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   BGH, 23.04.2013 - 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13   

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https://dejure.org/2013,11572
BGH, 23.04.2013 - 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13 (https://dejure.org/2013,11572)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2013 - 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13 (https://dejure.org/2013,11572)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13 (https://dejure.org/2013,11572)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 StGB, § 9 Abs 1 Alt 1 StGB, § 9 Abs 1 Alt 2 StGB, § 261 Abs 2 Nr 1 StGB, § 263a StGB
    Geldwäsche: Strafbarkeit einer in Spanien begangenen leichtfertigen Geldwäsche mit Vortat in Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Verdacht der leichtfertigen Geldwäsche bei Vorliegen eines Computerbetrugs durch Abbuchung vom Konto eines Geschädigten i.R.e. Auslandstat (sog. "Phishing")

  • rewis.io

    Geldwäsche: Strafbarkeit einer in Spanien begangenen leichtfertigen Geldwäsche mit Vortat in Deutschland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdacht der leichtfertigen Geldwäsche bei Vorliegen eines Computerbetrugs durch Abbuchung vom Konto eines Geschädigten i.R.e. Auslandstat (sog. "Phishing")

  • rechtsportal.de

    Verdacht der leichtfertigen Geldwäsche bei Vorliegen eines Computerbetrugs durch Abbuchung vom Konto eines Geschädigten i.R.e. Auslandstat (sog. "Phishing")

  • datenbank.nwb.de

    Geldwäsche: Strafbarkeit einer in Spanien begangenen leichtfertigen Geldwäsche mit Vortat in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 253
  • MMR 2013, 674
  • K&R 2013, 586
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 2 ARs 91/13
    Der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BGHSt 55, 36).
  • LG Köln, 15.04.2011 - 113 Qs 15/11
    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 2 ARs 91/13
    § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 23; SSW/StGB Jahn § 261 Rn. 39) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf (vgl. LG Köln, NZWiSt 2012, 188).
  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Als Tathandlung lässt die Geldwäsche als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253) zudem gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StGB das "Verwahren' ausreichen, während die Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB in allen Varianten einen Taterfolg voraussetzt.

    Demgegenüber umfasst der Schutzbereich der Geldwäsche jedenfalls im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB sowohl das durch die Vortat verletzte Rechtsgut wie auch die Rechtspflege (BTDrucks. 12/989, S. 27; BTDrucks. 12/3533, S. 13; Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, StraFo 2013, 346; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 49).

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Vortat gegen einen Deutschen begangen wurde, was bei einer gemäß § 261 Abs. 2 StGB tatbestandsmäßigen Handlung zur Geltung deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB führen könnte (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253).

    Dabei weisen die als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestalteten Tatbestandsvarianten des Verschleierungstatbestandes nach § 261 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StGB ebenso wie diejenigen des Isolierungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 2 StGB keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB auf (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; für abstrakte Gefährdungsdelikte allgemein vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, NStZ 2015, 81, 82).

  • BGH, 06.06.2018 - 2 ARs 163/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts hinsichtlich Anwendbarkeit des deutschen

    Tatort ist daher alleine der Ort in Frankreich, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 ARs 470/17, juris).

    Zwar schützt der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB auch die individuellen Rechtsgüter des durch Betrug als Vortat betroffenen Geschädigten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 49).

  • OLG Karlsruhe, 07.06.2016 - 2 (5) Ss 156/16

    Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Geldwäsche: Erfüllung des Merkmals der

    Hierdurch wird die Angeklagte jedoch nur vom Vorwurf vorsätzlichen Handelns, nicht aber auch vom Vorwurf individuell leichtfertigen Verhaltens entlastet (vgl. Jahn, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Auflage 2014, § 261 Rn. 63a; Altenhain, in: NK-StGB, 4. Auflage 2013, § 261 Rn. 139; siehe auch BGH, NStZ-RR 2013, 253).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 ARs 470/17

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH (zuständiges Ermittlungsgericht bei einer

    Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253 mwN).

    Die Straftat wurde gegen einen Deutschen begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253).

  • BGH, 26.08.2014 - 5 StR 185/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung zur Vortat bei der Geldwäsche; Sichverschaffen von

    Trotz Sperrung des Kontos durch die Commerzbank wäre der als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253) ausgestaltete Geldwäschetatbestand damit sogar vollendet.
  • OLG München, 10.12.2014 - 19 U 3492/14

    Geldwäsche-Urteil: Finanzagenten und bedingter Vorsatz

    Zur Strafbarkeit eines sog. "Finanzagenten" bei Computerbetrug durch Phishing hat der BGH bereits entschieden, dass eine leichtfertige Geldwäsche i. S. v. § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB nur vorliegt, wenn sich dem "Finanzagenten" auf Grund der Umstände aufdrängen hätte müssen, dass die von ihm weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat i. S. v. § 261 Abs. 1 StGB herrührten (BGH, Beschluss vom 23.4.2013 - 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13).
  • BGH, 18.08.2021 - 2 ARs 1/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Geltung für Auslandstaten in anderen

    Tatort ist der Ort in Frankreich, an dem der Beschuldigte als "Finanzagent" die Gelder entgegennehmen sollte, § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13, MMR 2013, 674).
  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2020 - 28 Qs 8/20
    Auch wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass deutsches Strafrecht über den Erfolgsort der Geldwäsche nach § 9 StGB Anwendung fände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 ARs 91/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juni 2018 - 2 ARs 163/18 -, juris), führt dies im Hinblick auf die hiesige Entscheidung zu keinem anderen Ergebnis.
  • AG Hamburg, 03.09.2013 - 23a C 311/13

    Filesharing, fliegender Gerichtsstand

    Für eine analoge Fragestellung betreffend den "Ort der Tat" i. S. d. $ 9 StGB hat der BGH - 2. Strafsenat - jüngst befunden (Beschl. v. 23.04.2013, Az.: 2 ARs 91/13): "Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er [der Angeklagte] den auf seinem Konto eingegangenen Geldbetrag durch Weiterleiten an eine ihm unbekannte Person einem Dritten verschafft hat ($ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
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