Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18, 2 AR 47/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10045
BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18, 2 AR 47/18 (https://dejure.org/2018,10045)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2018 - 2 ARs 97/18, 2 AR 47/18 (https://dejure.org/2018,10045)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, 2 AR 47/18 (https://dejure.org/2018,10045)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,10045) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.e. Todesermittlungsverfahrens

  • rewis.io

    Zuständigkeitsbestimmung bei Todesermittlungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 13a; StPO § 159 ; GVG § 143 Abs. 1 S. 2
    Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.e. Todesermittlungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeitsbestimmung bei Todesermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstandsbestimmung in Todesermittlungsverfahren

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 185
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.08.1999 - 3 ARs 9/99

    Strafanzeige; Völkermord; Zuständiges Gericht nach § 13a StPO;

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18
    Sie setzt ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand eine nach Sachverhaltsmerkmalen wie Ort, Zeit, Ausführung und Täter konkretisierte Straftat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (BGH, NStZ 1994, 139; NStZ 1998, 25; NStZ 1999, 577).
  • BGH, 01.04.2014 - 2 ARs 30/14

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Massentötungen ausländischer

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18
    § 13a StPO ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Vor § 7 Rn. 1), wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht (§§ 7 ff. StPO) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2014, 278).
  • BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03

    Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18
    Das Todesermittlungsverfahren gemäß § 159 StPO ist kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO (vgl. BGHSt 49, 29, 32 m. w. Nachw.).
  • BGH, 27.10.1993 - 2 ARs 164/93

    Gerichtsstandsbestimmung - Kriegsverbrechen in Bosnien - Benennung des

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18
    Sie setzt ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand eine nach Sachverhaltsmerkmalen wie Ort, Zeit, Ausführung und Täter konkretisierte Straftat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (BGH, NStZ 1994, 139; NStZ 1998, 25; NStZ 1999, 577).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO ; Entscheidung über die

    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93, juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99, juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20, juris Rn. 3).

    Die nur für das Ermittlungsverfahren einschlägige Neuregelung soll Lücken schließen, insbesondere dann, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 13a StPO ausscheidet, etwa weil die Tat nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt und es deshalb an einem für die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens zuständigen deutschen Gericht fehlt (BT-Drucks. 17/9694, S. 8; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., GVG § 143 Rn. 1; weitere Beispiele vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 ARs 121/20).

  • BGH, 12.05.2020 - 2 ARs 121/20

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH (Zuständigkeit bei pauschaler Schilderung

    Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie Ort, Zeit und Art der Ausführung sowie durch Bezeichnung eines bestimmten Täters konkretisierte und individualisierte Tat im prozessualen Sinne als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2).

    Denn der Gesetzgeber wollte mit ihr eine Regelung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit ausdrücklich auch für solche Fälle treffen, in denen - wie hier - eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2; BTDrs. 17/9694, S. 8).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht