Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3047
BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06 (https://dejure.org/2006,3047)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06 (https://dejure.org/2006,3047)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06 (https://dejure.org/2006,3047)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3047) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 462a StPO
    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten Rechtszuges; Bewährungsüberwachung (nachträgliche Entscheidungen); Befassung mit einer Sache; Befasstsein mit einer Sache; Zuständigkeitsbestimmung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit bei nachträglichen Entscheidungen über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ; Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere; Verhältnis der Zuständigkeit ...

  • Judicialis

    StPO § 462 a; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a
    Vorrangige Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Braunschweig - 50 StVK 138/06
  • LG Köln - StVK 807/01
  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06, 2 AR 89/06

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 94
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06
    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn für die Bewährungsüberwachung als erstinstanzliches Gericht endete mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Braunschweig zwecks Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 21. März 2005 (vgl. BGHSt 30, 223).

    Der Übergang der Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer hängt nicht davon ab, ob zum Zeitpunkt der Inhaftierung eine Entscheidung ansteht (BGHSt 30, 223, 224), und sie endet auch nicht mit der Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt.

  • BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht (Wechsel durch Aufnahme an sich)

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 1 Ws 196/19

    Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Erteilung weiterer

    Dies gilt jedoch nur, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu entscheiden hat (BGH NStZ-RR 2007, 94 f.; BGH NStZ 2001, 165; BGH NStZ 1984, 380).

    Für diese Entscheidung blieb die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin deshalb auch bei späterer Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk zuständig (vgl. auch BGH NStZ-RR 2007, 94 f.).

  • OLG Celle, 20.02.2009 - 2 Ws 32/09

    Widerruf der Bewährungsaussetzung: Übergang der Zuständigkeit vom

    Das bedeutet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt die Zuständigkeit für alle Aussetzungsentscheidungen auf die für die jeweilige Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer übergeht, sofern nicht bereits eine andere Strafvollstreckungskammer mit dieser konkreten zur Entscheidung anstehenden Frage befasst ist (BGH, Beschluss vom 03.11.2000, 2 ARs 285/00, juris; BGH, Beschluss vom 21.07.2006, 2 ARs 302/06; juris = NStZ-RR 2007, 94 f.; OLG Hamm Beschluss vom 31.01.2008, 3 Ws 40/08, juris).

    Das "Befasstsein" sperrt nur im Verhältnis verschiedener Strafvollstreckungskammern untereinander (BGH, Beschluss vom 21.07.2006, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 06.11.2008 - 3 (s) Sbd I-12/08

    Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Wohnsitzgericht Befasstsein

    Lediglich der Übergang der örtlichen Zuständigkeit erfolgt von einer Strafvollstreckungskammer auf eine andere mit der Aufnahme des Verurteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt, soweit nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits konkret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu entscheiden hat (BGH, NStZ-RR 2007, S. 94, 95).

    Da eine unterschiedliche Folge der Zuständigkeit je nach Strafhöhe zu einer unnötigen Komplizierung führen würde und ein Zuständigkeitswechsel nicht selten die nachfolgende Sachbehandlung verzögert, dies aber vor allem im Interesse des Verurteilten vermieden werden soll, ist ein erneuter Zuständigkeitswechsel nach Vollverbüßung zu verneinen (BGH, NJW 1978, S. 2561; NStZ-RR 2007, S. 94, 95; Beschluss vom 19.01.2000, 2 ARs 509/99; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, S. 157, 158).

  • BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17

    Zuständigkeit für die Erledigterklärung einer Unterbringung in einer

    § 462a Absatz 1 Satz 1 StPO präzisiert diese Regelung dahingehend, dass insofern auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007; KK-StPO/Appl 7. Aufl. § 462a Rn. 16).
  • LG Koblenz, 13.04.2023 - 2 Qs 23/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Zuständigkeit, Vollstreckung von

    Die dann zuständige Strafvollstreckungskammer wird auf Grund des Konzentrationsprinzips mit der Aufnahme des Verurteilten in Strafhaft für die Nachtragsentscheidungen in allen Verfahren zuständig, auch für die Widerrufsentscheidung in der Strafsache, welche die Fortsetzungszuständigkeit der früheren Strafvollstreckungskammer begründet hatte (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 2 AR 89/06, NStZ-RR 2007, 94; BGH Beschluss vom 27. Janaur 2010 - 2 ARs 565/09, BeckRS 2010, 4784).

    Allein der Anstaltswechsel löst den Übergang der Zuständigkeit für alle noch nicht erledigten Verurteilungen nach Erwachsenenrecht aus (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 2 AR 89/06, NStZ-RR 2007, 94).

  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, aaO; vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16).
  • BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13

    Widerruf des Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (örtliche

    Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier mit dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 462a Rn. 16; Meyer-Goßner StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 9).
  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 9).
  • BGH, 24.05.2022 - 2 ARs 96/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Die Vorrangregelung des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO gilt hingegen nur im Verhältnis zwischen erstinstanzlichem Gericht und Strafvollstreckungskammer (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189 ff., vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 30/06 - Rn. 5, NStZ-RR 2007, 94 und vom 14. August 2021 - 2 ARs 174/81, BGHSt 26, 165 ff.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 16).".
  • BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19

    Entscheidung über das zuständige Gericht

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30).
  • BGH, 27.01.2010 - 2 ARs 565/09

    Zuständigkeit für die Bewährungsüberwachung

  • BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Zuständigkeit

  • BGH, 23.09.2009 - 2 ARs 418/09

    Zuständigkeit über die Strafvollstreckung (befasstes Gericht; Übergang der

  • BGH, 21.07.2006 - 2 AR 89/06
  • BGH, 09.06.2015 - 2 ARs 113/15

    Zuständigkeit für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Befassung einer

  • BGH, 29.09.2016 - 2 ARs 42/16

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer eines Landgerichts für die

  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 3 Ws 40/08

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit:; Befasstsein; Begriff

  • OLG Hamm, 10.07.2007 - 3 Ws 417/07

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen bei

  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht