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   AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18 (https://dejure.org/2019,20154)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.03.2019 - 2 AGH 15/18 (https://dejure.org/2019,20154)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. März 2019 - 2 AGH 15/18 (https://dejure.org/2019,20154)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Anwaltsblatt

    § 114 BRAO, § 43 BRAO
    Veruntreute Fremdgelder und kein Anderkonto: Anwaltszulassung weg

  • rabüro.de

    Zur Ausschließung aus der Anwaltsschaft wegen Untreue durch nicht rechtzeitige Auszahlung von Fremdgeldern

  • BRAK-Mitteilungen

    Ausschluss aus der Anwaltschaft wegen mehrfacher Untreue

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mandantengelder nicht ausgezahlt: Anwalt wegen Untreue ausgeschlossen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 114 BRAO, § 43 BRAO
    Veruntreute Fremdgelder und kein Anderkonto: Anwaltszulassung weg

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 114
    Ausschluss aus der Anwaltschaft wegen wiederholter Untreue

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 114 BRAO, § 43 BRAO
    Veruntreute Fremdgelder und kein Anderkonto: Anwaltszulassung weg

Papierfundstellen

  • AnwBl 2019, 553
  • AnwBl Online 2019, 720
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Die Maßnahme kommt damit nur in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1344).

    Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (AnwGH Celle, NJOZ 2011, 1341, 1345; Henssler in Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 226).

  • BGH, 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12

    Anwaltsgerichtliche Maßnahme: Tatrichterliches Ermessen beim Ausschluss aus der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Kann der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft begegnet werden, so sind diese zu verhängen (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679).

    Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise von der Ausschließung aus der Anwaltschaft abgesehen werden, wenn der Gefahr erneuter schwerwiegender Standesverfehlungen mit milderen Maßnahmen als dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wirksam begegnet werden kann, wobei etwa eine Selbstanzeige des Rechtsanwalts in Verbindung mit vorbehaltloser Aufarbeitung und sofortiger Schadenswiedergutmachung solche besonderen Umstände darstellen können (BGH Urteil v. 26.11.2012, Az. AnwSt (R) 6/12, BeckRS 2013, 00679).

  • BGH, 20.01.2014 - PatAnwSt (R) 1/13

    Patentanwaltssache: Ausschluss aus der Patentanwaltschaft bei strafgerichtlicher

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts gem. Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs - insbesondere zum Nachteil von Mandanten - der Regelfall (BGH NJOZ 2014, 1537, 1538; BGH Urteil v. 30.6.1986, AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 47, m.w.N.).
  • BGH, 14.08.2012 - WpSt (R) 1/12

    Berufsgerichtliches Verfahren: Erneute Berufspflichtverletzung eines vereidigten

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Gem. § 113 I BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (BGH NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220; Schulz, a.a.O., S. 207, 209).
  • BGH, 09.06.2008 - AnwSt (R) 5/05

    Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit; Erfolgshonorar nur bei

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Gem. § 113 I BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (BGH NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220; Schulz, a.a.O., S. 207, 209).
  • BGH, 30.06.1986 - AnwSt (R) 6/86

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Zulassung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Auch unter Beachtung dieser sich aus dem Gewicht des Grundrechts gem. Art. 12 GG ergebenden hohen Anforderungen ist die Ausschließung aus der Anwaltschaft als berufsrechtliche Sanktion im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Untreue und Betrugs - insbesondere zum Nachteil von Mandanten - der Regelfall (BGH NJOZ 2014, 1537, 1538; BGH Urteil v. 30.6.1986, AnwSt (R) 6/86, BeckRS 1986, 31182521; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114 Rn. 47, m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.03.2012 - 2 AGH 21/11
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Im Anschluss daran ist zu fragen, welche Maßnahme erforderlich ist, um zu erreichen, dass der Rechtsanwalt künftig seinen beruflichen Pflichten nachkommen wird und von ihm keine weiteren Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege mehr ausgehen (Senat, Urteil v. 2.3.2012, Az. 2 AGH 21/11, BeckRS 2013, 01051; Henssler/Prütting, BRAO § 114, Rn. 5; Reelsen in Feuerich/Weyland, a.a.O., § 114, Rn. 42).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Darin liegt keine Teilrücknahme der Berufung, die gem. § 116 I S. 2 BRAO i.V.m. §§ 302, 303 StPO in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie eine von vornherein erklärte Beschränkung der Berufung zulässig wäre (BGH in NJW 1985, 1089 ff), denn die Berufung war von Beginn an wirksam gem. §§ 116 I S. 2, 143 IV S. 1 BRAO, 318, 302 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.11.2015 - 2 AGH 13/15

    Bewusste Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt für die Begehung von

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 I BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich nahe gelegen hätten (Senat, Urteil v. 6.11.2015, Az. 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594).
  • BGH, 25.09.1961 - AnwSt (R) 4/61

    Mehrere Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 2 AGH 15/18
    Gem. § 113 I BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (BGH NJW 2012, 3251, 3252; NJW 2009, 534, 536; NJW 1961, 2219, 2220; Schulz, a.a.O., S. 207, 209).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2022 - 2 AGH 2/22

    Verhängung von Maßnahmen der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

    Sie sind der Prüfung durch den Senat gemäß §§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO 264 StPO entzogen (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18 m.w.N.).

    Gemäß § 113 Abs. 1 BRAO ist aufgrund einer einheitlichen Entscheidung mit einer einheitlichen Würdigung des Gesamtverhaltens des Rechtsanwalts dieser mit der anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 114 BRAO zu belegen, auch wenn er sich mehrerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, die in keinem Zusammenhang stehen (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18 m.w.N., BeckRS 2019, 14759).

    Die Maßnahme kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, namentlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen (AnwGH Celle, Urteil vom 16.03.2010 zu AGH 27/09, NJOZ 2011, 1341, 1344 m.W.N.; Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759).

    Bereits allgemein stellt nämlich eine Untreuehandlung einen so gravierenden Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit dar, dass die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft die regelmäßige Folge ist (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759 m.w.N.; Reelsen, in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 114 Rn. 44, 47).

    Die insofern stets vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann dazu führen, dass auch bei wiederholter Begehung von Straftaten unter bewusster Ausnutzung der Stellung als Rechtsanwalt ausnahmsweise von der Verhängung besonders schwerer Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO abzusehen ist, auch wenn diese angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen grundsätzlich nahe gelegen hätten (Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759; Senat, Urteil vom 06.11.2015 zu 2 AGH 13/15, BeckRS 2016, 03594).

    Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung hat bei Gutschriften auf einem Kanzleikonto eines Einzelanwalts die "unverzügliche" Weiterleitung von Fremdgeldern innerhalb eines Zeitraumes von ca. einer Woche, höchstens drei Wochen zu erfolgen (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 01.03.2019 zu 2 AGH 15/18, BeckRS 2019, 14759 m.w.N.; Senat, Urteil vom 06.09.2019 zu 2 AGH 1/19, juris), d.h. nach Gutschriften am 20.12.2015 (I ) bzw. am 04.05.2018 (D) spätestens am 20.01.2016 bzw. am 25.05.2018, wohingegen die Zahlungen - wie oben bereits ausgeführt - jeweils erst mehrere Jahre später erfolgten.

  • AnwG Koblenz, 11.07.2022 - 1 AG 1/21
    a) RA ... hat sich in den verbundenen Verfahren 1 AG 1/21 und 1 AG 2/20 sowie 1 AG 3/20 mehrerer unterschiedlicher Pflichtverletzungen schuldig gemacht, die gleichzeitig geahndet werden und deshalb gem. § 113 I BRAO mit nur einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu belegen waren (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.3.2019 - 2 AGH 15/18, juris-Rn. 31 m.w.N.).

    dann, wenn der Geschädigte - wie hier Herr ... - ein Mandant des Rechtsanwalts ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.1994 - AnwZ (B) 38/94, NJW-RR 1995, 1016, juris-Rn. 8; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 1.3.2019 - 2 AGH 15/18, juris-Rn. 33; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 29.5.2020 - 1 AGH 1/20, juris-Rn. 40; Weyland-Reelsen , BRAO 10. Aufl., § 114 Rn. 47, jeweils m.w.N.).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.01.2020 - 2 AGH 23/19
    Auch in dem durch § 153 BRAO verfahrensrechtlich gesondert geregelten Fall besteht kein Anlass, auf das aus verfassungsrechtlichen Erwägungen folgende materiell-rechtliche Erfordernis zu verzichten, dass ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschafts-güter geboten sein muss (Senat Beschluss v. 01.03.2019 Az. 2 AGH 15/18).
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