ist nämlich der Betrieb des Flughafens A-Stadt in vollem Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch die der (Ausbau-)Genehmigung nachfolgende Planfeststellung von 1971 gedeckt.

    Wie der Senat bereits durch Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - (S. 39 ff. der Entscheidungsgründe) entschieden hat, können die nachteiligen Wirkungen nächtlichen Luftverkehrslärms, auch wenn dieser die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten sollte, zuverlässig durch entsprechende Maßnahmen der (verbesserten) Schallisolierung an Gebäuden, insbesondere durch Einbau von Schallschutzfenstern (erforderlichenfalls auch mit Belüftungseinrichtungen), auf ein den Betroffenen zumutbares Maß verringert werden.

  • BVerwG, 26.02.2004 - 4 B 95.03

    Planfeststellungsfiktion; Duldungswirkung; nachträgliche Schutzansprüche; aktiver

    Während der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729) auf dem Standpunkt steht, für die Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG genüge es, dass bis zu dem gesetzlich festgelegten Stichtag, dem 31. Dezember 1958, überhaupt ein Flugplatz vorhanden war, der nach dem ab 1. Januar 1959 geltenden Recht der Planfeststellung bedurfte, hält es die Vorinstanz für erwägenswert, die Planfeststellungsfiktion nur auf die Anlagenteile zu erstrecken, die bis zum 31. Dezember 1958 angelegt waren.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2013 - 20 D 7/09

    Klage von Anwohnern gegen Vorfelderweiterung am Flughafen Köln/Bonn teilweise

    - siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 -, NVwZ-RR 2003, 729; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 -, NVwZ 2004, 856 - ergibt sich nichts, was hinsichtlich des Flughafens L1.
  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

    Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; VGH Kassel, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 ).
  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

  • VGH Hessen, 12.09.2017 - 9 C 1498/12

    Keine Betriebseinschränkungen für Flughafen Frankfurt Main wegen Gefahren durch

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 3/05

    Planungshoheit, abwehrfähige Position; Raumordnung; Luftverkehr; Fachplanung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 13.12.2016 - 9 C 1636/13

    BESTANDSKRAFT; ERSTMALIGE BESCHWER; MATERIELLE PRÄKLUSION; PLANERGÄNZUNG;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2010 - 12 A 1.09

    Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld; luftrechtliche Genehmigung;

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08

    Flughafenerweiterung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2003 - 20 D 78/00

    Betriebliche Beschränkungen des nächtlichen Luftverkehrs an einem

  • VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 3483/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2777/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 11 A 2061/06

    Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2005 - 8 S 1674/03

    Planfeststellung - Geltendmachung der Belange betroffener Dritter

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2009 - 7 KS 18/07

    Nachträgliche Beschränkung des Nachflugverkehrs auf einem Flughafen; Widerruf der

  • BVerwG, 06.04.2004 - 4 B 2.04

    Voraussetzungen der Divergenzrüge; Anforderungen an die Darlegung der

  • VG Augsburg, 17.04.2014 - Au 5 K 12.40

    Nachbaranfechtungsklage gegen Baugenehmigung; Errichtung eines Schulungsgebäudes

  • VG Augsburg, 17.04.2014 - Au 5 K 12.39

    Nachbaranfechtungsklage gegen Baugenehmigung; Errichtung eines Schulungsgebäudes

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 5 S 1036/13

    Plangenehmigungsverfahren; Ausbau von Bahnknoten; Zuständigkeit des

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2006 - 8 S 1827/06

    Antrag eines Dritten auf Widerruf eines bestandskräftigen

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 1517/01

    Klage gegen Betriebsgenehmigung für Flughafen

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 C 1509/12

    GERICHTSBESCHEID; LÄRMSCHUTZKONZEPT; NACHTFLUGVERBOT; NACHTRANDSTUNDEN;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2014 - 20 D 45/09

    Klage von Flughafenanwohnern gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1509/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 3933/04

    Die A 380-Wartungshalle darf gebaut werden

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 15 ZB 14.1460

    Nachbarklage, Baugenehmigung, Hubschrauberhangar, Planfeststellung,

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 15 ZB 14.1461

    Baugenehmigung, Nachbarklage, Lärmbelastung, Verkehrslandeplatz, Planfeststellung

  • VG Kassel, 24.02.2012 - 3 L 68/12

    Apassung eines Hubschrauberlandeplatzes an die AVV vom 19.12.2005.

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 15 ZB 14.1453

    Berufungszulassung, Nachbarklage, Baugenehmigung, Hubschrauberhangar,

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 15 ZB 14.1456

    Nachbarklage, Baugenehmigung, Hubschrauberhangar, Verkehrslandeplatz,

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