Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 19.07.2017

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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16 (https://dejure.org/2019,44742)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2019 - 2 A 9.16 (https://dejure.org/2019,44742)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2019 - 2 A 9.16 (https://dejure.org/2019,44742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 214 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 BauGB
    Bebauungsplan; Freibad; reines Wohngebiet; Erforderlichkeit; Vollzugsfähigkeit; Abwägungsgebot; ordnungsgemäße Rüge

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § ... 1 Abs 7 BauGB, § 214 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 2 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB, § 215 Abs 1 S 1 BauGB, § 1 Abs 1 BImSchV 18, § 1 Abs 2 BImSchV 18, § 2 Abs 1 BImSchV 18, § 2 Abs 2 BImSchV 18, § 5 Abs 2 BImSchV 18, § 5 Abs 4 BImSchV 18, § 5 Abs 5 BImSchV 18, Anh Nr1.5 BImSchV 18
    Bebauungsplan; Freibad; reines Wohngebiet; Erforderlichkeit; Vollzugsfähigkeit; Abwägungsgebot; ordnungsgemäße Rüge; Lärmschutz; Sportanlage; Gesamtbetrachtung; Gemengelage; Richtwert; Verbindlichkeit; Überschreitung; Fehlgewichtung; Betriebszeiten; seltene Ereibnisse; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 - 2 A 20.09

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Sondergebiete; Sportanlagen; Freibad; öffentliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    Dieser Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht und mit Urteilen des Senats vom 15. März 2012 (- OVG 2 A 20.09 - sowie - OVG 2 A 23.09 - jeweils veröffentlicht in juris) für unwirksam erklärt.

    Es ist Teil seines Planungsermessens, ob er überhaupt und in welchem räumlichen Umfang er plant (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 15. März 2012 - OVG 2 A 20.09 - juris Rn. 35).

    Die Entscheidung des Plangebers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Konfliktbewältigung der Phase des Planvollzugs vorbehalten bleibt und ob eine solche Verlagerung zulässig ist, betrifft nicht die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, sondern ist am Maßstab des Abwägungsgebotes (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2012, a.a.O.).

    Unerheblich ist, dass der Senat in seinen Urteilen vom 15. März 2012 (- OVG 2 A 20.09 - juris Rn. 55 und Rn. 62 sowie - OVG 2 A 23.09 - juris Rn. 53 und 60) noch von zwei zu betrachtenden Anlagenkomplexen gesprochen hat.

    Danach sind die Fehler hier kausal (vgl. in diesem Zusammenhang bereits Senatsurteil vom 15. März 2012 - OVG 2 A 20.09 - a.a.O., Rn. 78).

  • VGH Bayern, 24.08.2007 - 22 B 05.2870

    Immissionsschutzrecht: Schwimmbäder als Sportanlagen // Schwimmbad; Freibad;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    Denn einzelne Elemente eines Spaß- oder Erlebnisbades ändern nichts am Vorliegen einer Sportanlage, solange sie - wie hier - bei einer Gesamtbetrachtung den Charakter der Anlage nicht prägen (vgl. VGH München, Urteil vom 24. August 2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 22 ff.).

    Insoweit reicht es für die Annahme eines seltenen Ereignisses auch aus, wenn besondere tatsächliche Umstände - etwa wie hier hohe Besucherzahlen in einem Freibad bei schönem Wetter - zu einer Überschreitung der normalen Richtwerte führen (vgl. Reidt/Schiller, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362.07 - juris Rn. 93; vgl. aber auch VGH München, Urteil vom 24. August 2007, a.a.O., Rn. 33).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    Faktische Vorbelastungen können nämlich im Fall eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlagen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in einem weitergehenden Maß zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Wohngebiet hinzunehmen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - NVwZ 2000, 1050 ; OVG Koblenz, Urteil vom 30. August 2017 - 8 C 11787.16 - juris Rn. 69; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 3. Juli 2012 - 3 S 321.11 - juris Rn. 23 f.).

    Eine generelle Erhöhung der Richtwerte ergibt sich aus § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV a.F. nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999, a.a.O., S. 1052; vgl. auch Ketteler, NVwZ 2002, 1070 ).

  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 CN 4.98

    Bebauungsplan; Sportplatzerweiterung; Sportanlage; Sportlärm;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    Ein solcher Fall ist allerdings nicht gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese Anforderungen z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen des Sportbetriebs eingehalten werden können (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - juris Rn. 22 ff.).

    Abwägungsfehlerhaft ist es hierbei bereits, wenn die Gemeinde davon ausgeht, dass Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne weiteres hinzunehmen sei und deshalb naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer geringeren Beeinträchtigung benachbarter Gebiete durch Sportlärm nicht in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999, a.a.O., Rn. 25 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 - 2 A 23.09

    Redaktionelle Berichtigungen im Rahmen der Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    Dieser Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow vom 30. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht und mit Urteilen des Senats vom 15. März 2012 (- OVG 2 A 20.09 - sowie - OVG 2 A 23.09 - jeweils veröffentlicht in juris) für unwirksam erklärt.

    Unerheblich ist, dass der Senat in seinen Urteilen vom 15. März 2012 (- OVG 2 A 20.09 - juris Rn. 55 und Rn. 62 sowie - OVG 2 A 23.09 - juris Rn. 53 und 60) noch von zwei zu betrachtenden Anlagenkomplexen gesprochen hat.

  • BVerwG, 03.07.1995 - 4 NB 11.95

    Zeitpunkt der Abwägung bei rückwirkendem Inkraftsetzen einer Satzung nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    Danach erfolgte Änderungen der 18. BImSchV müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. zur nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 4 NB 11.95 - NVwZ 1996, 374 ).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94

    Immissionsschutzrecht: Verbindlichkeit der Richtwerte der 18. BimSchV für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    Die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV konkretisieren verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 73.94 - juris Rn. 3 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 14. November 1996 - 5 S 5.95 - juris Rn. 53; Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, Rn. 1073).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 2 A 23.08

    Normenkontrolle (erfolglos); Bebauungsplan; ehemaliger Güterbahnhof; Wohngebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    (2) Die Fehler sind offensichtlich, weil sie ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Dezember 2009 - OVG 2 A 23.08 - juris Rn. 79).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Gemeinde einen derart beschränkten Bebauungsplan beschlossen hätte (vgl. zu diesen Erfordernissen BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567).
  • BVerwG, 19.01.2012 - 4 BN 35.11

    Anforderungen an die Fristwahrung nach § 215 BauGB

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 2 A 9.16
    Pauschale Rügen sind danach ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 4 BN 35.11 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03

    Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

  • VGH Bayern, 03.12.2014 - 1 N 12.1228

    Immissionsschutzrechtliche Bewertung eines Freibads

  • BVerwG, 26.05.2004 - 4 BN 24.04

    Abwägung bei Ruhestörung durch Freibad

  • BVerwG, 25.09.2019 - 4 BN 13.19

    (pauschale) Bezugnahme auf Einwendungsschreiben; Anforderungen an die Rüge;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2014 - 2 D 15/13

    Wirksamkeit der Änderungen und Festsetzungen eines Bebauungsplans bei

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • BVerwG, 14.03.2017 - 4 CN 3.16

    EuGH soll über die Zulässigkeit von Planerhaltungsvorschriften bei

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2023 - 2 D 157/21

    Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans wegen nicht ordnungsgemäßer

    Schon aufgrund dieser veränderten Umstände wäre es aber im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der 15. Änderung erforderlich gewesen, weitere Ermittlungen zur Lärmbetroffenheit des im Planbereich festgesetzten allgemeinen Wohngebiets durch den Tennisclubbetrieb, insbesondere zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) und deren Modifikationen bei Gemengelagen durch die hierzu ergangene Rechtsprechung, vgl. jüngst: BVerwG, Urteil vom 10. Mai 2022 - 4 CN 2.20 -, BauR 2022, 1607 = juris, im Nachgang zu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2019 - OVG 2 A 9.16 -, juris, sowie die beiden Besprechungen der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Külpmann, jurisPR-BVerwG 18/2022 Anm. 2, und Decker, jM 2023, 72 ff.; vgl. auch zur Wertung im Genehmigungsstreit: BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = juris, zumindest in Form einer groben prognostischen Abschätzung - ggf. jedoch auch durch Einholung eines schalltechnischen Sachverständigengutachtens - anzustellen, um dem Rat der Antragsgegnerin eine hinreichende tatsächliche Grundlage im Sinne eines vollständigen Abwägungsmaterials für die von ihm zu treffende planerische Entscheidung zur Verfügung zu stellen und ihn damit in die Lage zu versetzen, den Lärmkonflikt zwischen der geplanten Wohnbebauung und der schon vorhandenen Tennisanlage planerisch zu bewältigen.
  • VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 L 498/20

    Segelboote auf Baldeneysee nach Coronaschutzverordnung nicht erlaubt

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2019 - OVG 2 A 9.16 -, juris Rn. 39.
  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 22 ZB 22.799

    Lärmeinwirkungen aus Freibad

    Indiz hierfür kann sein, dass das Freibad jedenfalls eine Eignung zur Durchführung von Wettkämpfen bzw. für den Schul- oder Vereinssport besitzt und dafür auch regelmäßig genutzt wird, auch wenn diese Nutzung nicht den Schwerpunkt des Betriebs darstellt (OVG Bln-Bbg, U.v. 28.11.2019 - OVG 2 A 9.16 - juris Rn. 39).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.07.2017 - 2 A 9.16   

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https://dejure.org/2017,29291
BVerwG, 19.07.2017 - 2 A 9.16 (https://dejure.org/2017,29291)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.2017 - 2 A 9.16 (https://dejure.org/2017,29291)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verweisung eines Rechtstreits betreffend den Abschluss eines Arbeitsvertrags an das Arbeitsgericht; Klage gegen die Ablehnung einer schriftlichen Bewerbung auf eine Anstellung beim Bundesnachrichtendienst (BND); Ausschreibung einer "befristeten Anstellung gemäß ...

  • rewis.io

    Bewerbung um Einstellung als Tarifbeschäftigter beim BND; Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung eines Rechtstreits betreffend den Abschluss eines Arbeitsvertrags an das Arbeitsgericht; Klage gegen die Ablehnung einer schriftlichen Bewerbung auf eine Anstellung beim Bundesnachrichtendienst (BND); Ausschreibung einer "befristeten Anstellung gemäß ...

  • rechtsportal.de

    Verweisung eines Rechtstreits betreffend den Abschluss eines Arbeitsvertrags an das Arbeitsgericht; Klage gegen die Ablehnung einer schriftlichen Bewerbung auf eine Anstellung beim Bundesnachrichtendienst (BND); Ausschreibung einer "befristeten Anstellung gemäß ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 17.03.2021 - 2 B 3.21

    Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches Amt

    Ebenso hat der Senat die Klage eines selbstständigen Rechtsanwalts auf befristete Anstellung beim Bundesnachrichtendienst gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst als bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG angesehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 A 9.16 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 36 Rn. 6).

    Die Stellenausschreibung ist nämlich nicht unmittelbar auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausgerichtet, sodass für eine solche Rechtsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 A 9.16 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 36 Rn. 6 f.).

    Für das Verfahren um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes sind die Arbeitsgerichte zuständig, unabhängig davon, ob der Bewerber Beamter oder Arbeitnehmer ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 A 9.16 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 36 Rn. 6; Sieveking, in: Fürst, GKÖD, Band I, Beamtenrecht, Stand Januar 2021, § 126 BBG Rn. 32).

  • OVG Bremen, 18.03.2020 - 2 B 50/20

    Verwaltungsrechtsweg bei Konkurrentenstreit um Angestelltenstelle im öffentlichen

    Die von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben soll nicht im Beamtenverhältnis übertragen, sondern im Angestelltenverhältnis besetzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.07.2017 - 2 A 9/16, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 12.09.2018 - 2 B 227/18, juris Rn. 7).
  • BAG, 21.07.2021 - 9 AZB 19/21

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Untersagung Stellenbesetzung - Abschluss

    Für das Verfahren um die Besetzung einer Stelle im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes sind die Arbeitsgerichte zuständig, unabhängig davon, ob der Bewerber Beamter oder Arbeitnehmer ist (vgl. BVerwG 19. Juli 2017 - 2 A 9.16 - Rn. 6 f.) .
  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 6 C 19.2409

    Rechtsweg bei Klage gegen Anlassbeurteilung im Rahmen von angestrebter

    So sind Klagen auf Einstellung als Beamter oder gegen die Ablehnung einer solchen Einstellung - anders als Klagen auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst (BVerwG, B.v. 19.7.2917 - 2 A 9.16 - juris; vgl. auch BAG, U.v. 11.6.2013 - 9 AZR 668/11 - juris Rn. 14 ff.) - beamtenrechtlich und fallen in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 6 C 19.2407

    Verwaltungsrechtsweg für Klage gegen Arbeitnehmerbeurteilung aus Anlass einer

    So sind Klagen auf Einstellung als Beamter oder gegen die Ablehnung einer solchen Einstellung - anders als Klagen auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst (BVerwG, B.v. 19.7.2917 - 2 A 9.16 - juris; vgl. auch BAG, U.v. 11.6.2013 - 9 AZR 668/11 - juris Rn. 14 ff.) - beamtenrechtlich und fallen in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VG München, 04.12.2018 - M 5 K 18.2420

    Ablehnung der Bewerbung auf Einstellung im Angestelltenverhältnis auf

    Irrelevant ist insoweit, dass der Beklagte bei der Ablehnungsentscheidung aufgrund seiner Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Körperschaft gem. Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) dazu verpflichtet ist, die Grundrechte des Klägers - insbesondere dessen Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG - zu wahren (vgl. zu der daraus resultierenden teilweisen Überprüfung beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 2 A 9.16 - BeckRS 2017, 120752; B.v. 18.1.1993 - 6 B 5/92, NVwZ-RR 1993, 251; BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065; ThürOVG, B.v. 30.1.1996 - 2 EO 497/95 - juris; OVG RhPf, B.v. 10.12.1997 - 2 E 12965/97 - NVwZ-RR 1999, 51; OVG NW, B.v. 27.4.2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587 - juris Rn. 7 ff.; nun anders OVG RhPf, B.v. 19.1.2018 - 2 E 10045/18.OVG - BeckRS 2018, 9722).
  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 6 C 21.1279

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bei der Prüfung einer Auswahlentscheidung

    So sind Klagen auf Einstellung als Beamter oder gegen die Ablehnung einer solchen Einstellung - anders als Klagen auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst (BVerwG, B.v. 19.7.2917 - 2 A 9.16 - juris; vgl. auch BAG, U.v. 11.6.2013 - 9 AZR 668/11 - juris Rn. 14 ff.) - beamtenrechtlich und fallen in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VG Schleswig, 14.09.2022 - 12 B 41/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Das vorliegende Verfahren ist als Streitigkeit indes öffentlich-rechtlicher Natur, weil es um die Geltendmachung der Verletzung eines auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden Bewerbungsverfahrensanspruchs geht im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle bei Bewerbern mit oder - wie hier - ohne Beamtenstatus bei vom Dienstherrn bereits vorgenommener Organisationsentscheidung, dass die Stelle unmittelbar als Beamtenstelle ausgebracht werden soll (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 19.07.2017 - 2 A 9/16 -, juris Rn. 6 zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, wenn die Stellenausschreibung nicht unmittelbar auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausgerichtet ist, sondern eine spätere Verbeamtung lediglich als Möglichkeit genannt wird).
  • VG Ansbach, 16.04.2021 - AN 16 K 21.00118

    Rechtsweg für die Überprüfung einer Anlassbeurteilung einer Tarifangestellten im

    So sind Klagen auf Einstellung als Beamter oder gegen die Ablehnung einer solchen Einstellung - anders als Klagen auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst (BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 2 A 9.16 - juris; BAG, U.v. 11.6.2013 - 9 AZR 668/11 - juris) - beamtenrechtlich und fallen in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VG München, 05.10.2018 - M 5 K 18.3963

    Rechtsweg bei Streitigkeit um Besetzung einer Professorenstelle im

    Da danach um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Hochschule gestritten wird, sind für diese bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach §§ 13 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 2 A 9.16 - BeckRS 2017, 120752; B.v. 18.1.1993 - 6 B 5/92, NVwZ-RR 1993, 251; BayVGH, B.v. 7.4.2014 - 7 C 14.408 - BeckRS 2014, 50065; ThürOVG, B.v. 30.1.1996 - 2 EO 497/95 - juris; OVG RhPf, B.v. 10.12.1997 - 2 E 12965/97 - NVwZ-RR 1999, 51; OVG NW, B.v. 27.4.2010 - 1 E 406/10 - NVwZ-RR 2010, 587 - juris Rn. 7 ff.; nun anders OVG RhPf, B.v. 19.1.2018 - 2 E 10045/18.OVG - BeckRS 2018, 9722).
  • VG München, 10.09.2018 - M 5 E 18.1131

    Zuständigkeit des Arbeitsgerichts beim Konkurrentenstreit

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