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   BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14   

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https://dejure.org/2015,35813
BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 (https://dejure.org/2015,35813)
BAG, Entscheidung vom 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 (https://dejure.org/2015,35813)
BAG, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 (https://dejure.org/2015,35813)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Tätigkeit Einigungsstellenbeisitzer in anderen Betrieben des Arbeitgebers - nicht genehmigte Nebentätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 103 Abs 1 BetrVG, § 103 Abs 2 BetrVG, § 76 BetrVG, § 76a Abs 3 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG
    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Tätigkeit Einigungsstellenbeisitzer in anderen Betrieben des Arbeitgebers - nicht genehmigte Nebentätigkeit

  • IWW

    § 78 BetrVG, § ... 612a BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 15 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ArbZG, § 76 BetrVG, § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG, § 76a Abs. 2 BetrVG, § 76a Abs. 3 BetrVG, § 76a Abs. 4 Satz 3 bis Satz 5 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG, § 78 Satz 1 BetrVG, § 103 BetrVG, § 76a BetrVG, § 37 Abs. 1 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Wahrnehmung des Amts als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben des Arbeitgebers

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Wiederholter Einigungsstellenbeisitz in anderen Betrieben des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Kündigung wegen nicht genehmigter Beisitzertätigkeit in Einigungsstellen anderer Betriebe

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Wiederholter Einigungsstellenbeisitz in anderen Betrieben des Arbeitgebers

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Tätigkeit Einigungsstellenbeisitzer in anderen Betrieben des Arbeitgebers - nicht genehmigte Nebentätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Wahrnehmung des Amts als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsratsmitglied kann einer unternehmensinternen, aber betriebsfremden Einigungsstelle beisitzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tätigkeit in einer Einigungsstelle - und die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglied

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsratsmitglied als Beisitzer von Einigungsstellen - Kündigungsgrund

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nebentätigkeit eines Betriebsratsmitglieds als Beisitzer von Einigungsstellen zulässig

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Tätigkeit als Beisitzer ist kein Kündigungsgrund

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - nicht genehmigte Nebentätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 151, 317
  • NZA 2016, 116
  • BB 2015, 3124
  • DB 2016, 59
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 13.03.2003 - 6 AZR 585/01

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst bei dauerhafter Beurlaubung

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    a) Ein Arbeitnehmer hat in Anbetracht seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigen (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70) .

    Zu unterlassen sind ferner Nebentätigkeiten, die gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen (vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27 ff.; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14 ff.) oder sonst einen Interessenwiderstreit hervorrufen, der geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität und Integrität des Arbeitnehmers zu zerstören (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 5 der Gründe, BAGE 105, 205; 28. Februar 2002 - 6 AZR 33/01 - zu 1 b bb der Gründe; ErfK/Müller-Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 118; Peter Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern S. 119 ff.) .

    Sinn und Zweck eines solchen Vorbehalts ist es, den Arbeitgeber durch die Anzeige beabsichtigter Nebentätigkeiten in die Lage zu versetzen, vor deren Aufnahme zu prüfen, ob durch sie betriebliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. dazu BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70; 21. September 1999 - 9 AZR 759/98 - zu I 2 der Gründe) .

  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

    Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    (1) Der Betriebsrat bestellt seine Beisitzer durch Beschluss (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 - zu B II 2 a der Gründe) .

    Er darf dies nicht nur dann, wenn deren Benennung auch erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - aaO; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 der Gründe; für die Bestellung betriebsfremder, aber unternehmensangehöriger Beisitzer, vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129) .

    Anders als nach der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der Betriebsrat dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe) .

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 64/12

    Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    Sie wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 22; 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 97, 379) .

    Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt nicht in Betracht (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 31 f., BAGE 148, 182) .

    Dem Betriebsrat ist es allerdings verwehrt, Personen als Beisitzer von Einigungsstellen zu benennen, die offensichtlich ungeeignet sind, entsprechend der Funktion in der Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - aaO; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36) .

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    a) Ein Arbeitnehmer hat in Anbetracht seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigen (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70) .

    Sinn und Zweck eines solchen Vorbehalts ist es, den Arbeitgeber durch die Anzeige beabsichtigter Nebentätigkeiten in die Lage zu versetzen, vor deren Aufnahme zu prüfen, ob durch sie betriebliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. dazu BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70; 21. September 1999 - 9 AZR 759/98 - zu I 2 der Gründe) .

  • BAG, 15.05.2001 - 1 ABR 39/00

    Mitbestimmung bei Prämienlohn

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    Sie wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 22; 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 97, 379) .

    Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überdies verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen (BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - aaO; 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/93 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 75, 261) .

  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 3/95

    Einladung der Beisitzer zur Einigungsstellensitzung

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    Dementsprechend können sie nicht mit Vertretern einer Betriebspartei gleichgesetzt werden, auch wenn ihre Nähe zu derjenigen Betriebspartei, die sie bestellt hat, nicht zu verkennen und vom Gesetz auch gewollt ist (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - zu B I 2 b cc der Gründe, BAGE 100, 239; 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 80, 222) .

    Die Tätigkeit der Einigungsstelle ist auf eine Beseitigung von Konflikten vornehmlich auf dem Weg der Herbeiführung eines für beide Seiten akzeptablen Kompromisses ausgerichtet (vgl. BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - aaO) .

  • BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    Er darf dies nicht nur dann, wenn deren Benennung auch erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - aaO; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 der Gründe; für die Bestellung betriebsfremder, aber unternehmensangehöriger Beisitzer, vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129) .

    Anders als nach der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der Betriebsrat dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe) .

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87

    Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    Er darf dies nicht nur dann, wenn deren Benennung auch erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - aaO; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 der Gründe; für die Bestellung betriebsfremder, aber unternehmensangehöriger Beisitzer, vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129) .

    Dementsprechend stellte schon nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 76a BetrVG die Honorarzusage an einen betriebsfremden, aber unternehmensangehörigen Beisitzer keine Begünstigung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG dar (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129) .

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 39 mwN; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 17 mwN) .

    Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 34; 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39) .

  • BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12

    Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14
    Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt nicht in Betracht (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 31 f., BAGE 148, 182) .

    Dem Betriebsrat ist es allerdings verwehrt, Personen als Beisitzer von Einigungsstellen zu benennen, die offensichtlich ungeeignet sind, entsprechend der Funktion in der Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - aaO; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36) .

  • BAG, 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

    Selbstbeurlaubung

  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 521/93

    Fristlose Kündigung; Selbstbeurlaubung

  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 759/98

    Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung als Rechtsanwalt

  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 249/11

    Annahmeverzug - Leistungswille - Verbindlichkeit einer Weisung

  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 33/01

    Ablehnung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - Gutachten für private

  • BAG, 29.01.2002 - 1 ABR 18/01

    Einigungsstelle zu Entlohnungsgrundsätzen; Verfahrensfehler

  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

  • BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 43/93

    Elementare Verfahrensgrundsätze der Einigungsstelle

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

  • BAG, 19.08.1992 - 7 ABR 58/91

    Fehlerhafter Betriebsratsbeschluß über die Bestellung eines

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11

    Konkurrenztätigkeit - Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Nebenerwerbstätigkeit als Betriebsratsberater -

  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

  • BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 413/19

    Abmahnung eines Redakteurs - Anzeigepflicht Nebentätigkeit

    Außerhalb der Arbeitszeit steht dem Redakteur die Verwendung seiner Arbeitskraft zwar grundsätzlich frei, er hat jedoch jede Nebentätigkeit zu unterlassen, die gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstößt (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27 ff.; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14 ff.; vgl. auch BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 21, BAGE 151, 317 mwN) .

    Denn erst durch die Anzeige wird der Verlag in die Lage versetzt zu prüfen, ob die beabsichtigte Verwertung der Nachricht seine Interessen iSv. § 13 Ziff. 1 MTV beeinträchtigen könnte (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 43, BAGE 151, 317) und er ggf. eine Verwertung - wenn erforderlich, unter Ausschöpfung seiner rechtlichen Möglichkeiten - verhindern möchte.

  • ArbG Düsseldorf, 10.03.2016 - 10 BV 253/15

    Zustimmung zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden?

    Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18; BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 39 mwN).

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar war oder nicht (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14).

    Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18; BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 34).

  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17

    Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers -

    Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab (vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 11; 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 37, BAGE 151, 317; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 2 der Gründe) .

    Er muss für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34, BAGE 151, 317; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 b der Gründe) .

    Für die Auswahlentscheidung des Betriebsrats hinsichtlich der von ihm zu benennenden Beisitzer ist in erster Linie das Vertrauen in die Person des Beisitzers maßgebend (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34, BAGE 151, 317) .

    Dementsprechend können sie nicht mit Vertretern einer Betriebspartei gleichgesetzt werden, auch wenn ihre Nähe zu derjenigen Betriebspartei, die sie bestellt hat, nicht zu verkennen und vom Gesetz auch gewollt ist (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 32 mwN, BAGE 151, 317) .

    Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 32 mwN, aaO) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16

    Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Es müssen also Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18, juris = NZA 2016, 116).

    Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18, juris = NZA 2016, 116; BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39, juris = NZA 2013, 143).

  • BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21

    Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung

    Wie sich aus der vom Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang selbst zitierten Rechtsprechung ergibt, kommt für Beisitzer einer Einigungsstelle weder eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 31 mwN, BAGE 148, 182), noch rechtfertigte selbst die Wahrnehmung des Amts als Beisitzer einer betriebsfremden Einigungsstelle Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses (zur außerordentlichen Kündigung vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 19 ff., BAGE 151, 317) , welches mit dem Beteiligten zu 4.
  • LAG Nürnberg, 19.09.2017 - 2 TaBV 75/16

    Einigungsstelle - betriebsfremder Beisitzer - Vergütungsanspruch -

    Dieser hängt dem Grunde nach nur von einer wirksamen Bestellung des Antragsstellers zum Beisitzer der Einigungsstelle, der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer und dessen Tätigwerden ab (st. Rspr. z.B. BAG 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 37; 10.10.2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11 mwN).

    Denn bei der Bestellung der von ihm zu benennenden Beisitzer einer Einigungsstelle wird die Auswahlbefugnis des Betriebsrats nach ständiger Rechtsprechung des BAG - der das erkennende Gericht folgt - nicht durch das Merkmal der Erforderlichkeit beschränkt (BAG 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 15 ff; 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34; Fitting, BetrVG, 28. Aufl., 2016, § 76a BetrVG Rn. 15; Düwell/Krasshöfer, BetrVG 4. Aufl., § 76a BetrVG, Rn. 8; Richardi, BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 76a BetrVG, Rn. 18; aA GK-Kreutz/Jakobs, BetrVG, 10. Aufl., § 76a BetrVG, Rn. 30 ff; HWGNRH-Worzalla, BetrVG, 9. Aufl., § 76a BetrVG, Rn. 24; B/K/B/N-Vetter, 5. Aufl., § 43, Rn. 1370).

    Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überdies verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen (BAG 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 32 mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 TaBV 12/19

    Zustimmungsersetzung - Verdachtskündigung - Arbeitszeitbetrug - Bindung des

    Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.05.2016 - 6 Sa 174/16

    Freimonate - ganzjährige anteilige Zahlungsweise - Teilzeitarbeitsverhältnis

    Im Zeitraum der Freimonate Januar bis März 2015 unterlag die Klägerin keinem Nebentätigkeitsverbot (zu den Voraussetzungen eines Nebentätigkeitsverbotes allgemein vgl. BAG vom 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - juris Rn. 21 = NZA 2016, 116).

    Es ist aber nicht zu sehen, dass dadurch das "Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität und Integrität" (BAG vom 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - juris Rn. 21 = NZA 2016, 116) der Klägerin beeinträchtigt worden wäre: wenn die Beklagte die Klägerin in den Freimonaten nicht beschäftigen wollte oder konnte, ist jedenfalls bei einer Flugbegleiterin kein schützenswertes Interesse der Beklagten erkennbar, dieser in den Freimonaten eine Tätigkeit als Flugbegleiterin bei "der Konkurrenz" zu verbieten.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 5 Sa 167/20

    Kündigung wegen Minderleistung - Abmahnung - Kündigungsvollmacht - Prokurist

    aa) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Klausel in § 2 des Arbeitsvertrags als sog. Erlaubnisvorbehalt zu verstehen und mit diesem Inhalt wirksam ist (vgl. hierzu BAG 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 21 mwN).

    Die Frage, ob nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ein arbeitsvertraglich vereinbarter Vorbehalt, dass Nebentätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden dürfen, gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstößt und daher unwirksam ist, wenn in der Klausel der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung der Zustimmung und dessen Voraussetzungen nicht geregelt sind, ist umstritten (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 42 Rn. 11 mwN; KR/Rachor 12. Aufl. § 1 KSchG Rn. 531 mwN; offengelassen BAG 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 20, 21).

    Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer in Anbetracht seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG außerhalb der Arbeitszeit die Verwendung seiner Arbeitskraft frei (vgl. hierzu BAG 13.05.2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 21 mwN).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2017 - 5 TaBV 8/16

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Prozessbetrugs und

    Es müssen also Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18, juris = NZA 2016, 116).

    Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18, juris = NZA 2016, 116).

  • LAG Hamm, 18.06.2021 - 13 TaBV 12/20

    Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten in stillgelegtem Betrieb; Auswirkungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2019 - 7 TaBV 1479/19

    Zustimmungsersetzung - Betriebsrat - respektloses Verhalten -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 8 TaBV 19/17

    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Tat-/Verdachtskündigung wegen privaten

  • ArbG Köln, 11.10.2023 - 9 Ca 5402/22

    Kündigung einer TV-Moderatorin wegen Wettbewerbstätigkeit wirksam

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2022 - 5 TaBV 17/21

    Einigungsstelle - Bestellung betriebsfremder Beisitzer - Vergütung - Höhe

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 10 Sa 491/17

    Diskriminierung - Kündigung - Nebentätigkeitsverbot - Schwangerschaft

  • LAG Hessen, 18.09.2019 - 18 Sa 1225/18

    Grenzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

  • ArbG Gießen, 10.06.2020 - 6 BV 7/19

    Kündigung Betriebsratsmitglied wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2019 - 5 TaBV 9/19

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Erpressung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - betrieblicher Grund -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2016 - 10 TaBV 598/16

    Zustimmungsersetzung - Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • ArbG Bielefeld, 10.08.2023 - 1 BV 35/23
  • ArbG Bielefeld, 10.08.2023 - 1 BV 31/23
  • KAG Mainz, 15.08.2017 - M 8/17
  • ArbG Düsseldorf, 09.09.2020 - 3 BV 45/20

    Arbeitnehmer berechtigt gekündigt nach eigenmächtiger Urlaubnahme unter Berufung

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