Rechtsprechung
BGH, 23.04.2013 - 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 13a StPO; 7 Abs. 1 StGB; § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB; § 263a StGB
Übertragung der Zuständigkeit; Phishing und Geldwäsche (Leichtfertigkeit); Computerbetrug - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 7 Abs 1 StGB, § 9 Abs 1 Alt 1 StGB, § 9 Abs 1 Alt 2 StGB, § 261 Abs 2 Nr 1 StGB, § 263a StGB
Geldwäsche: Strafbarkeit einer in Spanien begangenen leichtfertigen Geldwäsche mit Vortat in Deutschland - Wolters Kluwer
Verdacht der leichtfertigen Geldwäsche bei Vorliegen eines Computerbetrugs durch Abbuchung vom Konto eines Geschädigten i.R.e. Auslandstat (sog. "Phishing")
- rewis.io
Geldwäsche: Strafbarkeit einer in Spanien begangenen leichtfertigen Geldwäsche mit Vortat in Deutschland
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verdacht der leichtfertigen Geldwäsche bei Vorliegen eines Computerbetrugs durch Abbuchung vom Konto eines Geschädigten i.R.e. Auslandstat (sog. "Phishing")
- rechtsportal.de
Verdacht der leichtfertigen Geldwäsche bei Vorliegen eines Computerbetrugs durch Abbuchung vom Konto eines Geschädigten i.R.e. Auslandstat (sog. "Phishing")
- datenbank.nwb.de
Geldwäsche: Strafbarkeit einer in Spanien begangenen leichtfertigen Geldwäsche mit Vortat in Deutschland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 253
- MMR 2013, 674
- K&R 2013, 586
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09
Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des …
Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 2 ARs 91/13
Der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BGHSt 55, 36). - LG Köln, 15.04.2011 - 113 Qs 15/11
- BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18
Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis …
Als Tathandlung lässt die Geldwäsche als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253) zudem gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB das "Verwahren' ausreichen, während die Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB in allen Varianten einen Taterfolg voraussetzt.Demgegenüber umfasst der Schutzbereich der Geldwäsche jedenfalls im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB sowohl das durch die Vortat verletzte Rechtsgut wie auch die Rechtspflege (…BTDrucks. 12/989, S. 27;… BTDrucks. 12/3533, S. 13; Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, StraFo 2013, 346; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 49).
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17
Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer …
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Vortat gegen einen Deutschen begangen wurde, was bei einer gemäß § 261 Abs. 2 StGB tatbestandsmäßigen Handlung zur Geltung deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB führen könnte (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253).Dabei weisen die als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestalteten Tatbestandsvarianten des Verschleierungstatbestandes nach § 261 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StGB ebenso wie diejenigen des Isolierungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 2 StGB keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB auf (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; für abstrakte Gefährdungsdelikte allgemein vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, NStZ 2015, 81, 82).
- BGH, 06.06.2018 - 2 ARs 163/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts hinsichtlich Anwendbarkeit des deutschen …
Tatort ist daher alleine der Ort in Frankreich, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 ARs 470/17, juris).Zwar schützt der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB auch die individuellen Rechtsgüter des durch Betrug als Vortat betroffenen Geschädigten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 49).
- OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16
Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Geldwäsche: Erfüllung des Merkmals der …
Hierdurch wird die Angeklagte jedoch nur vom Vorwurf vorsätzlichen Handelns, nicht aber auch vom Vorwurf individuell leichtfertigen Verhaltens entlastet (…vgl. Jahn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Auflage 2014, § 261 Rn. 63a;… Altenhain, in: NK-StGB, 4. Auflage 2013, § 261 Rn. 139; siehe auch BGH, NStZ-RR 2013, 253). - BGH, 25.10.2017 - 2 ARs 470/17
Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH (zuständiges Ermittlungsgericht bei einer …
Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253 mwN).Die Straftat wurde gegen einen Deutschen begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253).
- BGH, 26.08.2014 - 5 StR 185/14
Lückenhafte Beweiswürdigung zur Vortat bei der Geldwäsche; Sichverschaffen von …
Trotz Sperrung des Kontos durch die Commerzbank wäre der als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253) ausgestaltete Geldwäschetatbestand damit sogar vollendet. - OLG München, 10.12.2014 - 19 U 3492/14
Geldwäsche-Urteil: Finanzagenten und bedingter Vorsatz
Zur Strafbarkeit eines sog. "Finanzagenten" bei Computerbetrug durch Phishing hat der BGH bereits entschieden, dass eine leichtfertige Geldwäsche i. S. v. § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB nur vorliegt, wenn sich dem "Finanzagenten" auf Grund der Umstände aufdrängen hätte müssen, dass die von ihm weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat i. S. v. § 261 Abs. 1 StGB herrührten (BGH, Beschluss vom 23.4.2013 - 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13). - BGH, 18.08.2021 - 2 ARs 1/21
Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Geltung für Auslandstaten in anderen …
Tatort ist der Ort in Frankreich, an dem der Beschuldigte als "Finanzagent" die Gelder entgegennehmen sollte, § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, MMR 2013, 674). - LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 28 Qs 8/20 Auch wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass deutsches Strafrecht über den Erfolgsort der Geldwäsche nach § 9 StGB Anwendung fände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - 2 ARs 163/18 -, juris), führt dies im Hinblick auf die hiesige Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis.
- AG Hamburg, 03.09.2013 - 23a C 311/13
Filesharing, fliegender Gerichtsstand
Für eine analoge Fragestellung betreffend den "Ort der Tat" i. S. d. $ 9 StGB hat der BGH - 2. Strafsenat - jüngst befunden (Beschl. v. 23.04.2013, Az.: 2 ARs 91/13): "Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er [der Angeklagte] den auf seinem Konto eingegangenen Geldbetrag durch Weiterleiten an eine ihm unbekannte Person einem Dritten verschafft hat ($ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB).