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   BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03, 2 AR 26/03   

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https://dejure.org/2003,2308
BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03, 2 AR 26/03 (https://dejure.org/2003,2308)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2003 - 2 ARs 50/03, 2 AR 26/03 (https://dejure.org/2003,2308)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2003 - 2 ARs 50/03, 2 AR 26/03 (https://dejure.org/2003,2308)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die erstmaligen Anordnungen zur Ausgestaltung der Bewährungszeit; Untrennbarer Zusammenhang der Nebenentscheidungen gemäß §§ 56 a bis 56 d StGB mit der Entscheidung über die Strafaussetzung selbst; Prognose bei den wegen Drogendelikten verurteilten Probanden; ...

  • Judicialis

    BtMG § 35; ; BtMG § 36 Abs. 1 Satz 3; ; BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1; ; StGB § 56 a; ; StGB § 56 g; ; StPO § 268 a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a; BtMG § 36 Abs. 1, Abs. 5
    Zuständigkeit für Bewährungsentscheidung nach Abschluss einer Drogentherapie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 33 StVK 554/02 StVK 1002/02
  • BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03, 2 AR 26/03

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 252
  • NStZ-RR 2003, 215
  • JR 2004, 81
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02

    Strafrestaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit über die nachträglichen

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03
    Soweit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt entschieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.1995 - 5 Ss OWi 332/95

    Begriff "Verlassen des Fahrzeugs" L

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03
    Soweit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt entschieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
  • BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungswiderruf bei Strafhaft

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03
    Soweit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt entschieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Auszug aus BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03
    Soweit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt entschieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 ARs 48/07

    Vollstreckungsleitung (Übertragung der Vollstreckung aus wichtigem Grund)

    Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Gericht treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255).

    Für weitere Entscheidungen des erkennenden Gerichts nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum mehr (BGHSt 48, 252, 255).

  • BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Gericht treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255).

    Für weitere Entscheidungen des erkennenden Gerichts nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum mehr (BGHSt 48, 252, 255).

  • BGH, 05.03.2008 - 2 ARs 24/08

    Namentliche Bestimmung des Bewährungshelfers (Zuständigkeit); Belehrung des

    Denn die Anordnung nach § 56d Abs. 4 StGB ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem Amtsgericht obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. Senat NStZ-RR 2003, 215 f.).
  • BGH, 29.03.2006 - 2 ARs 128/06

    Zuständigkeitsbestimmung

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255).
  • OLG Hamm, 03.09.2020 - 4 Ws 158/20

    Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Bewährung, Widerruf, Befasstsein,

    Der Verurteilte befand sich ab dem 00.06.2020 zur Vollstreckung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des AG Celle vom 11.05.2017 in der JVA E. In den Fällen des Vollzugs von Strafhaft richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit auch bei einer nach § 35 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG, sondern nach der allgemeinen Regelung des § 462a StPO (vgl. nur: BGH JR 2004, 81, 82 m. Anm. Immel).
  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    b) Jedoch ist für die nach teilweiser Strafverbüßung, anschließender Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und abgeschlossener Behandlung in einer staatlich anerkannten Einrichtung zu treffende Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG und die gleichzeitig zu treffenden, mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verbundenen Nebenentscheidungen nach §§ 56a bis 56d StGB in Verbindung mit § 36 Abs. 4 BtMG nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges - hier die Jugendkammer - zuständig (vgl. BGHSt 48, 252; BGH NStZ 2008, 472; NStZ-RR 2001, 343; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Meyer-Goßner, § 462a StPO Rdn. 32; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 36 Rdn. 49, 51 ff., 58 ff. ; Weber, BtMG 4. Aufl., § 36 Rdn. 118 f.; ferner [unter der Voraussetzung, dass sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Entscheidung auf freiem Fuß befindet] OLG Stuttgart StraFo 2009, 394 und OLG Hamm MDR 1997, 187; a.A. bezüglich der Nebenentscheidungen OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2002, 113).
  • BGH, 29.03.2006 - 2 AR 45/06
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255).
  • BGH, 05.03.2008 - 2 AR 16/08
    Denn die Anordnung nach § 56 d Abs. 4 StGB ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem Amtsgericht obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. Senat NStZ-RR 2003, 215 f.).
  • BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung

    Lediglich die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, ist in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt, sodass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 ARs 101/01, juris Rn. 4; vom 5. März 2003 - 2 ARs 50/03, BGHSt 48, 252, 254 f.).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 AR 26/03

    Zuständigkeit für die erstmaligen Anordnungen zur Ausgestaltung der

    2 ARs 50/03 2 AR 26/03.
  • OLG Dresden, 16.08.2010 - 2 ARs 38/10

    Befasstsein; Fortwirkung

  • LG Kleve, 26.03.2019 - 180 StVK 145/19

    Zuständigkeit für eine Aussetzung des Vollzugs einer Maßregel

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