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   BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82   

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https://dejure.org/1982,688
BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82 (https://dejure.org/1982,688)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1982 - 2 ARs 388/82 (https://dejure.org/1982,688)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1982 - 2 ARs 388/82 (https://dejure.org/1982,688)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Oberlandesgerichts zur verbindlichen Zuständigkeitserklärung eines Landgerichts bei Unzuständigkeitserklärung beider Gerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 183
  • NJW 1983, 1437
  • MDR 1983, 333
  • NStZ 1983, 179 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 27.07.1962 - RReg. 4 St 196/62

    Bindende Feststellung, dass ein Rechtsmittel keine Revision sondern eine Berufung

    Auszug aus BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82
    Zwar gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für die Bestimmung des zuständigen Revisions gerichts (§ 348 Abs. 2 StPO); sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wo das Revisionsgericht dafür hält, daß wegen der Art des in Rede stehenden Rechtsmittels das Berufungsgericht zuständig ist (Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 348 Rdn. 3, § 335 Rdn. 5, 6; Pikart in KK StPO, § 348 Rdn. 4; Kleinknecht JZ 1960, 674, 757 [BAG 31.03.1960 - 5 AZR 441/57]; BayObLGSt 1962, 166; 1971, 22, 24).
  • BGH, 15.05.1963 - 2 ARs 66/63
    Auszug aus BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82
    Diese Vorschriften, die nach ihrem Wortlaut nur für die örtliche Zuständigkeit gelten, finden zwar auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs entsprechende Anwendung, wenn andernfalls das Verfahren zum Stillstand kommen würde, weil sich das (sachlich oder funktionell) zuständige Gericht nicht bestimmen läßt (BGHSt 18, 381, 383 f).
  • BayObLG, 20.05.1969 - 1b Ws (B) 7/69

    Überführung eines Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren in Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kann demgemäß seiner zutreffenden Ansicht zur Frage der Zuständigkeit (vgl. BayObLGSt 1969, 93, 95 f) dadurch Geltung verschaffen, daß es in einem weiteren Beschluß das Landgericht Frankfurt am Main ausdrücklich als das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht bezeichnet.
  • BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 441/57

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zuvielzahlungen - Sozialschutz nach §

    Auszug aus BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82
    Zwar gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für die Bestimmung des zuständigen Revisions gerichts (§ 348 Abs. 2 StPO); sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wo das Revisionsgericht dafür hält, daß wegen der Art des in Rede stehenden Rechtsmittels das Berufungsgericht zuständig ist (Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 348 Rdn. 3, § 335 Rdn. 5, 6; Pikart in KK StPO, § 348 Rdn. 4; Kleinknecht JZ 1960, 674, 757 [BAG 31.03.1960 - 5 AZR 441/57]; BayObLGSt 1962, 166; 1971, 22, 24).
  • BayObLG, 28.01.1971 - 5 Ws (B) 129/70
    Auszug aus BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82
    Zwar gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für die Bestimmung des zuständigen Revisions gerichts (§ 348 Abs. 2 StPO); sie ist jedoch entsprechend anzuwenden, wo das Revisionsgericht dafür hält, daß wegen der Art des in Rede stehenden Rechtsmittels das Berufungsgericht zuständig ist (Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 348 Rdn. 3, § 335 Rdn. 5, 6; Pikart in KK StPO, § 348 Rdn. 4; Kleinknecht JZ 1960, 674, 757 [BAG 31.03.1960 - 5 AZR 441/57]; BayObLGSt 1962, 166; 1971, 22, 24).
  • BGH, 27.11.2018 - 2 ARs 295/18

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht;

    Der Bundesgerichtshof erachtet eine entsprechende Anwendung der §§ 14, 19 StPO auf den negativen sachlichen Kompetenzkonflikt dann für zulässig, wenn andernfalls mangels einer ausdrücklichen Bestimmung das Verfahren unter Umständen nicht fortgesetzt und zum Stillstand kommen würde; ein solches Ergebnis wäre mit der Aufgabe der Strafrechtspflege nicht vereinbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 383 f., vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82, NStZ 1983, 30, und vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361, 362; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 28); eine entsprechende Anwendung scheidet allerdings dann aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183, 184 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 29 f.).
  • BGH, 19.03.1993 - 2 ARs 43/93

    Bestimmung des zuständigen Landgerichts durch das Oberlandesgericht bei Einlegung

    Das Oberlandesgericht kann mit bindender Wirkung das Landgericht für zuständig erklären, wenn Streit darüber besteht, ob gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde gegeben ist; eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht kommt in diesem Falle nicht in Betracht (im Anschluß an BGH, 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183; gegen BGH, 29. April 1983, 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß § 348 StPO entsprechend anzuwenden ist, wenn das Revisionsgericht zu der Auffassung gelangt, daß wegen der Art des in Rede stehenden Rechtsmittels das Berufungsgericht zuständig ist (BGHSt 31, 183).

  • BGH, 29.10.2008 - 2 ARs 467/08

    Zuständigkeitsbestimmung; Befugnis des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht

    Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom Bundesgerichtshof bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162).
  • BGH, 17.01.2007 - 2 ARs 527/06

    Zuständigkeitsbestimmung (Entscheidung zur DNA-Untersuchung; Beschwerde; Ende der

    Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom BGH bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162).".
  • OLG Köln, 29.09.2017 - 1 RVs 179/17

    Unzulässigkeit der Rechtsmittelwahl nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO hat der Senat sich für unzuständig zu erklären, das Landgericht Köln als das für die Durchführung der Berufung des Angeklagten zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben (BGHSt 40, 395; BGHSt 31, 183; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 348 Rn. 5).".
  • OLG Hamm, 24.03.2020 - 4 (s) Sbd I-4/20

    Zuständigkeit; Schifffahrtsgericht; Schifffahrtsobergericht;

    Eine entsprechende Anwendung der Normen scheidet nur aus, wenn der Zuständigkeitsstreit durch eines der beteiligten Gerichte verbindlich entschieden werden kann oder zu seiner Klärung andere und einfachere Wege zur Verfügung stehen (BGHSt 31, 183, 184 f.; NStZ-RR 2019, 92, 93).
  • BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01

    Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO hatte das Bayerische oberste Landesgericht deshalb - ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Beteiligten (KK/Kuckein § 348 Rn. 2 und Kleinknecht/Meyer-Goßner § 348 Rn. 5) - sich für unzuständig zu erklären, das Landgericht als das für die Durchführung der Berufung und des Verfahrens über die sofortige Beschwerde des Angeklagten zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben (BGHSt 40, 395/397; 31, 183/184; BayObLGSt 1962, 166; 1971, 22/24; …
  • OLG Naumburg, 28.04.2009 - 2 Ss 46/09

    Auswirkungen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist auf das Wahlrecht des

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  • OLG Köln, 25.02.2004 - 2 Ws 79/04

    Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts

    In einem Fall, in denen das höherrangige der beiden Gerichte die Möglichkeit hatte, eine auch das andere Gericht bindende Entscheidung zu treffen, hat er die analoge Anwendung der §§ 14, 19 StPO ausdrücklich verneint (BGHSt 31, 183f.).
  • OLG Hamm, 18.05.1999 - 4 Ss 284/99

    Unbestimmte Anfechtung, Berufung, Bezeichnung als Revision in

    Deshalb hat der Senat sich in entsprechender Anwendung des § 348 StPO für unzuständig erklärt (vgl. zu dieser Befugnis z.B. BGHSt 31, 183, 184; BayObLG in VRS 41, 59; VRS 53, 362 und VRS 65, 296; Schlesw.Holst.OLG bei Ernesti/Lorenzen in SchlHA 1983, 107; OLG Stuttgart VRS 77, 70) und die Sache an die zuständige Jugendkammer des Landgerichts Detmold abgegeben.
  • KG, 01.12.1999 - 1 Ss 333/99
  • KG, 23.12.1998 - 1 Ss 399/98
  • BayObLG, 28.01.1998 - 4St RR 11/98

    Strafprozeßrecht: Auslegung einer Rechtsmittelerklärung,

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