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   OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15   

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OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15 (https://dejure.org/2017,24339)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.04.2017 - 2 A 336/15 (https://dejure.org/2017,24339)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. April 2017 - 2 A 336/15 (https://dejure.org/2017,24339)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Richtlinie 2003/88/EG, SächsAZVO § 1, SächsAZVO § 9, SächsAZVO § 11
    Feuerwehrbeamter, Höchstarbeitszeit, Individualerklärung, Begriff des Nachteils, Wechsel des Schichtmodells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    Diese Voraussetzungen sind ebenso wie die des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 2011, BVerwGE 140, 351 Rn. 8 f. und vom 26. Juli 2012, BVerwGE 143, 381 Rn. 26).

    Beide Ansprüche sind hinsichtlich der Rechtsfolgen gleichgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juli 2012 a. a. O., Rn. 14, 26 und 30).

    Auszugleichen ist indes nur die rechtwidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung durch den Beamten folgenden Monat geleistet wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 2011 a. a. O., Rn. 19 f.; v. 26. Juli 2012 a. a. O., Rn. 26 ff.; Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 25 ff.).

    Damit hat der Kläger im Jahr 180 Stunden und im Monat 15 Stunden rechtswidrig zu viel gearbeitet (vgl. BVerwG, Urt. 26. Juli 2012 a. a. O., Rn. 32 f.).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    Die Abweichungen sind zudem engen Voraussetzungen unterworfen, die einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2010, ZBR 2011, 161, Rn. 31 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH).

    Insoweit bietet Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Art. 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, soweit sie die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhalten und eine Reihe von in dieser Bestimmung genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllen, u. a. die in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b genannte, wonach Maßnahmen getroffen werden müssen, damit keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist, eine Arbeit zu leisten, deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie genannte Höchstgrenze von 48 Stunden überschreitet (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2010 a. a. O., Rn. 35).

    Dadurch wurden die vollständige Anwendung und praktische Umsetzung dieses Rechts entwertet (vgl. EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2010 a. a. O., Rn. 65).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    Diese Voraussetzungen sind ebenso wie die des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 2011, BVerwGE 140, 351 Rn. 8 f. und vom 26. Juli 2012, BVerwGE 143, 381 Rn. 26).

    Auszugleichen ist indes nur die rechtwidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung durch den Beamten folgenden Monat geleistet wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. September 2011 a. a. O., Rn. 19 f.; v. 26. Juli 2012 a. a. O., Rn. 26 ff.; Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 25 ff.).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    Die Zustimmung muss, um rechtswirksam zu sein, ausdrücklich und freiwillig erfolgen (vgl. EuGH, Urt. v. 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 -, juris Rn. 75, 80, 81 m w. N. zur Rechtsprechung des EuGH).

    Bei jeder Abweichung von diesen Mindestvorschriften muss daher in vollem Umfang gewährleistet sein, dass der betroffene Arbeitnehmer, wenn er auf ein ihm unmittelbar durch die Richtlinie eingeräumtes soziales Recht verzichtet, dies frei und in voller Sachkenntnis tut (vgl. EuGH, Urt. v. 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 -, juris Rn. 82).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 13, 14; Urt. v. 23. Mai 2004 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 13, 14 und Urt. v. 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris Rn. 10, 11).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 25. November 2010 - C-429/09 -, juris Rn. 47 f.; BVerwG, Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 10 und Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 26).

  • OVG Sachsen, 01.12.2015 - 2 A 96/14

    Feuerwehrbeamter; Höchstarbeitszeit; Individualerklärung; Nachteil

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    28 Zum Begriff des Nachteils in § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsAZVO hat der Senat im Urteil vom 1. Dezember 2015 - 2 A 96/14 - (juris Rn. 26 ff.) ausgeführt:.

    Insofern war mit der Überführung des Klägers in die 12-Stunden-Schicht keine Umsetzung im Rechtssinne (vgl. Senatsurt. v. 1. Dezember 2015 a. a. O., Rn. 21, 22 mit w. N. zur Rspr.) verbunden.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 13, 14; Urt. v. 23. Mai 2004 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 13, 14 und Urt. v. 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris Rn. 10, 11).

    Unter diesen Umständen scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung dieser Dienststunden als Mehrarbeit aus; den zusätzlichen Dienst leistete der Kläger vielmehr aufgrund der Individualerklärung nach § 11 SächsAZVO und zudem nicht ausnahmsweise vorübergehend, sondern dauerhaft zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Berufsfeuerwehr der Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 14, 15; Corsmeyer a. a. O., L § 88 BBG Rn. 2, 9).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    Die Vorschrift geht vielmehr in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des europarechtlichen Begriffs der Arbeitszeit (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Oktober 2000, ZBR 2001, 29 ff.; Huber a. a. O., Rn. 49) davon aus, dass Bereitschaftsdienst, wie er in § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsAZVO definiert ist, Arbeitszeit ist, und setzt diese Vorgabe sowie Art. 6 Buchst. b der Richtlinie, wonach die durchschnittliche Arbeitszeit im Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten darf, um.
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 25. November 2010 - C-429/09 -, juris Rn. 47 f.; BVerwG, Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 16.14 -, juris Rn. 10 und Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.04.2017 - 2 A 336/15
    Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 13, 14; Urt. v. 23. Mai 2004 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 13, 14 und Urt. v. 28. Mai 2003 - 2 C 35.02 -, juris Rn. 10, 11).
  • OVG Sachsen, 03.12.2019 - 2 A 294/15

    Feuerwehrbeamter; Opt-Out-Vereinbarung: unionsrechtlicher Haftungsanspruch;

    Die Veranstaltungen hätten in erster Linie der Information und nicht der Beeinflussung der Mitarbeiter gedient (siehe die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2015 in den - beim Senat anhängigen und ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschiedenen - Parallelverfahren 2 A 267/15 und 2 A 336/15 verlesene Erklärung des Abteilungsleiters Einsatzplanung im Brandschutzamt der Beklagten W. vom 29. Januar 2015).

    Eine Wechseldienstzulage nach § 14 Abs. 1 SächsEMAVO (§ 13 Abs. 1 SächsEZulVO) steht ihnen, wie der Senat mit Beschluss vom 6. Januar 2017 - 2 A 470/15 - (n. v.), mit dem der Antrag des Klägers im Parallelverfahren - 2 A 336/15 - auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, entschieden hat, hingegen nicht zu.

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2018 - 2 LB 37/15

    Freizeitausgleich

    Es fehlt zudem an einer für die Annahme von Mehrarbeit erforderlichen Ermessensentscheidung der Beklagten über die dienstliche Notwendigkeit der Anordnung von über die reguläre Arbeitszeit hinausgehender Mehrarbeit im Einzelfall sowie an einer Entscheidung darüber, welchem/ welcher Beamten die Mehrarbeit übertragen werden soll (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 25. April 2017 - 2 A 336/15 -, juris, Rn. 22 a.E.).
  • VG Schleswig, 17.01.2019 - 12 A 250/14

    Zeitlicher Ausgleich für in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten

    Es fehlt zudem an einer für die Annahme von Mehrarbeit erforderlichen Ermessensentscheidung der Beklagten über die dienstliche Notwendigkeit der Anordnung von über die reguläre Arbeitszeit hinausgehender Mehrarbeit im Einzelfall sowie an einer Entscheidung darüber, welchem/ welcher Beamten die Mehrarbeit übertragen werden soll (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 25. April 2017 - 2 A 336/15 -, juris, Rn. 22 a.E.).".
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