Rechtsprechung
BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz
- openjur.de
Personenbedingte Kündigung; Krankheit; freier Arbeitsplatz
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b KSchG, § 81 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 9
Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz
- IWW
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verhältnismäßigkeit einer personenbedingten Kündigung infolge Krankheit; Zurechnung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim öffentlichen Arbeitgeber
- bag-urteil.com
Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz
- Betriebs-Berater
Personenbedingte Kündigung
- rewis.io
Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz
- Bundesarbeitsgericht
(Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz)
- ra.de
- rewis.io
Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unverhältnismäßigkeit einer personenbedingten Kündigung infolge Krankheit; Zurechnung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim öffentlichen Arbeitgeber
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Personenbedingte Kündigung
- kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)
Personenbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 12.12.2007 - 86 Ca 11407/07
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2008 - 24 Sa 340/08
- BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08
Papierfundstellen
- NJW 2010, 3467
- NZA 2010, 1234
- BB 2010, 2564
Wird zitiert von ... (21)
- BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09
Kündigung wegen Glaubenskonflikts
b) Ist der Arbeitnehmer aufgrund eines offenbarten beachtlichen Glaubenskonflikts teilweise außerstande, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigt dies den Arbeitgeber gleichwohl nicht zur Kündigung, wenn er den Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen entweder innerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsspektrums oder aber zu geänderten Vertragsbedingungen unter Vermeidung des Konflikts sinnvoll weiterbeschäftigen kann (vgl. dazu BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 31 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 25; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 103, 111) . - BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12
Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung
aa) Eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 18; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 14; jeweils mwN) . - BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12
Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung
Dagegen ist eine ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingt dauerhafter Leistungsunfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG möglich (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 -; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 -) , ohne dass der Arbeitnehmer durch eine rentenrechtliche Versorgung abgesichert ist.Eine - im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossene - ordentliche Kündigung würde nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich voraussetzen, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 18; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 14) .
- ArbG Berlin, 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15
Betriebliches Eingliederungsmanagement - Wiedereingliederung durch organisierten …
hierzu statt vieler nur BAG 10.6.2010 - 2 AZR 1020/08 - AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 31 = NZA 2010, 1234 = NJW 2010, 3467 [I.1 a.]: "Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. - BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 583/12
Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat
b) Eine Kündigung ist trotz Vorliegens von Gründen in der Person des Arbeitnehmers durch diese nicht "bedingt", deshalb unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu anderen (ggf. auch schlechteren) Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, unter denen sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr, zumindest nicht mehr in erheblicher Weise auswirkt (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 15; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 14) .aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG sind in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs bestehen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 17) .
- BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 880/13
Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung
Dagegen ist eine ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingt dauerhafter Leistungsunfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG möglich (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 -; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 -) , ohne dass der Arbeitnehmer durch eine rentenrechtliche Versorgung abgesichert ist.Eine - im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossene - ordentliche Kündigung würde nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich voraussetzen, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 18; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 14) .
- LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17
Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung
(a)Eine Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu anderen (ggf. auch schlechteren) Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, unter denen sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr, zumindest nicht mehr in erheblicher Weise auswirkt (…BAG 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08, NZA 2010, 1234; 10.12.2009 - 2 AZR 198/09, NZA 2010, 639). - ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM
Hierher gehören vielmehr auch jene Fallgestaltungen, in denen es entweder um eine sehr lange erkrankungsbedingte Fehlzeit geht, deren Ende nicht absehbar ist, oder um die Konsequenzen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, deretwegen die Zielperson mutmaßlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihr vertraglich obliegende Tätigkeit zu verrichten 163 S. hierzu statt vieler nur BAG 10.6.2010 - 2 AZR 1020/08 - AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 31 = NZA 2010, 1234 = NJW 2010, 3467 [I.1 a.]: "Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.S. hierzu statt vieler nur BAG 10.6.2010 - 2 AZR 1020/08 - AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 31 = NZA 2010, 1234 = NJW 2010, 3467 [I.1 a.]: "Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
163) S. hierzu statt vieler nur BAG 10.6.2010 - 2 AZR 1020/08 - AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 31 = NZA 2010, 1234 = NJW 2010, 3467 [I.1 a.]: "Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
- BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der …
e) Die Kündigung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Klägerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu Bedingungen hätte weiterbeschäftigt werden können, unter denen sich die eingetretene Vertragsstörung nicht mehr, zumindest nicht mehr in erheblicher Weise ausgewirkt hätte (vgl. dazu BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 19 ff.; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 15) . - BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 650/14
Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung
Bestehen im Zuge einer unternehmensinternen Aufgabenverlagerung Beschäftigungsmöglichkeiten andernorts fort, sind diese zumindest im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG zu berücksichtigen und ist eine Beendigungskündigung grundsätzlich unverhältnismäßig (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 - BAGE 114, 243; zur Verlagerung von Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung vgl. 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 18; zur Konzentration von Aufgaben im Ausland siehe aber 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 18 mwN) . - BVerfG, 25.03.2015 - 1 BvR 2803/11
Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots durch Ausschluss eines …
- BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 558/09
Änderungskündigung zur Anpassung des Arbeitsorts nach Dienststellenverlegung
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2019 - 5 Sa 41/18
Prozessfähigkeit - Geschäftsfähigkeit - psychische Erkrankung
- ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15
Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung
- ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - betriebliches …
- LAG Nürnberg, 26.09.2012 - 2 Sa 75/12
TVöD: kein Verstoß der auflösenden Bedingung bei Erwerbsminderung gegen …
- LAG Köln, 12.05.2011 - 6 Sa 19/11
Unternehmen der öffentlichen Hand als private Arbeitgeber; unbegründete …
- LAG Köln, 30.01.2020 - 6 Sa 467/19
Kündigung; chaotische Kassenführung
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 13 Ta 1695/09
Aussetzung eines Annahmeverzugsprozesses wegen Vorgreiflichkeit des …
- LAG Hessen, 03.08.2015 - 16 Sa 1378/14
Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dauerhafter …
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.12.2010 - L 2 AL 52/08
Eintritt einer Sperrzeit bei Abschluss eines Auflösungsvertrages