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   BGH, 27.02.2004 - 2 ARs 40/04, 2 AR 29/04   

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BGH, 27.02.2004 - 2 ARs 40/04, 2 AR 29/04 (https://dejure.org/2004,6725)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2004 - 2 ARs 40/04, 2 AR 29/04 (https://dejure.org/2004,6725)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, 2 AR 29/04 (https://dejure.org/2004,6725)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 21.05.2004 - 2 ARs 166/04

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht

    Mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 21.05.2004 - 2 AR 99/04

    Zuständigkeit für die gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht über einen

    Mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1).

    Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00).

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.).".

  • BGH, 27.02.2004 - 2 AR 29/04

    Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für eine weitere Führungsaufsicht

    2 ARs 40/04 2 AR 29/04.
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   BGH, 27.02.2004 - 2 AR 29/04   

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BGH, 27.02.2004 - 2 AR 29/04 (https://dejure.org/2004,23215)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2004 - 2 AR 29/04 (https://dejure.org/2004,23215)
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