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   BGH, 23.07.1969 - 2 ARs 201/69   

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https://dejure.org/1969,1414
BGH, 23.07.1969 - 2 ARs 201/69 (https://dejure.org/1969,1414)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1969 - 2 ARs 201/69 (https://dejure.org/1969,1414)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1969 - 2 ARs 201/69 (https://dejure.org/1969,1414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - Gerichtliches Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid - Abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im gerichtlichen Bußgeldverfahren - Ausschluss der Gerichtsstände des Tatortes und des Wohnortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 23, 79
  • NJW 1969, 1820
  • MDR 1969, 859
  • JR 1969, 466
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 24.09.2014 - 2 BvR 2782/10

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt Ausschöpfung sämtlicher

    Der Erstrichter darf folglich bei örtlicher Unzuständigkeit keine Verweisung aussprechen, sondern muss eine Sachentscheidung ablehnen (vgl. BGHSt 23, 79 ; KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 AR 1480/97 -, StV 1998, S. 384; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 309 Rn. 10; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 16 Rn. 5).
  • BGH, 18.01.1974 - 2 ARs 369/73

    Bußgeldverfahren - Jugendlicher - Heranwachsender - Örtliche Zuständigkeit -

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  • BGH, 13.03.2018 - 2 ARs 69/18

    Rückgabe der Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten

    Die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht durch das Gericht des 1. Rechtszugs ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 - 2 ARs 201/69 -, BGHSt 23, 79 ff.).
  • BGH, 03.05.2018 - 2 ARs 63/18

    Ablehnung des Antrages auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Dahinstehen kann, dass die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht im ersten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 - 2 ARs 201/69 -, BGHSt 23, 79 ff.) und eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, da das Landgericht im vorliegenden Verfahren weder nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs noch nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts zuständig wäre (§ 74c Abs. 1 GVG).'.
  • BGH, 02.12.1988 - 2 ARs 536/88

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Vollzugsanstalt

    Als unanwendbar erweist sich auch der im Strafprozeß geltende Rechtssatz, daß eine Verweisung nicht statthaft ist, wenn dem Gericht die örtliche Zuständigkeit fehlt (vgl. BGHSt 23, 79, 82; OLG Hamm NJW 1961, 232 [OLG Hamm 12.09.1960 - 2 Ss 476/60]; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. vor § 7 Rdn. 8, § 16 Rdn. 5).
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 315/91

    Ordnungsgemäße Quelle des authentischen Wortlauts der Urteilsformel -

    Denn der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (BGH NJW 1969, 1820 m.w.N.).
  • BayObLG, 26.03.1987 - RReg. 3 St 43/87

    Verweisung; Zuständigkeit; Unrecht

    So erlaubt das Gesetz, abgesehen von der besonderen Vorschrift des § 42 JGG im Jugendstrafverfahren, dem Gericht erster Instanz bei Feststellung seiner örtlichen Unzuständigkeit anders als bei sachlicher Unzuständigkeit (§§ 209, 270 Abs. 1 StPO ) keine Verweisung an das örtlich zuständige Gericht (BGHSt 23, 79/82).
  • AG Bonn, 21.09.2022 - 710 OWi
    Eine Verweisung durch das hiesige Gericht an das zuständige Gericht gemäß §§ 46 OWiG i.V.m. 225a StPO kommt indes vorliegend im Verhältnis zwischen Amtsgerichten gleicher Ordnung nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 - 2 ARs 201/69 -, BGHSt 23, 79ff, juris Rn 9; Seitz/Bauer, a.a.O. § 68 Rn 23).
  • BGH, 25.07.1979 - 2 ARs 22/79

    Zur Verbindung mehrerer Verfahren und dessen Eintritt beim zuständigen Gericht

    Die Entscheidung BGHSt 23, 79 steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 24.11.1972 - 2 ARs 325/72

    Rechtsmittel

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 23, 79 ff ausgesprochen hat, ist bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, der gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden erlassen worden war, gemäß § 68 Abs. 2 OWiG der Jugendrichter zuständig.
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