Rechtsprechung
AGH Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - 2 AGH 24/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Delegation der Administration von Ausbildungsverhältnissen durch die Rechtsanwaltskammer ohne jeweilige Zustimmung der ausbildenden Rechtsanwälte und der Azubis
- BRAK-Mitteilungen
Zuständigkeit für die Organisation der Berufsausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten - Anwaltskammer muss Azubis selbst verwalten
Verfahrensgang
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - 2 AGH 24/11
- BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 67/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78
Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - 2 AGH 24/11
Jedes Kammermitglied kann daher gegen die Rechtsanwaltskammer wegen Überschreitung des ihr zugewiesenen Aufgabenbereiches klagen (…vgl. Henssler/Prütting, a.a.O.; BVerwG NJW 1980, 2595; NJW 1982, 1300). - BVerwG, 17.12.1981 - 5 C 56.79
Ärztekammer - Verbandszeitschrift - Allgemeinpolitisch
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.09.2012 - 2 AGH 24/11
Jedes Kammermitglied kann daher gegen die Rechtsanwaltskammer wegen Überschreitung des ihr zugewiesenen Aufgabenbereiches klagen (…vgl. Henssler/Prütting, a.a.O.; BVerwG NJW 1980, 2595; NJW 1982, 1300).
- LG Köln, 26.01.2016 - 5 O 67/15
Geltendmachung der schuldhaften Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht; …
Mit Urteil vom 07.09.2012 (Az. 2 AGH 24/11) stellte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen fest, dass die Beklagte mangels einer Rechtsgrundlage nicht befugt sei, die Administration der Ausbildungsverhältnisse auf Anwaltsvereine zu übertragen (Anlage K 1).Zwar steht aufgrund der Urteile des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (2 AGH 24/11, Anlage K 1) und des BGH (AnwZ (Brfg) 67/12, Anlage K 2) für die Kammer bindend fest, dass die Beklagte nicht befugt war, die Verwaltung der Ausbildungsverhältnisse auf die Anwaltskammern zu übertragen, da dies mit den aus §§ 34, 35 BBiG ersichtlichen Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar ist.
- VG Köln, 23.01.2014 - 13 K 6769/12
Auskunftsanspruch über Einzelheiten bzgl. der Ausbildung von …
Es handele sich um eine Funktionsübertragung gesetzlicher Pflichtaufgaben im hoheitlichen Bereich, weswegen der Anwaltsgerichtshof Hamm mit Urteil vom 7. September 2012 festgestellt habe, dass diese Aufgabenübertragung nicht zulässig gewesen sei.Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Aufbewahrung der Ausbildungsakten durch den Beklagten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt oder die Rechtsanwaltskammer an einer wirksamen Beaufsichtigung der Ausbildungsverhältnisse hindert oder ob die Bestellung eines Ausbildungsbeauftragten mit den Vorgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zu vereinbaren ist, vgl. Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. September 2012 -2 AGH 24/11 -, BRAK-Mitteilungen 2012, 290 (nicht rechtskräftig).