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   BGH, 31.10.2018 - 2 ARs 311/18, 2 AR 176/18   

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https://dejure.org/2018,38794
BGH, 31.10.2018 - 2 ARs 311/18, 2 AR 176/18 (https://dejure.org/2018,38794)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2018 - 2 ARs 311/18, 2 AR 176/18 (https://dejure.org/2018,38794)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - 2 ARs 311/18, 2 AR 176/18 (https://dejure.org/2018,38794)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 4 Abs. 2 StPO; § 154 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 2 StPO
    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (grundsätzlich keine nachträgliche Heilung fehlender Zuständigkeit durch den Bundesgerichtshof)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 13 Abs. 2 StPO, § 4 Abs. 2 StPO, § 6 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 355 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zuständigkeit des BGH bei unwirksamer Verbindung zweier Strafprozesse vor verschiedenen Amtsgerichten; Möglichkeiten der Heilung einer nicht wirksam gewordenen Verfahrensverbindung durch den BGH

  • rewis.io

    Nachholung einer Verfahrensverbindung durch den BGH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 4 Abs. 2 S. 2; StPO § 6 ; StPO § 355
    Anforderungen an die Zuständigkeit des BGH bei unwirksamer Verbindung zweier Strafprozesse vor verschiedenen Amtsgerichten; Möglichkeiten der Heilung einer nicht wirksam gewordenen Verfahrensverbindung durch den BGH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unwirksame Verfahrensverbindung - und ihre Heilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 23
  • StV 2020, 808
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 285/01

    Verbindungsbeschluß (Unwirksamkeit bezüglich sachlicher Zuständigkeit);

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - 2 ARs 311/18
    Es bezieht sich dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96 - (NStZ-RR 1997, 170) und vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 - (NStZ-RR 2002, 257), in denen der Senat jeweils die unwirksame Verbindung von Verfahren in der Revisionsinstanz durch Nachholung geheilt hat.

    Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 m.w.N.).

    Dies setzt voraus, dass das Verfahren, soweit es infolge unwirksamer Verfahrensverbindung an einer Verfahrens (oder: Sachurteils-) Voraussetzung fehlt, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und zugleich insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96, aaO und vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01, aaO).

  • BGH, 29.11.1996 - 2 StR 585/96

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - 2 ARs 311/18
    Es bezieht sich dabei auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96 - (NStZ-RR 1997, 170) und vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 - (NStZ-RR 2002, 257), in denen der Senat jeweils die unwirksame Verbindung von Verfahren in der Revisionsinstanz durch Nachholung geheilt hat.

    Dies setzt voraus, dass das Verfahren, soweit es infolge unwirksamer Verfahrensverbindung an einer Verfahrens (oder: Sachurteils-) Voraussetzung fehlt, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und zugleich insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO verfahren werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96, aaO und vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01, aaO).

  • BGH, 25.04.2007 - 2 StR 25/07

    Gerichtliche Zuständigkeit (Prüfung durch das Revisionsgericht; Verweisung an das

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - 2 ARs 311/18
    Er hat eine nachträgliche Verbindung von Verfahren zudem auch auf Fälle beschränkt, in denen diese zu dem Zweck erfolgt, die Sache insoweit einer endgültigen Entscheidung zuzuführen (Senat, aaO; dagegen keine Verfahrensverbindung: Senat, Beschluss vom 25. April 2007 - 2 StR 25/07 -, StraFo 2007, 327).'.

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe als zuständiges Revisionsgericht wird das angefochtene Urteil deshalb insoweit aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - Chemnitz zurückzuverweisen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4 StR 145/18; Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - 2 StR 25/07, StraFo 2007, 327).

  • BGH, 17.07.2018 - 4 StR 145/18

    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Entscheidung durch das

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - 2 ARs 311/18
    Das Oberlandesgericht Karlsruhe als zuständiges Revisionsgericht wird das angefochtene Urteil deshalb insoweit aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - Chemnitz zurückzuverweisen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4 StR 145/18; Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - 2 StR 25/07, StraFo 2007, 327).
  • BGH, 08.06.2021 - 4 StR 68/21

    Versuch (Tatentschluss); gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

    Eine "Heilung' dieses Mangels durch einen Verbindungsbeschluss des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 ARs 311/18, NStZ-RR 2019, 23, 24 mwN).

    Die Sache ist in diesem Umfang noch beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Düren anhängig und deshalb an dieses entsprechend § 355 StPO zurückzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 ARs 311/18, NStZ-RR 2019, 23, 24; Beschluss vom 16. November 2010 - 1 StR 539/10, bei Cierniak/Zimmermann NStZ-RR 2013, 65 mwN).

  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 513/18

    Abgrenzung einer Mittäterschaft des Angeklagten von einer Beihilfe bei einer

    Insoweit geht die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ins Leere; denn der Fall II.10. der Urteilsgründe war zur Zeit der Beschlussfassung durch das Landgericht nicht bei diesem, sondern seit der Vorlage der Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO am 22. November 2018 beim Senat anhängig (vgl. zur Zuständigkeit weiter BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93; s. auch zur Unwirksamkeit von Verbindungsbeschlüssen, die gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO verstoßen, zuletzt BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 ARs 311/18, NStZ-RR 2019, 23 mwN).
  • BGH, 17.12.2020 - 2 ARs 337/20

    Verbindung der Verfahren

    Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 ARs 311/18, NStZ-RR 2019, 23).
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