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   BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85   

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https://dejure.org/1986,337
BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85 (https://dejure.org/1986,337)
BAG, Entscheidung vom 16.10.1986 - 2 ABR 71/85 (https://dejure.org/1986,337)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 (https://dejure.org/1986,337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Bezichtigung der Begehung einer Straftat

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und Arbeitsvertragspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KSchG § 15

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 392 (Ls.)
  • BB 1987, 1952
  • DB 1987, 1304
  • JR 1987, 308
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.12.1961 - 1 AZR 404/61

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn zugleich eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt, wobei an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein "strengerer Maßstab" anzulegen ist als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG, aa0 sowie BAG Urteil vom 20. Dezember 1961 - 1 AZR 404/61 - BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG).

    Es hat jedoch nicht beachtet, daß das Erfordernis, bei der Prüfung des wichtigen Grundes zur Kündigung eins Amtsträgers einen "besonders strengen Maßstab" anzulegen nur dazu dient, die freie Betätigung des Betriebsratsmitgliedes in seinem Amt zu gewährleisten (vgl. BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG unter Hinweis auf BAG 1, 185 und 2, 138; BAG Urteil vom 25. Mai 1982, aa0).

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Sofern der Beteiligte zu 3) diese Behauptungen bewußt unrichtig bestätigt haben sollte, stellte ein solches Verhalten eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar und ist grundsätzlich als wichtiger Grund i. S. von § 626 BGB für eine außerordentliche Kündigung geeignet (BAG 29, 195 = AP Nr. 5 zu 611 BGB Beschäftigungspflicht, m. w. N.; BAG Urteil vom 25. Mai 1982, aa0).
  • BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69

    Betriebsratsmitgliedskündigung

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG m. w. N.; BAG Urteil vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 -) ist bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen wird oder ob die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht.
  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG m. w. N.; BAG Urteil vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 -) ist bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen wird oder ob die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht.
  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Darüber hinaus war im Oktober 1984 bei der Einleitung des Verfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG noch ein Mitglied durch Krankheit verhindert und der Beteiligte zu 3) hatte kein Stimmrecht, weil er im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG nicht an der Beratung und Beschlußfassung über eine ihn betreffende Kündigung teilnehmen darf (Urteil des Senats vom 23. August 1984, BAG 46, 258 = AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Es hat jedoch nicht beachtet, daß das Erfordernis, bei der Prüfung des wichtigen Grundes zur Kündigung eins Amtsträgers einen "besonders strengen Maßstab" anzulegen nur dazu dient, die freie Betätigung des Betriebsratsmitgliedes in seinem Amt zu gewährleisten (vgl. BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG unter Hinweis auf BAG 1, 185 und 2, 138; BAG Urteil vom 25. Mai 1982, aa0).
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Die in dem strengeren Prüfungsmaßstab zum Ausdruck kommende Tat- und Situationsgerechtigkeit ist in solchen Fällen keine verbotene Besserstellung des Betriebsratsmitglieds, sondern Folge der Beachtung der besonderen Sachlage (BAG 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m. w. N.; BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; insbesondere BAG Urteil vom 25. Mai 1982, aa0).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen von § 103 BetrVG durch das Beschwerdegericht kann in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben und ob alle vernünftiger Weise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB).
  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats(Beschlüsse vom 18. August 1977 - 2 ABR 19/77, - BAG 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972 undvom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt) gilt die zweiwöchige Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB auch für die außerordentliche Kündigung gegenüber den Arbeitnehmern, die den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen.
  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80

    Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85
    In einem solchen Fall nimmt der verbleibende Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte wahr (BAG Urteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972; KR-Etzel, 2. Aufl. § 102 BetrVG Rz 24 e).
  • BAG, 07.05.1986 - 2 ABR 27/85

    Antrag auf Zustimmung - Zustimmungsantrag - Betriebsrat - Außerordentliche

  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

  • BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
  • BAG, 22.02.1980 - 7 AZR 295/78

    Kündigungsschutz - Klagefrist - Letzter Tag - Normaler Gerichtsbriefkasten -

  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen von § 103 BetrVG durch das Beschwerdegericht kann in der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung abzugeben und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105; 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68).

    Wird einem Betriebsratsmitglied dagegen lediglich die Verletzung einer Amtspflicht vorgeworfen, so ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG möglich (Senat 23. Oktober 1969 - 2 AZR 127/69 - BAGE 22, 178; 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 1; 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP BGB § 626 Nr. 95 = EzA BGB § 626 nF Nr. 105).

    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (vgl. BAG 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - aaO.).

  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    Zu diesen gehört auch die Wahrnehmung des Zustimmungsrechts aus § 103 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - zu B II 1 der Gründe) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16

    Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Verhalten sowohl Amtspflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht als auch die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39, juris = NZA 2013, 143; BAG, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - Rn. 26, juris = ZTR 1987, 125; BAG, Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Rn. 24, juris).

    Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat nicht angehören, sind solchen Konfliktsituationen von vornherein nicht ausgesetzt (BAG, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - Rn. 28, juris = AP Nr. 95 zu § 626 BGB).

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