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BGH, 05.02.2020 - 2 ARs 301/19, 2 AR 215/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 462a Abs. 1 StPO
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (Begriff der Befassung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 462a Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl bzgl. Annahme der Befassung mit der Sache bei aktenkundigen Tatsachen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 462a Abs. 1
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl bzgl. Annahme der Befassung mit der Sache bei aktenkundigen Tatsachen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bewährungswiderruf - und die mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer
Verfahrensgang
- LG Köln - 121 StVK 216/19
- AG Duisburg, 28.01.2016 - 503 Js 349/15
- BGH, 05.02.2020 - 2 ARs 301/19, 2 AR 215/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.03.2011 - 2 ARs 519/10
Befassung mit der Sache (Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung)
Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 ARs 301/19
Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 ARs 519/10).