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   OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17   

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OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17 (https://dejure.org/2017,15923)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15.05.2017 - 2 A 410/17 (https://dejure.org/2017,15923)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15. Mai 2017 - 2 A 410/17 (https://dejure.org/2017,15923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Anerkannte, internationaler Schutz in EU-Staat, Drittstaatenregelung, keine systemischen Mängel, rechtliches Gehör, Abschiebungsverbot, Zurückweisung Berufungszulassungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.04.2017 - 1 B 6.17

    Klärungsbedürftigkeit der Pflicht zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote auf

    Auszug aus OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
    Eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts in einem Bescheid, mit dem ein Asylantrag - hier wegen anderweitiger Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung als unzulässig abgelehnt wurde, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (ausdrücklich oder erkennbar) nicht geprüft oder nicht gesondert deren Nichtvorliegen festgestellt hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.4.2017 - 1 B 6.17 -, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen auf eine im Ergebnis erfolglose Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in einem der von dem Kläger angeführten Urteile des Senats(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -) entschieden, dass eine Abschiebungsandrohung nicht allein deshalb aufzuheben sei, wenn das Bundesamt das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nicht (ausdrücklich oder erkennbar) geprüft oder nicht gesondert deren Nichtvorliegen festgestellt habe.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2017 - 1 B 6.17 -, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -) Die vom Kläger daher geltend gemachte ergebnisrelevante Divergenz liegt somit auch von daher nicht vor.

    Diese dem Verwaltungsgericht aus einer Vielzahl von Verfahren zu Drittstaatenbescheiden hinsichtlich in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter bekannte "Rechtsmeinung" ist unschwer schon dem § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu entnehmen.(vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 27.4.2016 - 1 B 6.17 -, wonach diese Vorschrift - entgegen er Auffassung der Beklagten - ausdrücklich (auch) auf Drittstaaten zugeschnitten ist) Dass das erstinstanzliche Urteil insoweit keine spezielle Befassung enthält, dürfte daran liegen, dass schon der angefochtene und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Bescheid vom 23.5.2016 - wie ausgeführt - eine Aussage dazu enthält und dass zudem der Inhalt der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils, insbesondere im erwähnten letzten Abschnitt, ausschließlich in einer - inhaltlich zutreffenden - Verneinung solcher Abschiebungsverbote bezogen auf die Abschiebezielstaat (Drittstaat) Lettland besteht.

  • VG Saarlouis, 15.03.2017 - 3 K 921/16

    Asyl; Lettland als sicherer Drittstaat für dort anerkannt Schutzberechtigte

    Auszug aus OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2017 - 3 K 921/16 - wird zurückgewiesen.

    Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.3.2017 - 3 K 921/16 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 23.5.2016(vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung des Bescheids OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556 m.w.N., ständige Rechtsprechung) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
    Eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts in einem Bescheid, mit dem ein Asylantrag - hier wegen anderweitiger Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung als unzulässig abgelehnt wurde, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (ausdrücklich oder erkennbar) nicht geprüft oder nicht gesondert deren Nichtvorliegen festgestellt hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.4.2017 - 1 B 6.17 -, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen auf eine im Ergebnis erfolglose Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in einem der von dem Kläger angeführten Urteile des Senats(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -) entschieden, dass eine Abschiebungsandrohung nicht allein deshalb aufzuheben sei, wenn das Bundesamt das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nicht (ausdrücklich oder erkennbar) geprüft oder nicht gesondert deren Nichtvorliegen festgestellt habe.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2017 - 1 B 6.17 -, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -) Die vom Kläger daher geltend gemachte ergebnisrelevante Divergenz liegt somit auch von daher nicht vor.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
    Ganz anders als für Bulgarien ist hinsichtlich Lettlands in der Rechtsprechung ersichtlich nicht einmal umstritten, dass es keine Mängel im dortigen Asylverfahren, einschließlich der Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Personen, gibt, die annähernd das für die Annahme eines "systemischen" Defizits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) erforderliche Ausmaß erreichen.(so zuletzt beispielsweise - jeweils für das Asylverfahren - VGH München, Urteile vom 29.3.2017 - 15 B 16.50080 und 15 B 16.50082 -, beide bei juris,) Im Gegenteil ist der abschließenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend darauf ankommt, dass - ohne Zweifel - der Kläger auch von Lettland aus nicht nach Syrien zurückgeführt werden wird und dass er in Lettland die "im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet wie die dortige Bevölkerung", nichts hinzuzufügen.
  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
    Ganz anders als für Bulgarien ist hinsichtlich Lettlands in der Rechtsprechung ersichtlich nicht einmal umstritten, dass es keine Mängel im dortigen Asylverfahren, einschließlich der Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Personen, gibt, die annähernd das für die Annahme eines "systemischen" Defizits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) erforderliche Ausmaß erreichen.(so zuletzt beispielsweise - jeweils für das Asylverfahren - VGH München, Urteile vom 29.3.2017 - 15 B 16.50080 und 15 B 16.50082 -, beide bei juris,) Im Gegenteil ist der abschließenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend darauf ankommt, dass - ohne Zweifel - der Kläger auch von Lettland aus nicht nach Syrien zurückgeführt werden wird und dass er in Lettland die "im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet wie die dortige Bevölkerung", nichts hinzuzufügen.
  • OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheide; Übertragbarkeit

    Auszug aus OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
    Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.3.2017 - 3 K 921/16 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 23.5.2016(vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung des Bescheids OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556 m.w.N., ständige Rechtsprechung) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der

    Auszug aus OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen auf eine im Ergebnis erfolglose Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in einem der von dem Kläger angeführten Urteile des Senats(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -) entschieden, dass eine Abschiebungsandrohung nicht allein deshalb aufzuheben sei, wenn das Bundesamt das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nicht (ausdrücklich oder erkennbar) geprüft oder nicht gesondert deren Nichtvorliegen festgestellt habe.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.4.2017 - 1 B 6.17 -, unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 3.4.2017 - 1 C 9.16 -) Die vom Kläger daher geltend gemachte ergebnisrelevante Divergenz liegt somit auch von daher nicht vor.
  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 15 B 16.50080

    Die sechsmonatige Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
    Ganz anders als für Bulgarien ist hinsichtlich Lettlands in der Rechtsprechung ersichtlich nicht einmal umstritten, dass es keine Mängel im dortigen Asylverfahren, einschließlich der Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Personen, gibt, die annähernd das für die Annahme eines "systemischen" Defizits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) erforderliche Ausmaß erreichen.(so zuletzt beispielsweise - jeweils für das Asylverfahren - VGH München, Urteile vom 29.3.2017 - 15 B 16.50080 und 15 B 16.50082 -, beide bei juris,) Im Gegenteil ist der abschließenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend darauf ankommt, dass - ohne Zweifel - der Kläger auch von Lettland aus nicht nach Syrien zurückgeführt werden wird und dass er in Lettland die "im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet wie die dortige Bevölkerung", nichts hinzuzufügen.
  • VGH Bayern, 29.03.2017 - 15 B 16.50082

    Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 15.05.2017 - 2 A 410/17
    Ganz anders als für Bulgarien ist hinsichtlich Lettlands in der Rechtsprechung ersichtlich nicht einmal umstritten, dass es keine Mängel im dortigen Asylverfahren, einschließlich der Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Personen, gibt, die annähernd das für die Annahme eines "systemischen" Defizits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) erforderliche Ausmaß erreichen.(so zuletzt beispielsweise - jeweils für das Asylverfahren - VGH München, Urteile vom 29.3.2017 - 15 B 16.50080 und 15 B 16.50082 -, beide bei juris,) Im Gegenteil ist der abschließenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend darauf ankommt, dass - ohne Zweifel - der Kläger auch von Lettland aus nicht nach Syrien zurückgeführt werden wird und dass er in Lettland die "im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfindet wie die dortige Bevölkerung", nichts hinzuzufügen.
  • VG Düsseldorf, 22.03.2024 - 14 L 485/24

    Dublin III VO, Lettland, keine systemischen Mängel

    vgl. ebenso zuletzt: VG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2023 - 9 AE 235/23 -, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/677740/43e0a41426f9cd54b0a1fc9e1909e8ee/9-ae-235-23-beschluss-vom-08-03-2023-data.pdf; VG Münster, Beschlüsse vom 10. Mai 2022 - 2 L 353/22.A -, und vom 25. März 2022 - 2 L 174/22.A -, beide juris; VG Dresden, Beschluss vom 11. April 2022 - 13 L 284/22.A -, juris; VG Kassel, Urteil vom 14. Juni 2018 - 1 K 406/18.KS.A -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 2018 - 11 L 635/18.F.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2018 - 12 L 2405/17.A -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - Au 6 S 17.50305 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 A 410/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2023 - 14 L 2259/23.A.

    vgl. ebenso in Bezug auf Personen, die in Lettland bereits internationalen Schutz erhalten haben: OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 A 410/17 -, juris Rn. 10 f.; VG Magdeburg, Urteil vom 16. Juni 2020 - 8 A 49/20 -, juris Rn. 33 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 12. Mai 2020 - 5 K 2635/17.A -, juris Rn. 24 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2018 - 34 L 207.18 A -, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 12 L 909/17.A -, juris Rn. 23 ff.

  • VG Cottbus, 12.05.2020 - 5 K 2635/17

    Anerkannte, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

    Unabhängig vom Vorstehenden belegen die dem Gericht vorliegenden objektiven Erkenntnisse, dass von öffentlicher Unterstützung vollständig abhängigen Schutzberechtigten in Lettland keine Gefahr droht, infolge Gleichgültigkeit dortiger Behörden in einer Situation extremer materieller Not zu leben, die es nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, die unionsrechtliche Vermutung im vorliegenden Falle also widerlegt wäre (so auch.VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2018 - 34 L 207.18 A -Juris; für Ehepaar mit 4 Kindern VG Magdeburg, Urteil vom 19. August 2019 - 8 A 11/19 - Juris; für eine sechsköpfige Familie: VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 8 A 33/19 - Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 A 410/17 - Juris).
  • OVG Saarland, 22.11.2019 - 2 A 322/19

    Unzulässigkeit von Asylanträgen sog. "nachgeborener Kinder" (Drittstaatenfälle)

    Da die Klägerin die Feststellung in der erstinstanzlichen Entscheidung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach dem § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgreift, muss darauf mit Blick auf den Darlegungsgrundsatz (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht eingegangen werden.(vgl. zur Situation von Rückkehrern nach Lettland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2017 - 2 A 410/17 -, bei Juris, wonach die Situation in Lettland, was die Behandlung anerkannter Schutzberechtigter anbelangt, es nicht nahe legt, dass das Bundesamt von sich aus im Zusammenhang mit geplanten Rückführungen nach Lettland generell und per se in eine Überprüfung des Vorliegens systemischer Mängel oder in eine nähere auf den jeweiligen Ausländer oder die jeweilige Ausländerin bezogene individuelle Prüfung einer drohenden konventionswidrigen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG oder einer dort drohenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eintreten muss).
  • OVG Saarland, 27.11.2017 - 2 A 542/17

    Gehörsrüge bei angeblicher Willkürentscheidung; Ergebnisrichtigkeit

    Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.6.2017 - 5 K 2216/16 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 6.10.2016(vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens auf die Anfechtung des Bescheids OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556 m.w.N., ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 15.5.2017 - 2 A 410/17 -) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.
  • VG Augsburg, 17.01.2018 - Au 6 K 17.50304

    Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO bei

    bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Lettland aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Saarl, B.v. 15.5.2017 - 2 A 410/17 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 29.3.2017 -15 B 16.50080 - juris Rn. 13; VG Ansbach, B.v. 30.12.2015 - AN 14 S 15.50476 -juris Rn. 29).
  • VG Düsseldorf, 26.07.2017 - 12 L 909/17
    Im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2017 - 22 L 1196/17.A -, juris, Rdn. 34; VG Saarland, Urteil vom 15. März 2017 - 3 K 921/16 -, juris, Rdn. 19 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 2 A 410/17 -, juris, Rdn. 10 f.
  • VG Augsburg, 27.10.2017 - Au 6 S 17.50305

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Lettland)

    bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Lettland aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG Saarl, B.v. 15.5.2017 - 2 A 410/17 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 29.3.2017 - 15 B 16.50080 - juris Rn. 13; VG Ansbach, B.v. 30.12.2015 - AN 14 S. 15.50476 - juris Rn. 29).
  • VG Ansbach, 29.06.2017 - AN 6 K 16.01738

    Keine Zulassung zum Integrationskurs mangels Aufenthaltsgestattung eines

    Beispielhaft kann dafür auf die Bemerkung des OVG des Saarlandes im jüngst ergangenen Beschluss vom 15. Mai 2017 (2 A 410/17 - juris) Bezug genommen werden, wo insoweit von der "bekannt schwierigen und in der veröffentlichten Judikatur zu dieser Frage unterschiedlich bewerteten Situation dort anerkannter Flüchtlinge" die Rede ist (Rd.Nr. 9).
  • VG Hamburg, 08.03.2023 - 9 AE 235/23

    Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Lettland

    (1) Es ist nicht davon auszugehen, dass Antragstellenden oder international Schutzberechtigten in Lettland aufgrund systemischer oder allgemeiner oder bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta droht (ebenso VG Münster, Beschl. v. 10.5.2022, 2 L 353/22.A, juris S. 5 ff.; VG Dresden, Beschl. v. 11.4.2022, 13 L 284/22.A, juris S. 6; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 17.6.2021, 10 K 1087/17.A, juris Rn. 33 ff.; VG Kassel, Urt. v. 14.6.2018, 1 K 406.18.KS.A, juris Rn. 19; VG Frankfurt, Beschl. v. 18.4.2018, 11 L 635/18.F.A, juris Rn. 5 f.; VG Minden, Beschl. v. 13.1.2018, 12 L 2405/17.A, juris 37 ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 27.10.2017, Au 6 S 17.50305, juris Rn. 30 f.; vgl. in Bezug auf Personen, die in Lettland bereits internationalen Schutz erhalten haben: OVG Saarlouis, Beschl. v. 15.5.2017, 2 A 410/17, juris Rn. 10 f.; VG Magdeburg, Urt. v. 16.6.2020, 8 A 49/20, juris Rn. 33 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 12.5.2020, 5 K 2635/17.A, juris Rn. 24 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 31.8.2018, 34 L 207.18 A, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.7.2017, 12 L 909/17.A, juris Rn. 23 ff.).
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   VG Göttingen, 16.09.2019 - 2 A 410/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,32815
VG Göttingen, 16.09.2019 - 2 A 410/17 (https://dejure.org/2019,32815)
VG Göttingen, Entscheidung vom 16.09.2019 - 2 A 410/17 (https://dejure.org/2019,32815)
VG Göttingen, Entscheidung vom 16. September 2019 - 2 A 410/17 (https://dejure.org/2019,32815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 Abs 1 S 1 BAföG; § 7 Abs 1 S 2 BAföG; § 7 Abs 1a S 1 BAföG; § 7 Abs 1a S 2 BAföG; § 7 Abs 3 S 1 BAföG; § 7 Abs 3 S 3 BAföG
    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; Grund, unabweisbarer; Masterstudiengang

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Auszug aus VG Göttingen, 16.09.2019 - 2 A 410/17
    Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt; erforderlich sind außergewöhnliche Umstände, die eine Fortsetzung der Ausbildung objektiv unmöglich machen oder jedenfalls einen Fachrichtungswechsel unabweisbar erscheinen lassen (wie BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6/03 -).

    Als Beispielsfall für einen unabweisbaren Grund nennt das BVerwG eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 5 C 6/03 -, juris Rn. 9 m.w.N. unter anderem auf die Gesetzesbegründung).

  • VG Hannover, 15.10.2015 - 3 B 3898/15

    BAföG-Leistungen; Fachrichtungswechsel; Immatrikulation; Masterstudium;

    Auszug aus VG Göttingen, 16.09.2019 - 2 A 410/17
    Dem Auszubildenden wird im Masterstudium - anders als im Rahmen einer Förderung eines (ersten) Bachelorstudiums - eine Phase der sogenannten "Studienorientierung" vom Gesetz gerade nicht eingeräumt (VG Hannover, Beschluss vom 15.10.2015 - 3 B 3898/15 -, juris Rn. 20).
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