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   OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16   

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https://dejure.org/2016,45274
OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16 (https://dejure.org/2016,45274)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16.11.2016 - 2 A 89/16 (https://dejure.org/2016,45274)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16. November 2016 - 2 A 89/16 (https://dejure.org/2016,45274)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 26a AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004
    Flüchtlingsanerkennung im sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung als Flüchtling in einem sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien); Behandlung anerkannter Schutzberechtigter durch Bulgarien als Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung als Flüchtling in einem sicheren Drittstaat (hier: Bulgarien); Behandlung anerkannter Schutzberechtigter durch Bulgarien als Annahme eines Ausnahmefalles für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 17.06.2014 - 10 C 7.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Angaben

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.(Der Bescheid nimmt insoweit Bezug auf ein Urteil des BVerwG vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -.) Der § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG schließe die neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus.

    Weil das Bundesverwaltungsgericht(Die Beklage verweist dazu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -.) die Bindungswirkung einer im Ausland erfolgten Flüchtlingsanerkennung klargestellt habe, fehle dem Kläger insoweit bereits ein Rechtsschutzbedürfnis.

    In Anknüpfung an die inhaltliche Reichweite der Ausschlusswirkung der verfassungsrechtlichen Regelung über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid insofern zu Recht angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass - wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss - das Bundesamt auch bei "außerhalb des Bundesgebiets" als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und - nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend - des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausländische Flüchtlingsanerkennung auch für die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot - bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat - begründet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Flüchtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kläger der Fall.

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Die Zulässigkeit einer Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu zuletzt im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der auch im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).

    Auch insoweit besteht für das Gericht auch keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG gilt vor allem für die Fälle, in denen einem Schutzgesuch des Betroffenen in dem sicheren Drittstaat - wie der Kläger in Bulgarien - durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),(vgl. die in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen "erst-Recht-Schluss") Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Kläger nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167).

    Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend - damals noch bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG - BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb der "Blickfeldes" des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen.

    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne eine solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit die ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort für angemessene Zeit auf eine Anlaufadresse zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Die Zulässigkeit einer Beschränkung des Klagebegehrens auf die "bloße" Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu zuletzt im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 - 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 -, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 - 2 A 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu führte, eine nach den einschlägigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die verschiedenen Schutzansprüche ohne Einschränkung und ohne entsprechende "Aufbereitung" ("Spruchreifmachung") vollständig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der "Verfahrensökonomie" insgesamt bei einer solchen Verlagerung - wenn überhaupt vorhanden - allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachlässigen wären und die Gerichte für eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der auch im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht der Beklagten besteht in solchen Fällen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kläger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen.

    Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich "unzulässiger" Asylanträge beim Erlass einer gemäß der Neufassung des § 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt übertragenen Entscheidung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).

    Auch insoweit besteht für das Gericht auch keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 und 2 A 86/16 -).

  • VG Saarlouis, 05.01.2016 - 3 K 197/15

    Asylrecht: Einreise über Bulgarien; kein sicherer Drittstaat mehr

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Januar 2016 - 3 K 197/15 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger damit die Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids vom 24.2.2015 begehrt.

    Im Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 24.2.2015 aufgehoben.(vgl. das Urteil vom 5.1.2016 - 3 K 197/15 -) In der Begründung heißt es, die vorliegend erhobene Anfechtungsklage sei zulässig, insbesondere statthaft.

    die Klage unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.1.2016 - 3 K 197/15 - abzuweisen.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen.
  • VG Oldenburg, 27.01.2015 - 12 B 245/15

    Abschiebungsanordnung; Bulgarien; Sicherer Drittstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne eine solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit die ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort für angemessene Zeit auf eine Anlaufadresse zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Insofern ergeben sich im Falle des Klägers auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 24.2.2015 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) "unzulässig" aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, NVwZ 2015, 1779) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht darin zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich gewährtem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch "systemische Mängel" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 -, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen.
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 89/16
    Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne eine solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit die ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als "unsicherer" Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -, juris) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist und der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei - wie hier - "unzulässigen" Asylanträgen die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers beziehungsweise der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort für angemessene Zeit auf eine Anlaufadresse zugreifen können; dies ist - sofern im Einzelfall nicht anderweitig möglich - durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden, zu gewährleisten.
  • BVerwG, 26.10.2010 - 10 B 28.10

    Flüchtlingsanerkennung außerhalb des Bundesgebiets durch Registrierung durch den

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

  • OVG Saarland, 23.03.2016 - 2 A 38/16

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Drittstaatenbescheide; Übertragbarkeit

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

  • VGH Hessen, 02.03.2016 - 9 B 1756/15

    AUSLIEFERUNGSVERAHREN; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BEACHTLICHE

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - A 11 S 121/15

    Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-VO nach Ablauf der Überstellungsfrist

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.08.2018 - 3 L 50/17

    Lebensbedingungen von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien

    Der Kläger hält diese Fragen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für grundsätzlich klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung zweier Obergerichte (OVG Saarl., Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 - Urteil vom 16. November 2016 - 2 A 89/16 - Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, alle juris), die von der durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 6. September 2016 - 3 L 119/16 -, juris) abweichen soll.
  • VG Düsseldorf, 15.09.2017 - 8 L 1199/17
    vgl. OVG Saarlouis, Urteile vom 25. Oktober 2016 - 2 A 91/16 u.a. - und vom 16. November 2016 - 2 A 89/16 - VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 - 12 K 5984/16.A - und Urteil vom 6. April 2016 - 13 K 4468/15.A; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 - VG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2015 - 9 A 399/14 -, alle abrufbar unter juris; a.A: HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris.

    vgl. Auskunft der Frau Dr. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 an den VGH Baden-Württemberg, zu Fragen 2 und 3; OVG Saarlouis, Urteil vom 16. November 2016 - 2 A 89/16 -, juris Rdn. 31.

  • VG Minden, 31.07.2017 - 11 L 233/17

    Bulgarien, internationaler Schutz in EU-Staat, subsidiärer Schutz, ausländische

    vgl. OVG Saarland, Urteil vom 16.11.2016 - 2 A 89/16 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -, juris; VG Minden, Beschlüsse vom 11.10.2016 - 5 L 1673/16.A -, vom 18.10.2016 - 11 L 1608/16.A -, vom 28.10.2016 - 1 L 1783/16.A -, vom 21.12.2016 - 11 L 1999/16.A -, vom 08.03.2017 - 11 L 233/17.A - und vom 13.03.2017 - 11 L 410/17.A -, jew. n.v.
  • VG Würzburg, 22.01.2018 - W 2 K 17.33334

    Abschiebungsverbot nach Bulgarien aus Gründen des Kindeswohls

    International Schutzberechtigte sind im Rahmen der Durchsetzung der nach bulgarischem Recht bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen mit erheblichen Hürden konfrontiert (hierzu umfassend OVG Saarl, U.v. 16.11.2016 - 2 A 89/16 - juris).
  • VG München, 30.01.2017 - M 25 S 16.50987

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid

    In Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehrheit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 18.3.2015 - A 11 S 2042/14 - juris Rn. 57 ff.; BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 13a B 14.50038 - juris Rn. 32 ff.; OVG LSA, B.v. 29.3.2016 - 3 L 47/16 - juris Rn. 20 ff.; OVG SH, B.v. 16.11.2016 - 2 LA 106/16 - juris Rn. 7 ff.; OVG Saarl., U.v. 13.12.2016 - 2 A 260/16 - juris Rn. 29 i.V.m. Rn. 26 ff.; U.v. 16.11.2016 - 2 A 89/16 - juris Rn. 29; U.v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 31.10.2016 - 11 A 1096/16.A - juris 14; vgl. zu der untergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls: VG München, B.v. 14.12.2016 - M 1 S. 16.51008 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 2.11.2016 - M 7 S. 16.50777 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 13.10.2016 - M 6 S. 16.50623 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 28.9.2016 M 24 S. 16.50502 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 25.8.2016 - M 12 K 16.50117 - juris Rn.., B.v. 5.8.2016 - M 1 S. 16.50380 - juris Rn. 33 ff.; VG Regensburg, B.v. 23.2.2016 - RN 1 S. 16.50036 - juris Rn. 21 ff., VG Düsseldorf, B.v. 26.10.2016 - 12 L 2365/16.A - juris Rn. 25 ff.) geht das Gericht zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta implizieren.
  • VG Würzburg, 26.06.2017 - W 2 K 17.31807

    Rücküberstellung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien

    International Schutzberechtigte sind im Rahmen der Durchsetzung der nach bulgarischem Recht bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen mit erheblichen Hürden konfrontiert (hierzu umfassend OVG Saarl, U.v. 16.11.2016 - 2 A 89/16 - juris).
  • VG Würzburg, 18.03.2019 - W 2 K 18.30210

    Abschiebungsverbot für eine alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern

    International Schutzberechtigte sind im Rahmen der Durchsetzung der nach bulgarischem Recht bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen mit erheblichen Hürden konfrontiert (hierzu umfassend OVG Saarl., U.v. 16.11.2016 - 2 A 89/16 - juris).
  • VG München, 30.01.2017 - M 25 S 16.51216

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

    In Übereinstimmung mit der überwiegenden Mehrheit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, U.v. 18.3.2015 - A 11 S 2042/14 - juris Rn. 57 ff.; BayVGH, U.v. 29.1.2015 - 13a B 14.50038 - juris Rn. 32 ff.; OVG LSA, B.v. 29.3.2016 - 3 L 47/16 - juris Rn. 20 ff.; OVG SH, B.v. 16.11.2016 - 2 LA 106/16 - juris Rn. 7 ff.; OVG Saarl., U.v. 13.12.2016 - 2 A 260/16 - juris Rn. 29 i.V.m. Rn. 26 ff.; U.v. 16.11.2016 - 2 A 89/16 - juris Rn. 29; U.v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 31.10.2016 - 11 A 1096/16.A - juris 14; vgl. zu der untergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls: VG München, B.v. 14.12.2016 - M 1 S. 16.51008 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 2.11.2016 - M 7 S. 16.50777 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 13.10.2016 - M 6 S. 16.50623 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 28.9.2016 M 24 S. 16.50502 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 25.8.2016 - M 12 K 16.50117 - juris Rn.., B.v. 5.8.2016 - M 1 S. 16.50380 - juris Rn. 33 ff.; VG Regensburg, B.v. 23.2.2016 - RN 1 S. 16.50036 - juris Rn. 21 ff., VG Düsseldorf, B.v. 26.10.2016 - 12 L 2365/16.A - juris Rn. 25 ff.) geht das Gericht zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta implizieren.
  • VG München, 24.01.2017 - M 13 K 16.32161

    Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Diese hätte vom Bundesamt jedenfalls bei Erlass einer Abschiebungsanordnung geprüft werden müssen (vgl. VG Ansbach, U.v. 7.10.2015 - AN 11 K 15.50067 - juris; OVG Saarland, U.v. 16.11.2016 - 2 A 89/16 - juris).
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