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   BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09   

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BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09 (https://dejure.org/2011,8326)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.2011 - 2 A 3.09 (https://dejure.org/2011,8326)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 (https://dejure.org/2011,8326)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    VwGO § 43; SÜG § 1 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, §§ 14, 16
    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; BND als Sicherheitsbereich; Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zweifel an der Beachtung der Geheimhaltungspflicht; Gefahrenabwehr; sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose; neue ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 43
    BND als Sicherheitsbereich; Beurteilungsspielraum für die sicherheitsrechtliche Prognose; Feststellungsklage; Gefahrenabwehr; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an der Beachtung der Geheimhaltungspflicht; berechtigtes Interesse; disziplinarrechtliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 43 Abs 1 VwGO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SÜG, § 13 Abs 1 BDG
    Entziehung des Sicherheitsbescheids; sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose; neue sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufgrund eines Disziplinarurteils; Überdenken der sicherheitsrechtlichen Beurteilung

  • Wolters Kluwer

    Negative sicherheitsrechtliche Prognose bei einer Verhängung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme wegen eines Fehlverhaltens ohne Bezug zu Regeln der Geheimhaltung ist rechtswidrig; Negative sicherheitsrechtliche Prognose bei einer Verhängung einer ...

  • rewis.io

    Entziehung des Sicherheitsbescheids; sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose; neue sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufgrund eines Disziplinarurteils; Überdenken der sicherheitsrechtlichen Beurteilung

  • ra.de
  • rewis.io

    Entziehung des Sicherheitsbescheids; sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose; neue sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufgrund eines Disziplinarurteils; Überdenken der sicherheitsrechtlichen Beurteilung

  • datenbank.nwb.de

    Entziehung des Sicherheitsbescheids; sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose; neue sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufgrund eines Disziplinarurteils; Überdenken der sicherheitsrechtlichen Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherheitsüberprüfung für Schlapphüte

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 682
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09

    Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Auf die Disziplinarklage hat der Senat durch Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - die Dienstbezüge der Klägerin des vorliegenden Verfahrens um ein Zehntel für die Dauer von zwei Jahren gekürzt.

    Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des BND vom 20. Februar 2008, die Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die Klägerin stelle ein Sicherheitsrisiko dar, ist jedenfalls durch das Disziplinarurteil des Senats vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - rechtswidrig geworden.

    Einem derartigen Ausspruch liegt zwangsläufig die prognostische Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zugrunde, der Beamte werde die Maßregelung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Anlass nehmen, sich künftig generell pflichtgemäß zu verhalten (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 26; vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 18 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - Rn. 33 ).

    Nach alledem hat die Feststellungsklage schon deshalb Erfolg, weil die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des BND vom 20. Februar 2008 als Maßnahme mit Dauerwirkung aufgrund des Disziplinarurteils vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - überholt und daher nachträglich rechtswidrig geworden ist.

    Vor allem aber ist das Fehlverhalten der Klägerin nach den Feststellungen in dem Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sie als alleinstehende Mutter mit der Bewältigung von Kinderbetreuung und Beruf überfordert war.

    Die Klage hat bereits deshalb Erfolg, weil die zur Überprüfung stehende Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des BND vom 20. Februar 2008 bereits aufgrund des Disziplinarurteils vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - rechtswidrig geworden ist.

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Demnach führt die Sicherheitsüberprüfung zu einem positiven Ergebnis, wenn der Betroffene Gewähr für die Beachtung der Geheimhaltungsregeln bietet (stRspr; vgl. nur Urteil vom 15. Februar 1989 a.a.O. ; Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 ).

    Diese Voraussetzungen für die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums sind bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nicht erfüllt (vgl. aber Beschlüsse vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 21).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Diese rechtliche Erwägung trägt den Urteilsausspruch selbstständig, sodass es auf die Auffassung des Senats zu den genannten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. Urteile vom 29. August 1963 - BVerwG 8 C 79.62 - BVerwGE 16, 273 = Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 6; vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 = Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 3 und vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2).
  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10

    Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Diese Voraussetzungen für die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums sind bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nicht erfüllt (vgl. aber Beschlüsse vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 und vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 21).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 33.08

    Auslandsverwendungszuschlag; besondere Verwendung im Ausland; einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Hinzu kommen muss, dass die Gerichte bei der Aufgabe, die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände eigenverantwortlich festzustellen und rechtlich zu bewerten, auch dann an Grenzen stoßen, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Diese rechtliche Erwägung trägt den Urteilsausspruch selbstständig, sodass es auf die Auffassung des Senats zu den genannten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. Urteile vom 29. August 1963 - BVerwG 8 C 79.62 - BVerwGE 16, 273 = Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 6; vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 = Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 3 und vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2).
  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 79.62

    Bemessung des Ruhegehalts eines Beamten bei verfolgungsbedingt vorzeitiger

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Diese rechtliche Erwägung trägt den Urteilsausspruch selbstständig, sodass es auf die Auffassung des Senats zu den genannten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. Urteile vom 29. August 1963 - BVerwG 8 C 79.62 - BVerwGE 16, 273 = Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 6; vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 = Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 3 und vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 2).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Die nachteiligen Folgen, die das negative Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung regelmäßig für die Dienstausübung und den beruflichen Werdegang nach sich zieht, begründen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist (Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 C 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2).
  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 B 94.04

    Arbeitsvertrag; beamtenrechtliche Streitigkeit; Verwaltungsrechtsweg.

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Der geltend gemachte Anspruch muss seine Rechtsgrundlage im Beamtenrecht haben (Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 = Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 und Beschluss vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 - Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 22 S. 7).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 3.09
    Einem derartigen Ausspruch liegt zwangsläufig die prognostische Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zugrunde, der Beamte werde die Maßregelung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Anlass nehmen, sich künftig generell pflichtgemäß zu verhalten (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 26; vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 18 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - Rn. 33 ).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 13.11.1975 - II C 16.72

    Beamte - Dienstliche Beurteilung - Dienstvorgesetzter - Verwaltungsakt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 1 B 1716/19
    So BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 14; (insoweit) zustimmend: Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (155); ebenso Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 12 und 16b, auch zur Unergiebigkeit der (nachfolgend angeführten) hiervon abweichenden wehrbeschwerderechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie Engelien-Schulz, Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes in Praxis und Rechtsprechung, in: DÖD 2011, 102 ff. (105); a. A. Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, SÜG § 14 Rn. 15 und SÜG Vorbem. Rn. 21, und - für das Wehrbeschwerderecht in ständiger Rechtsprechung - BVerwG, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. September 2015 - 1 WB 55.14 -, juris, Rn. 26 (Anfechtungsantrag gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos) und vom 31. Juli 2002- 1 WB 24.02 -, juris, Rn. 5.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011- 2 A 3.09 -, juris, Rn. 28, m. w. N. (st. Rspr.).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011- 2 A 3.09 -, juris, Rn. 28, m. w. N.; nach derüberzeugenden - anderen Auffassung müssen die vom Gesetz (nur) geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Prognose stützen sollen, nicht - und schon gar nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit - bewiesen sein, so Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 14 Rn. 10, und SÜG § 5 Rn. 5, sowie Eicholt, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in: ZBR 2012, 154 ff. (156 f.), jeweils unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 SÜG sowie auf die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG; vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 -, juris, Rn. 42 f.; abweichend von seinem o. a. Urteil vom 31. März 2011 möglicherweise nun auch wieder der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 -, juris, Rn. 28 und 38, wonach das Tatbestandsmerkmal tatsächlicher "Anhaltspunkte" nicht auf objektiv feststehende Tatsachen abstellt und für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, die zugrunde gelegten tatsächlichen Anhaltspunkte zu widerlegen.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015- 2 A 9.14 -, juris, Rn. 21 bis 31, m. w. N.; ferner Denneborg/Friedrich/Schlatmann, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Stand: Juni 2020, SÜG § 5 Rn. 4, wo auch dargelegt wird, dass dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, von der dieses allein mit dem Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 36 bis 38, zwischenzeitlich abgewichen war.

    Mit dieser Rüge bezieht er sich der Sache nach auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 30, m. w. N., und legt im Übrigen - mit Blick auf seine defizitäre Mitwirkung bei den Aktualisierungen nicht ganz zutreffend - zugrunde, die vom GSB verwerteten Pflichtverletzungen hätten sämtlich keinen Bezug zu Sicherheitsaspekten.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 29.

    - dazu, dass die Klage eines Beamten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, es liege ein Sicherheitsrisiko vor, ohne vorheriges Widerspruchsverfahren zulässig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 -, juris, Rn. 16 bis 19 - hier unstatthaft ist, da die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2019 ausweislich der obigen Ausführungen kein Verwaltungsakt ist.

  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 12.13

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Bieterverfahren; Grundstück; Verkauf;

    Hinzu kommen muss, dass die Gerichte bei der Aufgabe, die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände eigenverantwortlich festzustellen und rechtlich zu bewerten, auch dann an Grenzen stoßen, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr; vgl. zuletzt Urteile vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 36 f. und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rn. 11 m.w.N. = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 Rn. 11).

    Diese Voraussetzungen sind bei Gefahrenprognosen im Bereich des Ordnungsrechts im Allgemeinen nicht erfüllt (Urteile vom 31. März 2011 a.a.O. Rn. 38 und vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71 S. 27 f.; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 141, L Rn. 151 ff.).

  • VG Berlin, 31.05.2016 - 4 K 295.14

    (Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen; fehlende Zuverlässigkeit bei

    Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 -, Rn. 14, juris; Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 2015, § 14 Rn. 12; Einordnung als Verwaltungsakt offengelassen noch in BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 34.84 -, Rn. 23, juris).

    Dem Kläger kann aber ein Feststellungsinteresse mit Rücksicht auf eine mögliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O.; Denneborg, a.a.O., § 14 Rn.16c) nicht abgesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass er mit einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung bei seinem Arbeitgeber vielseitiger verwendbar wäre.

    Soweit der Senat zuletzt angenommen hat, die Entscheidung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG unterliege voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 36 ff.), hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14

    Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst;

    Daher ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz im Einzelnen näher bestimmt wird, dass mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nur Personen betraut werden dürfen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 SÜG), die sich erfolgreich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG), d.h. bei denen kein Sicherheitsrisiko i.S.v. § 5 Abs. 1 SÜG festgestellt worden ist (BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 und vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 24 ff.).

    Soweit der Senat zuletzt angenommen hat, die Entscheidung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG unterliege voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 36 ff.), hält er daran nicht mehr fest.

  • VG Berlin, 31.05.2021 - 4 K 428.19

    Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen; Annahme eines

    Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als Feststellungsklage gemäß 43 Abs. 1 VwGO zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 -, juris Rn. 15).

    Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 -, juris Rn. 14; Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand August 2020, § 14 Rn. 12; Einordnung als Verwaltungsakt offengelassen noch in BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 34.84 -, juris Rn. 23).

    Ob sich ein solches Feststellungsinteresse für den Kläger nach seinem Renteneintritt zum 1. Januar 2021 aus einer von ihm vorgetragenen Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O.; Denneborg, a.a.O., § 14 Rn. 16c) ergibt, ist zweifelhaft, weil er ein hierfür erforderliches konkret in Aussicht stehendes Beschäftigungsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 2 A 5.93 -, juris Rn. 9) nicht mit dem Verweis auf die Teilnahme an zwei NATO-Studien bzw. einen Beratervertrag bei seiner bisherigen Arbeitgeberin bezeichnet hat.

    Soweit der Senat zuletzt angenommen hat, die Entscheidung gemäß §§ 5 und 14 Abs. 3 SÜG unterliege voller gerichtlicher Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 36 ff.), hält er daran nicht mehr fest.

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Da dem Geheimschutzbeauftragten - wie dargelegt - die Einschätzung eines dienstrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos obliegt, handelt es sich bei seiner Entscheidung nicht, wie der 2. Revisionssenat in seinem Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 - (juris Rn. 38) meint, um eine "Gefahrenprognose im Bereich des Ordnungsrechts".
  • VG Schleswig, 21.11.2019 - 12 A 332/18

    Erweiterte Sicherheitsüberprüfung: Zweifel an der Zuverlässigkeit des Überprüften

    Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1989 - 6 A 2/87 - Juris - Rn. 25 und vom 31.03.2011 - 2 A 3/09 - Juris - Rn. 14; VG Schwerin, Urteil vom 29.11.2018 - 1 A 866/18 SN - Juris - Rn. 18).

    Hat die Feststellungsklage Erfolg, ist eine erneute negative Entscheidung bei gleichbleibender Sachlage ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 a.a.O. Rn. 15).

    Allerdings wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage unterschiedlich beantwortet, ob der zuständigen Stelle bei der Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht mit der Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 WB 3/19 - Juris Rn. 24 m.N.) oder ein solcher Beurteilungsspielraum nicht besteht, sondern die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der inhaltlich uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt und die Gerichte weder an den von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch an deren Prognose gebunden sind (so ausdrücklich BVerwG, 2. Senat, Urteil vom 31.03.2011 - 2 A 3/09 - Juris Rn. 36).

    Denn maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 17.04.2019 a.a.O. Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 a.a.O. Rn. 22).

  • VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16

    Ablehnung eines Antrages eines selbstständigen IT- Fachmanns auf Ermächtigung zum

    Für den Kläger kann aber ein Feststellungsinteresse mit Rücksicht auf eine mögliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - BVerwG 2 A 3.09 -, juris, Rn. 15; Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht - Kommentar, Loseblatt Stand Juni 2015, § 14 SÜG Rn.16c) angenommen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass er mit einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung für seine Auftraggeber vielseitiger verwendbar wäre bzw. als selbständiger IT-Spezialist verstärkt im Sicherheitsbereich tätig werden könnte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 22).

    Zum gerichtlichen Überprüfungsmaßstab der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG durch die zuständige Behörde im Sinne von § 14 SÜG hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt (Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 -, juris, Rn. 21 ff.) in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O.) wegen des "wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakter[s] der Entscheidung" einen behördlichen Beurteilungsspielraum angenommen (so schon zuvor die Rechtsprechung des 1. Wehrsenats, vgl. nur Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 -, juris, Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2011, a.a.O., Rn. 31) sind Sicherheitsbedenken immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Betroffene geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potenzielles Angriffsobjekt ausländischer Nachrichtendienste erscheint, weil er erpresst, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann.

  • VG Magdeburg, 05.07.2021 - 5 A 253/18

    Zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei unwahren Angaben zu einer

    Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung (vgl. zur Klageart BVerwG, Urteile vom 15.02.1989 - 6 A 2/87 -, juris Rn. 21 und vom 31.03.2011 - 2 A 3/09 -, juris Rn. 14 f.).

    Es genügt, wenn die verständige Würdigung der feststehenden zugrundeliegenden Tatsachen ernstliche Zweifel daran ergeben, dass der Betroffene z. B. die Pflicht zur Geheimhaltung strikt beachten werde (BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 A 3/09 -, juris).

    Dies betrifft vor allem Einschränkungen der dienstlichen Verwendbarkeit und die sich daraus ergebenden Nachteile für das berufliche Fortkommen sowie Auswirkungen einer notwendig werdenden Versetzung oder Umsetzung auf die private Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 A 3.09 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2020 - 1 B 1716/19 -, juris Rn. 86).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.16

    Akteneinsicht; Aktenherausgabe; Aktenvorlage; Anhörung; Beamtenverhältnis auf

    Daher ist es grundsätzlich unbedenklich, wenn durch das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes - Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (SÜG) - vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161), im Einzelnen näher bestimmt wird, dass mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nur Personen betraut werden dürfen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 SÜG), die sich erfolgreich einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG), d.h. bei denen kein Sicherheitsrisiko i.S.v. § 5 Abs. 1 SÜG festgestellt worden ist (BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 und vom 31. März 2011 - 2 A 3.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 24 Rn. 24 ff.).
  • BVerwG, 26.05.2011 - 2 A 8.09

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Umsetzung;

  • BVerwG, 04.06.2014 - 2 B 108.13

    Unterschied zwischen dienstlicher Beurteilung eines Soldaten und eines Beamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2022 - 9 B 1077/22

    Lebensmittelpranger; Schädlingsbefall; Supermarkt; Mäusekot; Bußgelderwartung;

  • VG Berlin, 31.05.2021 - 4 K 434.19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - 1 A 1235/15

    Auswirkungen eines Verstoßes gegen vorherige Informations- und Wartepflichten

  • VGH Bayern, 01.02.2018 - 6 ZB 17.1863

    Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens in beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 07.03.2012 - 2 A 6.11

    Rechtmäßigkeit der Abberufung eines Beamten durch den BND bei Vorliegen von

  • VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18

    Erfolgreiche Bescheidungsklage gegen die Ablehnung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 - 2 A 20.09

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Sondergebiete; Sportanlagen; Freibad; öffentliche

  • BVerwG, 14.06.2012 - 2 B 13.12

    Übergangsgebührnisse; gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 - 2 A 23.09

    Redaktionelle Berichtigungen im Rahmen der Ausfertigung eines Bebauungsplans

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2021 - 1 B 488/20

    Ausschluss eines Bewerbers ohne weitere Prüfung aus dem Auswahlverfahren mangels

  • VG Berlin, 09.01.2023 - 4 K 292.21

    Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen: Zugehörigkeit eines

  • BVerwG, 20.06.2018 - 6 A 6.18

    Klagen gegen Änderungen der Planfeststellung für den Flughafen Berlin Brandenburg

  • VG Düsseldorf, 06.05.2014 - 17 K 5545/12
  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 2 L 2794/22
  • VG Köln, 05.12.2019 - 13 L 1917/19
  • VG Berlin, 20.07.2023 - 2 L 181.23
  • VG Berlin, 29.08.2013 - 2 K 50.13

    Anforderungen an die Kosteneinschätzung einer Behörde bei einem Bürgerbegehren

  • VGH Bayern, 22.08.2023 - 6 ZB 22.2515

    Sicherheitsüberprüfung eines Soldaten

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