Rechtsprechung
   BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 3.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4488
BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 3.98 (https://dejure.org/1998,4488)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.1998 - 2 A 3.98 (https://dejure.org/1998,4488)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 1998 - 2 A 3.98 (https://dejure.org/1998,4488)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,4488) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung eines höheren Mietzuschusses - Eine Mietzuschussregelung unterliegt als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift der gerichtlichen Überprüfung lediglich dahingehend, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; BBG § 79

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; BBG § 79
    Beamtenrecht - Mietzuschußsonderregelung des Bundesnachrichtendienstes (MZSR); Bundesnachrichtendienst, Mietzuschußsonderregelung des -, Mietzuschußgewährung an Angehörige des Bundesnachrichtendienstes; Verwaltungsvorschrift, Auslegung einer -; Vertrauensschutz bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 6 A 3.88

    Anspruch auf Mietzuschuss auf der Grundlage der Mietzuschusssonderregelung des

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 3.98
    Die Mietzuschußregelung unterliegt als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegt, ebenso wie auch ihre Anwendung im Einzelfall der gerichtlichen Überprüfung dahin, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden und der Gleichheitssatz gewahrt ist (stRspr; vgl. Urteile vom 18. Dezember 1990 BVerwG 6 A 3.88 und vom 16. Mai 1991 BVerwG 2 A 1.91 , jeweils m.w.N.).

    Sie sollte eine Enttarnung von Bediensteten aus Anlaß der Wohnungsbeschaffung vermeiden und unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorbeugen, die sich aus einer durch Sicherheitsbedürfnisse erschwerten Wohnsitznahme am Dienstort ergeben konnten (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 2 A 1.91

    Wegfall eines Mietzuschusses bei Erwerb von Wohnungseigentum - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 3.98
    Die Mietzuschußregelung unterliegt als ermessensbindende Verwaltungsvorschrift, die eine inhaltlich vorgezeichnete Verwaltungspraxis vorwegnehmend festlegt, ebenso wie auch ihre Anwendung im Einzelfall der gerichtlichen Überprüfung dahin, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden und der Gleichheitssatz gewahrt ist (stRspr; vgl. Urteile vom 18. Dezember 1990 BVerwG 6 A 3.88 und vom 16. Mai 1991 BVerwG 2 A 1.91 , jeweils m.w.N.).

    Maßgebend für die Auslegung der Mietzuschußregelung als Verwaltungsvorschrift ist ihre in ständiger Verwaltungspraxis geübte tatsächliche Handhabung (stRspr; vgl. Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 23.10.1990 - 8 B 98.90

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf die Möglichkeit einer Anrechnung von im

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 3.98
    Ermessensbindende Verwaltungsvorschriften stehen unter dem Vorbehalt ihrer Änderung und begründen deswegen als solche grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für die Zukunft (vgl. u.a. Beschluß vom 23. Oktober 1990 BVerwG 8 B 98.90 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 5.84

    Sonderurlaub ohne Bezüge - Beförderungsdienstalter - Dienstbezüge - Private

    Auszug aus BVerwG, 05.11.1998 - 2 A 3.98
    Sowohl eine durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung als auch eine rein tatsächliche Verwaltungsübung können aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, auch wenn die betroffenen Beamten gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. Urteil vom 28. August 1986 BVerwG 2 C 5.84 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 16.12.2004 - 5 B 4.04

    Wohnungsbauförderung

    Denn nach der insoweit maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.98 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 116, 11 [12] m.w.N.) sind alle Vorhaben, die die Kriterien der Anschlussförderungsrichtlinie erfüllten, ohne Ausnahme gefördert worden.
  • VG Düsseldorf, 11.05.2016 - 6 K 1753/15

    Ausnahmeparkgenehmigung; Berufsbetreuer

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.98 -, juris Rn. 12 (= ZBR 1999, 308); OVG NRW, Urteil vom 29. September 2009 - 8 A 1531/09 -, juris Rn. 115 ff. (= NWVBl 2010, 195).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.98 -, juris (= ZBR 1999, 308).

  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 25/99 R

    Aufhebung der Vergabe von Haushaltsmitteln aufgrund Richtlinien

    Zulässig ist sogar eine für den betroffenen Bürger nachteilige Änderung der Verwaltungspraxis aus sachlichen Gründen für die Zukunft, soweit die Verwaltung hierbei nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen verfährt (BVerwG Buchholz 232 § 23 BGB Nr. 29; BVerwG ZBR 1999, 308).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht