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   OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11   

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OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11 (https://dejure.org/2013,20788)
OVG Saarland, Entscheidung vom 01.08.2013 - 2 A 402/11 (https://dejure.org/2013,20788)
OVG Saarland, Entscheidung vom 01. August 2013 - 2 A 402/11 (https://dejure.org/2013,20788)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zu den Abschiebungskosten gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG für Überstellung des Asylsuchenden nach Griechenland in 2007

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwKostG § 14 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 67 Abs. 3
    Kostenschuldner, Kostenerstattung, Erstattungspflicht, Abschiebung, Abschiebungsanordnung, Abschiebungskosten, Kosten, Griechenland, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Rechtmäßigkeit, Leistungsfähigkeit

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung zu den Abschiebungskosten gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG für Überstellung des Asylsuchenden nach Griechenland in 2007

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 116
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass der Kläger in Griechenland Gefahr lief, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK durch unzumutbare Asyl- und Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt zu werden, waren nach der Sach- und Erkenntnislage im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung und noch im Zeitpunkt seiner Abschiebung(Vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413) nicht erkennbar.

    (Erst) Ende Oktober 2007 - und damit rund ein halbes Jahr nach der Abschiebung des Klägers - wurde der von ihm zum Beleg der "allgemein bekannten Lage" in Griechenland herangezogene Pro Asyl-Bericht "The truth may be bitter but must be told"(Pro Asyl- Bericht "The truth may be bitter but must be told - ..." vom Oktober 2007) veröffentlicht, den auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 21.1.2011(EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413), in der es um die Rechtmäßigkeit der erst Mitte 2009 erfolgten Abschiebung eines afghanischen Asylsuchenden von Belgien nach Griechenland ging, berücksichtigt hat.

    Dagegen gab es zum Jahresende 2008 ausweislich der Entscheidung des EGMR vom 2.12.2008 - 32733/08 -(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965; anders nunmehr EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, m.w.N.) zwar "Anlass zu einigen Bedenken" wegen vorliegender Informationen über die Haftbedingungen in Griechenland, aber noch keine triftigen Anhaltspunkte dafür, dass nach Griechenland überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben zu werden, indem sie Art. 3 EMRK widersprechende Misshandlungen ausgesetzt würden, ohne dass sie in Griechenland wirksame Möglichkeit hätten, beim Gerichtshof eine vorläufige Maßnahme zu beantragen, um das zu verhindern.

    2009 wurde dann zunehmend deutlich, dass Asylverfahren in Griechenland an erheblichen strukturellen Mängeln litten und Verstöße gegen Art. 3 EMRK verbreitet waren,(vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration BFM, "Focus Griechenland - Asylsystem" vom 23.9.2009) worauf nicht zuletzt die - nach Interessenabwägung - vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 - 2 BvQ 56/09 - hingewiesen hat.

  • BVerfG, 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09

    Eilantrag gegen Abschiebung im Dublin II Verfahren erfolgreich

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Die Situation in Griechenland habe schließlich dazu geführt, dass das Bundesverfassungsgericht in mehreren Eilverfahren, erstmals mit Beschluss vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, Abschiebungen nach Griechenland untersagt habe.

    Anderes ist auch nicht mit Blick auf die Asyl- und Lebensbedingungen der Flüchtlinge allgemein in Griechenland im Februar 2007 anzunehmen, die sich in der Folge bis 2009 durch steigende Flüchtlingszuströme und eine damit einhergehende zunehmende Überlastung des Landes deutlich verschlechterten(vgl. etwa Pro Asyl, "The situation in Greece is out of control" vom 13.11.2008; BVerfG, einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281) und die für den Selbsteintritt - auch für den Kläger erkennbar - nicht ursächlich waren.

    Daher kann ein Ausländer, der in diesen Drittstaat zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht erfüllt würden, es sei denn, dass Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind.(BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49; vgl. auch BVerfG, einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Unionsrecht allerdings der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO als zuständig bestimmte Mitgliedsstaat die Unionsgrundrechte beachtet.(EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-441/10 und C-493/10 -, juris) Die Abschiebung in einen Staat, der gleichfalls Konventionsstaat ist, beseitigt nicht die Pflicht, nach der Konvention sicherzustellen, dass der Betroffene nicht aufgrund der Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird.(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965).

    2009 wurde dann zunehmend deutlich, dass Asylverfahren in Griechenland an erheblichen strukturellen Mängeln litten und Verstöße gegen Art. 3 EMRK verbreitet waren,(vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration BFM, "Focus Griechenland - Asylsystem" vom 23.9.2009) worauf nicht zuletzt die - nach Interessenabwägung - vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 - 2 BvQ 56/09 - hingewiesen hat.

  • EGMR, 02.12.2008 - 32733/08

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, Großbritannien, Refoulement, Iran,

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Daher kann ein Ausländer, der in diesen Drittstaat zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht erfüllt würden, es sei denn, dass Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind.(BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49; vgl. auch BVerfG, einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Unionsrecht allerdings der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO als zuständig bestimmte Mitgliedsstaat die Unionsgrundrechte beachtet.(EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-441/10 und C-493/10 -, juris) Die Abschiebung in einen Staat, der gleichfalls Konventionsstaat ist, beseitigt nicht die Pflicht, nach der Konvention sicherzustellen, dass der Betroffene nicht aufgrund der Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird.(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965).

    Dagegen gab es zum Jahresende 2008 ausweislich der Entscheidung des EGMR vom 2.12.2008 - 32733/08 -(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965; anders nunmehr EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, m.w.N.) zwar "Anlass zu einigen Bedenken" wegen vorliegender Informationen über die Haftbedingungen in Griechenland, aber noch keine triftigen Anhaltspunkte dafür, dass nach Griechenland überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben zu werden, indem sie Art. 3 EMRK widersprechende Misshandlungen ausgesetzt würden, ohne dass sie in Griechenland wirksame Möglichkeit hätten, beim Gerichtshof eine vorläufige Maßnahme zu beantragen, um das zu verhindern.

    Dem entspricht es, dass auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 - bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer Situation in Griechenland ausgegangen ist, in der dorthin überstellte Personen Gefahr liefen, in einen Drittstaat abgeschoben und dort Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ohne zuvor die Gelegenheit gehabt zu haben, Rechtsschutz gegen eine solche Maßnahme zu beantragen.

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6/12 -, InfAuslR 2013, 67; vgl. hierzu Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Mai 2013, § 66 Rdnr. 8ff.) kann ein Ausländer im Ausgangspunkt gegenüber einer Kostenerhebung grundsätzlich jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, sofern dieser geeignet ist, eigene Rechte zu verletzen, und zwar unabhängig davon, ob das Vorliegen des Mangels offensichtlich ist.

    Insoweit gilt nichts anderes als in jedem anderen Heranziehungsverfahren zu öffentlichen Abgaben.(BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326).

  • FG Bremen, 15.01.2010 - 2 K 64/09

    Lotteriesteuerpflicht der mit Hilfe eines inländischen Wettvermittlers

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Daraufhin wurde das gegen das Bundesamt eingeleitete Klageverfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2009 - 2 K 64/09 - eingestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 K 64/09, 2 L 65/09, 2 L 79/09, 2 L 100/09, die Ausländerakten des Beklagten und Verwaltungsunterlagen 5238891-439 und 5333282-439 des Bundesamtes sowie die Dokumente, die in der den Beteiligten unter dem 25.7.2013 übersandten Liste aufgeführt sind, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2010 - 2 L 79/09

    Verkürzung der Arbeitszeit in Anknüpfung an den Bezug von Kindergeld

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Der Antrag des Klägers vom 4.2.2009, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 16.9.2008 angeordnete Abschiebung nach Griechenland unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.2.2009 - 2 L 65/09 - anzuordnen, blieb ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.2.2009 - 2 L 79/09 -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 2 K 64/09, 2 L 65/09, 2 L 79/09, 2 L 100/09, die Ausländerakten des Beklagten und Verwaltungsunterlagen 5238891-439 und 5333282-439 des Bundesamtes sowie die Dokumente, die in der den Beteiligten unter dem 25.7.2013 übersandten Liste aufgeführt sind, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

  • VG Saarlouis, 31.08.2011 - 10 K 2370/10

    Zur Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 10 K 2370/10 - wird zurückgewiesen.

    unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.8.2011 - 10 K 2370/10 - den Bescheid des Beklagten vom 8.4.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2010 insgesamt aufzuheben.

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Daher kann ein Ausländer, der in diesen Drittstaat zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht erfüllt würden, es sei denn, dass Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind.(BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49; vgl. auch BVerfG, einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Unionsrecht allerdings der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO als zuständig bestimmte Mitgliedsstaat die Unionsgrundrechte beachtet.(EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-441/10 und C-493/10 -, juris) Die Abschiebung in einen Staat, der gleichfalls Konventionsstaat ist, beseitigt nicht die Pflicht, nach der Konvention sicherzustellen, dass der Betroffene nicht aufgrund der Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird.(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-72/06

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Dies galt auch mit Blick auf die in Griechenland noch nicht erfolgte Umsetzung der grundlegenden Asylrichtlinien (Aufnahmerichtlinie, Verfahrensrichtlinie, Qualifikationsrichtlinie, Familienzusammenführungsrichtlinie) in nationales Recht,(Vgl. EuGH, Urteil vom 19.4.2007 - C - 72/06 -: Verstoß Griechenlands gegen die Verpflichtungen aus Art. 26 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedsstaaten wegen nicht fristgemäßer Umsetzung.) die nach Ablauf der Umsetzungsfrist aber - nur - dazu führte, dass die eindeutigen und nicht an Bedingungen geknüpften Bestimmungen der jeweiligen Richtlinie direkt anzuwenden waren.
  • EuGH, 07.12.2010 - C-441/10

    Anghel

    Auszug aus OVG Saarland, 01.08.2013 - 2 A 402/11
    Daher kann ein Ausländer, der in diesen Drittstaat zurückverbracht werden soll, den Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor einer politischen Verfolgung oder sonstigen schwerwiegenden Beeinträchtigungen in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht mit der Begründung einfordern, für ihn bestehe in dem betreffenden Drittstaat keine Sicherheit, weil dort in seinem Einzelfall die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht erfüllt würden, es sei denn, dass Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind.(BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49; vgl. auch BVerfG, einstweilige Anordnung vom 8.9.2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Unionsrecht allerdings der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin II VO als zuständig bestimmte Mitgliedsstaat die Unionsgrundrechte beachtet.(EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-441/10 und C-493/10 -, juris) Die Abschiebung in einen Staat, der gleichfalls Konventionsstaat ist, beseitigt nicht die Pflicht, nach der Konvention sicherzustellen, dass der Betroffene nicht aufgrund der Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird.(EGMR, Entscheidung vom 2.12.2008 - 32733/08 -, NVwZ 2009, 965).
  • VGH Hessen, 12.06.2012 - 5 A 388/12

    Kosten der Abschiebung

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

  • VG Saarlouis, 27.02.2009 - 2 L 100/09

    Rückführung nach Griechenland als sicherer Drittstaat

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 163/13

    Heranziehung eines minderjährigen Ausländers zu den Kosten der Abschiebung

    Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung oder der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahmen (vgl. zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit des kostenauslösenden Amtshandelns für die Kostentragungspflicht: BVerwG, Urt. v. 8.5.2014, a.a.O., Rn. 8, 18 und 21; Urt. v. 14.6.2005 - BVerwG 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f.; OVG Saarland, Urt. v. 1.8.2013 - 2 A 402/11 -, juris Rn. 39; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.9.2009 - 3 So 93/09 -, InfAuslR 2010, 123, 124; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.2009 - 7 LA 145/08 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 47 f.; GK-AufenthG, Stand: Mai 2013, § 66 Rn. 8 f.) ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Beklagten.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19

    Dublin-Verfahren; Heranzuziehung zu den Kosten der Überstellung eines Flüchtlings

    Die Überstellung unterfällt als Form der Abschiebung dem Anwendungsbereich der §§ 66, 67 AufenthG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 - juris Rn. 20 und - ohne nähere Begründung - OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.08.2013 - 2 A 402/11 - juris Rn. 39 - im Rahmen einer Entscheidung zur Dublin II-VO; Hailbronner, Ausländerrecht, § 66 AufenthG Rn. 6; offengelassen: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, § 66 Rn. 2; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 LA 21/14 - juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 01.04.2019 - 1 LA 59/18

    Kosten eines von der Bauaufsichtsbehörde angeregten Genehmigungsverfahrens

    OVG, Urt. v. 1.8.2013 - 2 A 402/11 -, juris, Rn. 47; Nds. OVG, Beschl. v. 8.12.1995 - 7 L 5519/94 -, juris, Rn. 6; Loeser/Barthel, a.a.O., § 1, Nr. 3.1.12.2).
  • VG Saarlouis, 22.09.2016 - 6 K 1897/14

    Heranziehung eines Ausländers zu den Kosten seiner Abschiebung; Abschiebungshaft

    So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.08.2013, 2 A 402/11 m.w.N.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 6 B 12.22

    Kostenbescheid nach gescheiterter Zurückschiebung eines Asylbewerbers nach Polen

    Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung nicht auf die Prüfung von rechtlichen Mängeln der Zurückschiebung beschränkt, die "offenkundig" sind (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 1. August 2013 - 2 A 402/11 - juris Rn. 39).
  • VG Freiburg, 20.12.2018 - 8 K 10705/17

    Heranziehung eines Asylbewerbers zu den Kosten seiner Überstellung im Rahmen des

    Die streitgegenständliche Forderung wird hier auf die §§ 66, 67 AufenthG gestützt, sodass es sich vorliegend um keine asylrechtliche Streitigkeit handelt (so auch: OVG Saarland, Urteil vom 01.08.2013 - 2 A 402/11 - juris Rn. 38; VG Berlin, Urteile vom 20.04.2015 - 15 K 326.13 - juris Rn. 45 und vom 14.04.2015 - 29 K 46.14 - juris Rn. 25; VG Potsdam, Urteil vom 21.01.2015 - 8 K 2368/13 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2014 - 1 K 404/12 - juris Rn. 26).
  • VG Saarlouis, 08.09.2020 - 6 K 776/19

    Heranziehung des Verpflichtungsgebers für die Kosten der Abschiebung eines

    So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16.10.2012, 10 C 6.12, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.08.2013, 2 A 402/11, m.w.N.
  • VG München, 19.03.2014 - M 23 K 13.877
    Im Rahmen der Überprüfung dieses Kostenbescheids ist auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebung zu überprüfen (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6/12 - OVG Saarland, U. v. 1.8.13 - 2 A 402/11 - jeweils juris).
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