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   BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16, 2 AR 138/16   

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https://dejure.org/2016,56951
BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16, 2 AR 138/16 (https://dejure.org/2016,56951)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - 2 ARs 196/16, 2 AR 138/16 (https://dejure.org/2016,56951)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 2 ARs 196/16, 2 AR 138/16 (https://dejure.org/2016,56951)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 17a Abs. 2 GVG; § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
    Verweisung an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges (ausnahmsweiser Wegfall der Bindungswirkung der Verweisung: Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters; gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit: zuständiges Gericht)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 17a GVG, § 36 Abs 1 ZPO, § 40 Abs 1 S 1 VwGO

  • IWW

    § 78a Abs. 1 Satz 1, 2 GVG, §§ ... 68, 68a StGB, § 463 Abs. 2 StPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 17a GVG, § 17a Absatz 2 Satz 3 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 78 VwGO, § 91 VwGO, §§ 109 f. StVollzG, § 23 EGGVG, § 13 GVG, §§ 68 ff. StGB, Art. 295 EGStGB, § 463a StPO, § 30 Abs. 2 PolG NRW, §§ 27, 28 PolG NRW

  • Wolters Kluwer

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige; Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung; Schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Rechtswegordnung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige; Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung; Schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Rechtswegordnung

  • rechtsportal.de

    Negativer Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige; Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung; Schwerwiegende, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Rechtswegordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefahreneinstufung durch das Landeskriminalamt - und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Bindungswirkung grob rechtswidrigen Verweisungsbeschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1689
  • NStZ-RR 2017, 191
  • StV 2018, 380
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.04.2014 - X ARZ 172/14

    Verweisung an das Gericht eines anderen Rechtswegs: Bindungswirkung bei

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16
    Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch entsprechend anwendbar, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist, etwa weil es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BAG, Beschluss vom 16. August 2016 - 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469 mwN; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1998 - 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392 mwN; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 46).

    Zwar ist die Verweisung eines Rechtsstreits nach § 17a GVG grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht, sobald sie - wie hier - unanfechtbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 mwN).

    a) Der Bundesgerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass auch bei rechtskräftigen Verweisungen nach § 17a Absatz 2 Satz 3 GVG Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung entfällt (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 f.; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713 mwN).

    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, aaO; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 jew. mwN).

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16
    Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; BAG, Beschluss vom 16. August 2016 - 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469).

    a) Der Bundesgerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass auch bei rechtskräftigen Verweisungen nach § 17a Absatz 2 Satz 3 GVG Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung entfällt (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 f.; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713 mwN).

    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, aaO; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 jew. mwN).

  • BAG, 16.08.2016 - 9 AS 4/16

    Rechtsweg - Alleinentscheidung des Vorsitzenden

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16
    Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch entsprechend anwendbar, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist, etwa weil es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BAG, Beschluss vom 16. August 2016 - 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469 mwN; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1998 - 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392 mwN; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 46).

    Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; BAG, Beschluss vom 16. August 2016 - 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469).

  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 AV 1.94

    Verweisungsbeschluß - Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16
    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, aaO; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 jew. mwN).
  • BAG, 09.02.2006 - 5 AS 1/06

    Rechtswidrige Rechtswegverweisung

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16
    Nach dieser Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, aaO; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 jew. mwN).
  • BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 16/05

    Bindungswirkung einer Verweisung in das Bußgeldverfahren (analoge Anwendung der

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16
    § 17a GVG ist für die Rechtswegstreitigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit auch unmittelbar anwendbar, weil es sich um verschiedene Gerichtsbarkeiten handelt (Senat, Beschluss vom 23. März 2005 - 2 ARs 16/05, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1).
  • BAG, 14.12.1998 - 5 AS 8/98

    Umfang der Prüfungskompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 196/16
    Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch entsprechend anwendbar, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist, etwa weil es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BAG, Beschluss vom 16. August 2016 - 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469 mwN; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1998 - 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392 mwN; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 46).
  • BVerwG, 23.04.2021 - 8 AV 1.21

    Rechtswegübergreifende Zuständigkeitsbestimmung

    Eine Zuständigkeitsbestimmung in Analogie zu § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist jedoch im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es - wie hier - in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 6 AV 14.19 - juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196/16 - NJW 2017, 1689 ).
  • BGH, 12.10.2021 - 5 ARs 8/21

    Rechtsweg bei präventivpolizeilichen Maßnahmen während laufender

    Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich hinsichtlich der von ihm begehrten Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit an die mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer zu wenden (vgl. zum Rechtsweg bei präventivpolizeilichen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196/16, NJW 2017, 1689).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2022 - 1 SV 2/22

    Verweisung zwischen allgemeinem Zivilgericht und Familiengericht

    a) Zwar wird eine - deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) dann für zulässig gehalten, wenn anderenfalls eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewahrt wäre, weil es innerhalb eines Verfahrens und im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu Zweifeln unter den Gerichten über die Bindungswirkung einer Verweisung gekommen ist und insbesondere ein extremer Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorliegt (BGH v. 13.7.2021 - X ARZ 147/21, juris; BGH v. 8.12.2016 - 2 Ars 196/16 = NJW 2017, 1689; BGH v. 11.8.2015 - X ARZ 174/15 = NZA-RR 2015, 552; OLG Nürnberg v. 15.12.2021 - 7 AR 1163/21 = FamRZ 2022, 651; OLG Frankfurt am Main v. 25.2.2016 - 1 SV 5/16; OLG Frankfurt am Main v. 1.9.2015 - 1 SV 6/15; OLG Braunschweig v. 21.12.2011 - 1 W 47/11 = FamRZ 2012, 1816; OLG Frankfurt am Main v. 21.3.2011 - 14 UH 9/11 = FamRZ 2011, 1238); ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Limburg vom 4.2.2022 dürfte für das Amtsgericht - Familiengericht - Weilburg hinsichtlich der Zuständigkeit innerhalb des Zivilrechtsweges bindend gewesen sein (vgl. § 17a II 3, VI GVG).
  • VG Düsseldorf, 23.05.2018 - 18 K 2983/15

    Verwaltungsakt KURS NRW rückfallgefährdete Sexualstraftäter Einstufung

    Mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 196/16 - hat der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beschlossen.
  • LG Trier, 29.10.2018 - 2a Qs 29/18
    Der Verurteilte wendet sich gegen eine präventivpolizeiliche Maßnahme des Landeskriminalamtes und nicht gegen eine Maßnahme einer Justiz- oder Führungsaufsichtsbehörde (BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - 2 Ars 196/16, 2 AR 138/16).
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