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   BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15, 2 AR 82/15   

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https://dejure.org/2015,19865
BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15, 2 AR 82/15 (https://dejure.org/2015,19865)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - 2 ARs 139/15, 2 AR 82/15 (https://dejure.org/2015,19865)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 2 ARs 139/15, 2 AR 82/15 (https://dejure.org/2015,19865)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Ende der Zuständigkeit erst nach Vollstreckung aller Strafen, für die Strafvollstreckungskammer zuständig war)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 462a Abs 1 S 2 StPO, § 462a Abs 4 S 1 StPO, § 462a Abs 4 S 3 StPO
    Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung

  • IWW

    § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO, § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung

  • rewis.io

    Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14
    Übertragung der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 290
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15
    Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12).
  • BGH, 09.03.2011 - 2 ARs 498/10

    Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites als gemeinsames oberes Gericht

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15
    Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12).
  • BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12

    Zuständigkeitsbestimmung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15
    Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12).
  • BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09

    Zuständigkeit der eine Führungsaufsicht überwachenden Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15
    Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951, 952).
  • BGH, 01.08.2018 - 2 ARs 197/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (Senatsbeschluss vom 18. April 1975 - 2 ARs 83/75, BGHSt 26, 118, 120; vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189, 192; vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12; vom 9. Juli 2015 - 2 ARs 139/15, NStZ-RR 2015, 290 (Ls.); Appl in KK-StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 33).
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