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   OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16   

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OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16 (https://dejure.org/2017,1024)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10.01.2017 - 2 A 3/16 (https://dejure.org/2017,1024)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 2 A 3/16 (https://dejure.org/2017,1024)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AARHUS-KONVENTION; ABFALLBEGRIFF; ÄNDERUNG; ANWENDUNGSBEREICH; BAHNANLAGEN; BETRIEBSANLAGE; BETRIEBSUNTERSAGUNG; DEPONIE; EINSCHREITEN; EISENBAHN; EISENBAHNZWECK; FREISTELLUNG; GLEISANLAGE; GLEISBAUHOF; KLAGEBEFUGNIS; LAGERUNG; ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Umweltverträglichkeitsprüfung für Betrieb der BahnLog GmbH in Kirkel nicht erforderlich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klagebefugnis einer anerkannten (inländischen) Umweltvereinigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 491
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15

    Freistellung von Bahnbetriebszwecken

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass sämtliche historisch vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur förmlichen Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status auch weiterhin gewidmet sind (hier bejaht für das Gelände des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel beziehungsweise des späteren Gleisbauhofs Homburg, dazu auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 142/15 -).

    Die in dem Urteil zugelassene Berufung hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag 2 A 142/15 zurückgewiesen.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Ordner) dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 142/15 sowie auf die dort beigezogenen Gerichtsakten 2 A 449/13 (5 K 509/12) und 2 C 320/11 Bezug genommen.

    Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 A 142/15 Bezug genommen werden, in dem die Gemeinde Kirkel im Ergebnis ohne Erfolg einen Antrag auf "Feststellung" einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken für verschiedene, ganz überwiegend auch vorliegend streitgegenständliche Flurstücke in der Gemarkung Altstadt auf der Grundlage des § 23 AEG begehrte.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 142/15 - ) Die Akten dieses Verfahrens, zu denen auch die beigezogene Akte des Normenkontrollverfahrens 2 C 320/11 gehört, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Berufungsverfahren 2 A 142/15 Bezug genommen.

    Bereits auf den Fotos einer von der Beigeladenen zu den Akten gereichten Fotodokumentation über die Nutzung in den 1950er Jahren, auf denen unter anderem an dem damaligen Verwaltungsgebäude bereits eindeutig der Schriftzug "Gleisbauhof" zu erkennen ist, sind auf dem Gelände schon damals, also deutlich vor dem Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik, umfangreiche Lagerhaltungen insbesondere von Gleisoberbaumaterialien zu sehen und zwar vor allem Schienenteile sowie Holz- und Betonschwellen.(vgl. die Anlage 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24.10.2013 im Verfahren 3 K 540/13 (jetzt 2 A 142/15), Band II, Blätter 584 bis 600) Auf einem Lageplan aus dem Jahr 1985 sind die Einrichtungen des "Gleisbauhofs" Homburg mit unter anderem Rampen, einem Verladekran und mehreren Gebäuden (Verwaltung, zwei Werkstätten und eine Lagehalle) ausgewiesen.

    Auch nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vortrag des Beklagten zu 1) in dem Parallelverfahren 2 A 142/15 befand sich das "Schienenschweißwerk" der Firma G nördlich des heutigen Sitzes der Beigeladenen und dieses eine Gebäude wurde nach der Schließung etwa im Jahr 1990 abgerissen.

    Die in dem Zusammenhang als Beleg beziehungsweise zur Erläuterung vorgelegte vorerwähnte Fotoaufnahme aus den 1980er Jahren - vor dem Abbruch - zeigt aber nicht nur dieses damals noch vorhandene Haus, sondern vor allem auch Lagerungen von verschiedensten Gleisoberbaumaterialien, vor allem von Schienen und Schwellen in einem ganz erhebliche Umfang.(vgl. dazu das Foto Blatt 518 in Band II der Gerichtsakte 2 A 142/15) Gleiches gilt für die Luftbilder aus den Jahren 1990 und 1998, die ebenfalls Betriebsgebäude und Ablagerungen - wenn auch nicht mehr in diesem Umfang - belegen.

  • VG Saarlouis, 29.04.2015 - 5 K 540/13

    Gleisbauhof darf bleiben

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    Mit Urteil vom 29.04.2015 - 5 K 540/13 - hat das Verwaltungsgericht eine Klage der Gemeinde Kirkel gegen den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 30.4.2013, mit dem dieser die Freistellung des in der Gemarkung Kirkel liegenden Teils des Betriebsgeländes der Beigeladenen gemäß § 23 AEG abgelehnt hatte, abgewiesen.

    Im seinem Urteil vom 29.04.2015 - 5 K 540/13 - habe die Kammer hinsichtlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen entschieden, dass jedenfalls für die dort in Rede stehenden Grundstücke in Kirkel eine fiktive eisenbahnrechtliche Widmung bestehe, weil die darauf seit dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen seit 1925 als Grenzbahnhof und später während des 2. Weltkrieges als Verschiebebahnhof und nach dem Anschluss des Saarlandes an die Bundesrepublik von der ehemaligen Deutschen Bundesbahn bis in die 1990er Jahre als Gleisbauhof genutzt worden seien.

    Sein in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführtes Urteil vom 29.4.2015 - 5 K 540/13 - würde ihm - dem Kläger - gegenüber selbst im Falle seiner Rechtskraft keine Bindungswirkung entfalten.

    Insoweit handele es sich um eine gerichtskundige Tatsache, die dem Verwaltungsgericht aufgrund der in dem Klageverfahren 5 K 540/13 gewonnenen Erkenntnisse auch hier verwertbar gerichtsbekannt sei.

    Ausweislich der Sitzungsniederschrift sei der Inhalt der Gerichtsakten 5 K 540/13 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11

    Rechtssetzungsbefugnis einer Gemeinde für Satzung über geschützten

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    Dieser umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringeren Anteil auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, SKZ 2013, 105) Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem damals unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Ordner) dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 142/15 sowie auf die dort beigezogenen Gerichtsakten 2 A 449/13 (5 K 509/12) und 2 C 320/11 Bezug genommen.

    Der Senat hat sich bereits in seinem Normenkontrollurteil vom Dezember 2012,(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -, SKZ 2013, 105, und NuR 2013, 368, ; unter anderem die Akte dieses Normenkontrollverfahrens war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.1.2017) in dem eine im Juli 2010 vom Stadtrat der Kreisstadt Homburg erlassene naturschutzrechtliche Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008) auf dem östlichen Teilgebiet des historischen "Zollbahnhofs" im Bereich des so genannten "Gleisbogens" für unwirksam erklärt wurde, auch mit der Frage des Vorliegens speziell eisenbahnrechtlicher Hindernisse für einen solchen förmlichen naturschutzrechtlichen Zugriff auf die Flächen befasst und dazu unter anderem (Abschnitt II. D der Entscheidungsgründe) ausgeführt:.

    Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 A 142/15 Bezug genommen werden, in dem die Gemeinde Kirkel im Ergebnis ohne Erfolg einen Antrag auf "Feststellung" einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken für verschiedene, ganz überwiegend auch vorliegend streitgegenständliche Flurstücke in der Gemarkung Altstadt auf der Grundlage des § 23 AEG begehrte.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 142/15 - ) Die Akten dieses Verfahrens, zu denen auch die beigezogene Akte des Normenkontrollverfahrens 2 C 320/11 gehört, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 A 449/13

    Vollstreckung immissionsschutzrechtlicher Anordnungen - Umweltschadensrecht

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    Eine im November 2009 unter Verweis auf die Bestimmungen des Umweltschadengesetzes erhobene Klage des Klägers, mit der dieser nach Ergehen der beiden zuvor genannten Bescheide unter anderem beantragt hatte, den Beklagten zu 3) zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Beigeladene genehmigungsfähige Anträge zur Umsetzung einreicht, und die in den dazu erforderlichen Genehmigungen enthaltenen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen vollständig zu realisieren, blieb erfolglos.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.12.2014 - 2 A 449/13 -, NuR 2015, 206).

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Ordner) dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 142/15 sowie auf die dort beigezogenen Gerichtsakten 2 A 449/13 (5 K 509/12) und 2 C 320/11 Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten der getroffenen Anordnungen kann auf das ein seitens des Klägers betriebenes Verfahren nach Umweltschadensrecht abschließende Urteil des Senats vom Dezember 2014 Bezug genommen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.12.2014 - 2 A 449/13 -, NuR 2015, 206 ) Ausweislich der Homepage der Beigeladenen - und auch das sei nur ergänzend erwähnt, ohne dass es letztlich für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme - kann auch nicht unterstellt werden, dass der Beigeladenen der Natur- und Umweltschutz insgesamt "egal" wäre.

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    Eine solche "Entscheidung" stellt auch eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) vor dem Zeitpunkt anzunehmende "fingierte" Widmung von Grundstücken für Eisenbahnzwecke dar.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des BVerwG vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3.) bedürften auch fiktiv oder ausdrücklich planfestgestellte und gewidmete Bahnbetriebsanlagen im Falle einer Änderung ihres Bestandes eines Planfeststellungsverfahrens.

    Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988 ( vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655 ) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest "in anderer Weise", also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn "gewidmet" waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr - wie bis dahin ebenfalls üblich - "formlos" möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind.

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    Im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entwickelten, entsprechend für die Zulässigkeitsanforderung im Klageverfahren auch beim Ausschluss des Erfordernisses subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) hinsichtlich der zumindest "möglichen" Ergebnisrichtigkeit des Anliegens des Rechtsbehelfsführers beziehungsweise der Rechtbehelfsführerin anzuwendenden "großzügigen" Maßstäbe, wonach sich eine prozessuale Handhabung solcher Anliegen verbietet, die im Ergebnis dazu führt, dass eine "an sich gebotene Sachprüfung" als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird,(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, , ebenso dann auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, BauR 2016, 465 ) geht der Senat - mit dem Verwaltungsgericht - für den vorliegenden Sachverhalt ohne vertiefte Beurteilung der Regelung über die zeitlichen Grenzen der Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes insgesamt (§ 5 Abs. 1 UmwRG) an dieser Stelle von einer durch den als "anderweitige Bestimmung" im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehenden § 2 Abs. 1 UmwRG vermittelten Klagebefugnis des Klägers und damit von der Zulässigkeit seiner Klage aus.(vgl. dazu allgemein EuGH, Urteil vom 12.11.2011 - C 115/09 -, NVwZ 2011, 801 , das im Jahre 2013 zu einer Korrektur des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG durch den Bundesgesetzgeber geführt hat) Eine abschließende Prüfung erfordert insoweit inhaltlich eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen, der zeitlichen Einordnung und der konkret fallbezogenen Reichweite einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung für den Bereich des Betriebsgeländes der Beigeladenen unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen und Vorgaben für die Zulässigkeit solcher Umweltrechtsbehelfe von Vereinigungen (§§ 2, 3 UmwRG).

    Die früher in dem § 2 Abs. 3 UmwRG enthaltene Einschränkung, welche eine Beschränkung der Klagerechte von Vereinigungen auf die Fälle vorsah, in denen auch Einzelpersonen klagebefugt sind, hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 29.1.2013 im Anschluss an die dies beanstandende so genannte "Trianel-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs(vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2011 - C 115/09 -, NVwZ 2011, 801, wonach der Art. 10a der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die einer Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie, die sich für den Umweltschutz einsetzt, nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt) aufgehoben.

  • BVerwG, 07.03.1996 - 4 B 254.95

    Fernstraßenrecht Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(Der Beklagte zu 1) hat dazu auf das Urteil vom 18.06.1998, C-81/96 -, Slg 1998, I-3923-3947, und den Beschluss des BVerwG vom 07.03.1996 - 4 B 254.95 -, NVwZ 1996, 906, hingewiesen.) könnten umweltrelevante Vorhaben, bei denen das Verfahren vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie 85/337/EWG am 03.07.1988 begonnen worden sei, von dem nationalen Gesetzgeber von der UVP-Pflicht ausgenommen werden.
  • EuGH, 18.06.1998 - C-81/96

    Gedeputeerde Staten van Noord-Holland

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(Der Beklagte zu 1) hat dazu auf das Urteil vom 18.06.1998, C-81/96 -, Slg 1998, I-3923-3947, und den Beschluss des BVerwG vom 07.03.1996 - 4 B 254.95 -, NVwZ 1996, 906, hingewiesen.) könnten umweltrelevante Vorhaben, bei denen das Verfahren vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie 85/337/EWG am 03.07.1988 begonnen worden sei, von dem nationalen Gesetzgeber von der UVP-Pflicht ausgenommen werden.
  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    ( vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 - 11 VR 4.98 -, NVwZ 1999, 535 m.w.N. ) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das "Entwidmungsverfahren" inzwischen in § 23 AEG geregelt.
  • VG Trier, 27.02.2013 - 5 K 509/12

    Türkei, Kurde, PKK, DTP, BDP, Vorverfolgung, Einreisekontrolle, Agent

    Auszug aus OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16
    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Ordner) dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 142/15 sowie auf die dort beigezogenen Gerichtsakten 2 A 449/13 (5 K 509/12) und 2 C 320/11 Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • OVG Sachsen, 05.03.2014 - 1 C 28/11

    Widmung einer Bahnstrecke als sog. Waldbahn für den Bahnverkehr (hier: Vorhaben

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2015 - 7 B 310/15

    Rechtzeitige Ausfertigung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 1.90

    Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage - Vorübergehende Überlassung an

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2015 - 1 KN 79/14

    Abwägungserheblichkeit; Bahnlärm; Bebauungsplan; Vorbelastung

  • OVG Saarland, 20.08.1990 - 1 W 137/90

    Beschlagnahme eines Gebäudes; Deutsche Bundesbahn; Ortspolizeibehörde; Zustimmung

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870

    Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im

  • BVerwG, 14.11.2001 - 11 A 31.00

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Lärmschutz; Erschütterungsschutz;

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2017 - 2 M 118/16

    Feldhamster dürfen vorerst nicht umgesiedelt werden

  • OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum

  • BVerwG, 06.06.2014 - 2 BN 1.13

    Gerichtsvollzieher; Bürokosten; Kostenabgeltung; Aufwandsentschädigung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.08.2016 - 2 M 24/16

    Untersagung der Lagerung und Anordnung zur Entsorgung von Baureststoffen

  • BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13

    Verhältnis der Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 zur

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • VG Düsseldorf, 24.01.2018 - 6 K 12341/17

    Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit

    Das OVG Saarland habe sich dem mit Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 3/16 - angeschlossen.
  • VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17

    Befreiung von den Ge- und Verboten des Naturschutzrechts für Windenergieanlagen;

    Dies entspricht nicht nur dem Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 UmwRG, über die Erstreckung der Rechtsbehelfe der nach § 3 anerkannten Vereinigungen auch auf das "Unterlassen" einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines zumindest potentiell UVP-pflichtigen Vorhabens sicherzustellen, dass die Befugnisse dieser Vereinigungen zur - gerichtlichen - Durchsetzung von Verstößen gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften nicht durch den Verzicht auf ein Verfahren unterlaufen werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 10.01.2017 - 2 A 3/16 - juris), sondern vor allem auch dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 3 der UVP-Richtlinie bzw. des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 05.07.1985, S. 40; geänd. d. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003, S. 17), nach dem die anerkannten Umweltvereinigungen im gerichtlichen Verfahren die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit nicht nur von "Entscheidungen" anfechten können, für die die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, sondern auch die Rechtmäßigkeit von entsprechenden "Handlungen und Unterlassungen" (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 21.06.2017 - 7 K 4313/17 -).
  • VG Frankfurt/Oder, 06.12.2023 - 5 K 259/20
    Eine Änderung im Sinne des § 18 AEG, verbunden mit dem Erfordernis der Planfeststellung, ist in diesen Fällen selbst dann nicht anzunehmen, wenn gegebenenfalls notwendige Ausbesserungsarbeiten im Ergebnis faktisch einem Neubau gleichzusetzen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 3/16 -, Rn. 90, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2018 - 8 B 1463/17

    Baustopp für die Verlegung der B 224 in Essen-Werden

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 23, 25; OVG Saarl., Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 93; Appold, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2 Rn. 78.
  • VG Freiburg, 21.06.2017 - 7 K 4313/17

    Anspruch eines anerkannten Umweltverbandes auf Einschreiten gegen ein

    Dies entspricht nicht nur dem Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 UmwRG, über die Erstreckung der Rechtsbehelfe der nach § 3 anerkannten Vereinigungen auch auf das "Unterlassen" einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines zumindest potentiell UVP-pflichtigen Vorhabens sicherzustellen, dass die Befugnisse dieser Vereinigungen zur - gerichtlichen - Durchsetzung von Verstößen gegen dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften nicht durch den Verzicht auf ein Verfahren unterlaufen werden (hierzu SaarlOVG, Urt. v. 10.01.2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 68), sondern vor allem auch dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 3 RL 2011/92/EU bzw. des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 v. 05.07.1985, S. 40; geänd. d. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 v. 25.06.2003 S. 17), nach dem die anerkannten Umweltvereinigungen im gerichtlichen Verfahren die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit nicht nur von "Entscheidungen" anfechten können, für die die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, sondern auch die Rechtmäßigkeit von entsprechenden "Handlungen und Unterlassungen".
  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 57/21

    Corona-Krise; Geschäftsschließungen; Fortsetzung des Normenkontrollverfahrens

    [vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 3/16 -, NVwZ-RR 2017, 491; OVG Koblenz, Urteil vom 20.9.2010 - 6 A 10282/10 -, juris].
  • OVG Saarland, 19.12.2018 - 2 A 153/18

    Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem AarhusÜbk und dessen Umsetzung; Entlassung

    Eine eigenständige anspruchsbegründende Bedeutung kommt ihnen daneben nicht zu.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 - 2 A 3/16 -, NVwZ-RR 2017, 491, dort zu Art. 9 AK beziehungsweise den Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG)) Die von dem Kläger in dem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs(vgl. EuGH, Urteil vom 18.7.2013 (nicht "11.7.2013") - C-204/11 -, ABl EU 2013 C 260, 3) betraf übrigens die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für eine Fußballeuropameisterschaft durch die UEFA für den Bereich des Vereinigten Königreichs.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.2017 - 2 A 3.16   

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https://dejure.org/2017,53854
BVerwG, 12.12.2017 - 2 A 3.16 (https://dejure.org/2017,53854)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2017 - 2 A 3.16 (https://dejure.org/2017,53854)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 2 A 3.16 (https://dejure.org/2017,53854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2017 - 2 A 3.16
    Ab Februar 2009 bis Ende August 2015 (dem Zeitpunkt seiner im Verfahren BVerwG 2 A 5.16 angefochtenen Zurruhesetzung) leistete der Kläger auf der Grundlage zahlreicher privatärztlicher Atteste, in denen ihm jeweils Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde, sowie aufgrund von Rehabilitationsmaßnahmen beim BND keinen Dienst mehr.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des vorliegenden Verfahrens sowie zum Verfahren BVerwG 2 A 5.16 Bezug genommen.

    Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten des Verfahrens BVerwG 2 A 5.16 betreffend die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 44 Abs. 1 BBG ist ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen der vom Kläger herangezogenen oder auf amtsärztlichen Auftrag ihn begutachtenden Fachärzte und nach Einschätzung des zuständigen Amtsarztes davon auszugehen, dass der Kläger an einer chronifizierten seelischen Störung (psychischen Anpassungsstörung) leidet, die Krankheitswert hat.

    Der wesentliche Inhalt der psychisch-psychosomatischen Beeinträchtigung und Persönlichkeitsstörung des Klägers ergibt sich namentlich aus den Stellungnahmen des Dr. Dr. N. vom Klinikum N. und des Dr. F. vom Bezirkskrankenhaus W. Auf deren teilweise Wiedergabe im Urteil des Senats vom 16. November 2017 im Verfahren BVerwG 2 A 5.16 wird Bezug genommen.

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2017 - 2 A 3.16
    Vielmehr übt es in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG normierten Bemessungsgrundsätze innerhalb der durch die Verfügung für die Disziplinarmaßnahme vorgegebenen Obergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23, vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BDNG Nr. 4 Rn. 18).
  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 A 1.12

    Sicherheitsüberprüfung; Disziplinarverfügung; Pflicht des Beamten zur Mitwirkung

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2017 - 2 A 3.16
    Vielmehr übt es in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG normierten Bemessungsgrundsätze innerhalb der durch die Verfügung für die Disziplinarmaßnahme vorgegebenen Obergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23, vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BDNG Nr. 4 Rn. 18).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2017 - 2 A 3.16
    Vielmehr übt es in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG normierten Bemessungsgrundsätze innerhalb der durch die Verfügung für die Disziplinarmaßnahme vorgegebenen Obergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 23, vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 9 und vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 - Buchholz 402.71 BDNG Nr. 4 Rn. 18).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Das erklärt, dass in der Praxis die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens - für sich allein genommen - nur höchst selten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ggf. den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme zur Folge hat (vgl. zu einem solch seltenen Fall BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 2 A 3.16 - juris Rn. 20 ff.; vgl. dagegen zur Ahndung einer solchen Nichtbefolgung im Verbund mit weiteren Dienstpflichtverletzungen etwa VGH Mannheim, Urteil vom 18. September 2002 - DL 17 S 1/02 - BWGZ 2003, 146 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 7. November 2006 - 6 R 3/05 - PersV 2007, 402 und VGH München, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 16a D 15.1110 - juris Rn. 39 ff.).
  • VG Düsseldorf, 04.03.2024 - 35 K 5731/22
    vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 60 Abs. 3 BDG: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - 2 A 3.16 -, juris Rn. 13, und vom 30. August 2017 - 2 A 6.15 -, juris, Rn. 18 f.; zu § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2019 - 3d A 1533/15.O -, juris Rn. 103.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2019 - 6 A 1026/19
    Das erklärt, dass in der Praxis die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens - für sich allein genommen - nur höchst selten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ggf. den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme zur Folge hat (vgl. zu einem solch seltenen Fall BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 2 A 3.16 - juris Rn. 20 ff.; vgl. dagegen zur Ahndung einer solchen Nichtbefolgung im Verbund mit weiteren Dienstpflichtverletzungen etwa VGH Mannheim, Urteil vom 18. September 2002 - DL 17 S 1/02 - BWGZ 2003, 146 ; OVG Saarlouis, Urteil vom 7. November 2006 - 6 R 3/05 - PersV 2007, 402 und VGH München, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 16a D 15.1110 - juris Rn. 39 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19

    Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im

    Das erklärt, dass in der Praxis die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens - für sich allein genommen - nur höchst selten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ggf. den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme zur Folge hat (vgl. zu einem solch seltenen Fall BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 2 A 3.16 - Juris Rn. 20 ff.); es handelt sich im Regelfall um eine nur theoretische Möglichkeit.
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42329
OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16 (https://dejure.org/2017,42329)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.09.2017 - 2 A 3/16 (https://dejure.org/2017,42329)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. September 2017 - 2 A 3/16 (https://dejure.org/2017,42329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsFrTrSchulG § 6, SächsFrTrSchulG § 13
    Erlöschen einer Ersatzschulgenehmigung, zum Anspruch einer als Mittel-/Oberschule genehmigten aber nur mit den Klassen 5 und 6 betriebenen Ersatzschule auf staatliche Finanzhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2015 - 2 A 355/15

    Befreiung eines schwerbehinderten Wohnungsinhabers von der Verpflichtung zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16
    Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen (2 A 355/15).

    29 c) Einen Zuschussanspruch kann die Klägerin schließlich nicht aus dem im beim Senat anhängigen und ebenfalls am heutigen Tag verhandelten Verfahren 2 A 355/15 geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Außenstelle ihrer Mittelschule in (nunmehr) E mit den Klassenstufen 5 und 6 am Standort O herleiten.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16
    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer neu gegründeten Schule nicht von vornherein absehbar ist, ob sie auf Dauer Bestand haben wird, das heißt den vorhandenen Schulen Schüler abgewinnen und sich pädagogisch bewähren wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, 117 ff; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 94).

    Ob es ihr gelingt, sich in diesem Umfeld zu bewähren, darf der Gesetzgeber eine Zeitlang abwarten, ehe er zur ständigen Förderung übergeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 28.02.2017 - 2 A 54/15

    Ersatzschule; Wartefrist für einheitliche als Grund- und Mittelschule betriebene

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2017 - 2 A 3/16
    Der Beklagte hat die Anträge der Klägerin für diese Schuljahre bislang nicht verbeschieden, sondern die Entscheidung im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zurückgestellt (vgl. Senatsurt. v. 28. Februar 2017 - 2 A 54/15 - Rn. 13, 14).
  • OVG Sachsen, 23.01.2018 - 2 A 404/16

    Schulfinanzierung; staatliche Finanzhilfe

    Für diese Schuljahre bleibt es bei der seinerzeit geltenden Gesetzeslage (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris).

    Denn die Begründetheit einer - wie hier - Verpflichtungsklage beurteilt sich regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 117, 118).

  • OVG Sachsen, 01.07.2020 - 2 A 479/18

    Schulfinanzierung; Förderrichtlinie; finanzielle Unterstützung von Ersatzschulen;

    Fehlt die Genehmigung, können bei der Zusammenlegung von Schulen/Schularten zu einer Ersatzschule bereits abgelaufene Wartefristen einzelner Schulen ohnehin nicht auf die Wartefrist einer anderen Schule/Schulart bzw. anderer Schulen/Schularten angerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 38; Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 18 ff.; nachfolgend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2018 - 6 B 48.18 -, juris Rn. 9, zur inhaltsgleichen Vorschrift § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F.).
  • OVG Sachsen, 29.10.2019 - 2 A 1058/17

    Bemessung der staatlichen Finanzhilfe an private Grund- und Oberschulen im

    Denn die Begründetheit einer - wie hier - Verpflichtungs- /Bescheidungsklage beurteilt sich regelmäßig nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Senatsurt. v. 5. September 2017 - 2 A 3/16 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 217, 218).
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