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   BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17, 2 AR 18/17   

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https://dejure.org/2017,7965
BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17, 2 AR 18/17 (https://dejure.org/2017,7965)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2017 - 2 ARs 62/17, 2 AR 18/17 (https://dejure.org/2017,7965)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, 2 AR 18/17 (https://dejure.org/2017,7965)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 456a StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO
    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Entscheidung über die Erledigung des Maßregelvollzugs eines ins Ausland abgeschobenen Verurteilten; zwischenzeitliche Umwandlung der Entziehungsanstalt in eine unselbstständige Außenstelle eines anderen Krankenhauses

  • IWW

    § 64 StGB, § 67d Abs. 5 StGB, § 456a Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO, § 67c Abs. 2 StGB, § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 14 StPO, § 456a StPO, § 462a Absatz 1 Satz 1 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über den Antrag der Erklärung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Entscheidung über die Erledigung des Maßregelvollzugs eines ins Ausland abgeschobenen Verurteilten; zwischenzeitliche Umwandlung der Entziehungsanstalt in eine unselbstständige Außenstelle eines anderen Krankenhauses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über den Antrag der Erklärung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt

  • rechtsportal.de

    Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über den Antrag der Erklärung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt

  • datenbank.nwb.de

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Entscheidung über die Erledigung des Maßregelvollzugs eines ins Ausland abgeschobenen Verurteilten; zwischenzeitliche Umwandlung der Entziehungsanstalt in eine unselbstständige Außenstelle eines anderen Krankenhauses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigung der Unterbringung - und die gerichtliche Zuständigkeit nach erfolgter Abschiebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 263
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO;

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17
    Die so begründete Zuständigkeit entfällt auch dann nicht, wenn - wie hier - nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen und der Verurteilte abgeschoben wird (Senat, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 2 ARs 408/99, NStZ 2000, 111).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17
    Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird - soweit es diese konkrete Sache anbelangt - durch später eingetretene Umstände, etwa eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Straf- oder Maßregelvollzug, nicht berührt (Senat, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl a.a.O. Rn. 21).
  • BGH, 08.09.1978 - 2 ARs 289/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, wenn die Außenstelle einer

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17
    Das Landeskrankenhaus Brauel wurde zwar durch Beschluss der niedersächsischen Landesregierung vom 9. November 2010 (MSZ/1-01472/18.3, Nds. MBl. 2010 Nr. 46, S. 1139) mit weiteren Krankenhäusern zu einem Maßregelvollzugszentrum mit Hauptsitz in Moringen im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Göttingen zusammengelegt, was die grundsätzliche Zuständigkeit der dortigen Strafvollstreckungskammer auch für die Einrichtung in Brauel zur Folge haben dürfte (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 1978 - 2 ARs 289/78, BGHSt 28, 135).
  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17
    "Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, örtlich zuständig ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 AR 96/12 (richtig: 2 ARs 164/12), NStZ 2012, 358).
  • BGH, 11.08.1999 - 2 ARs 161/99

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17
    Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend (Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229), so dass auch eine Änderung der Zuständigkeit nur im Fall der Verlegung (Senat, Beschluss vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278) oder der erneuten Aufnahme in eine andere Anstalt (Senat, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99, juris) eintreten kann.
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17
    Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend (Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229), so dass auch eine Änderung der Zuständigkeit nur im Fall der Verlegung (Senat, Beschluss vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278) oder der erneuten Aufnahme in eine andere Anstalt (Senat, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99, juris) eintreten kann.
  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17
    § 462a Absatz 1 Satz 1 StPO präzisiert diese Regelung dahingehend, dass insofern auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007; KK-StPO/Appl 7. Aufl. § 462a Rn. 16).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 ARs 381/89

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17
    Für die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt entscheidend (Senat, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 2 ARs 381/89, BGHSt 36, 229), so dass auch eine Änderung der Zuständigkeit nur im Fall der Verlegung (Senat, Beschluss vom 13. Februar 1976 - 2 ARs 395/75, BGHSt 26, 278) oder der erneuten Aufnahme in eine andere Anstalt (Senat, Beschluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99, juris) eintreten kann.
  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, aaO; vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16).

    Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (Senat, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, aaO; vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Appl aaO Rn. 21).

  • BGH, 31.07.2018 - 2 ARs 203/18

    Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits

    Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 ARs 541/17, NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, NStZ-RR 2017, 263 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 16).

    Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 ARs 62/17, NStZ-RR 2017, 263 f.; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 21).

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