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   BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06   

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https://dejure.org/2008,1458
BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 (https://dejure.org/2008,1458)
BAG, Entscheidung vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 (https://dejure.org/2008,1458)
BAG, Entscheidung vom 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 (https://dejure.org/2008,1458)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • openjur.de

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen ? ?Bloße? Teilnahme an tätlicher Auseinandersetzung als Pflichtverletzung ? Berücksichtigung der (Mit-)Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers an der Auseinandersetzung ? Minderung der ...

  • streifler.de

    Arbeitsrecht: BAG: Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen; Sekundäre Vortragslast für den Arbeitnehmer zu Anlass, Verlauf und eingewandter Notwehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kündigung bei Beteilung an Tätlichkeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tätliche Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen - fristlose Kündigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • dbb.de PDF, S. 22 (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung wegen tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Prügelei unter Kollegen - wichtiger Grund für Kündigung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Schlägerei unter Arbeitskollegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeiten unter Kollegen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern und außerordentliche Kündigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung nach tätlicher Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsrecht - Schlägerei unter ArbN: Kann der ArbG fristlos kündigen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 1760
  • DB 2009, 964
 
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Wird zitiert von ... (128)

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 52, BAGE 142, 188; 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 31) .

    Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es nicht völlig "aus der Luft gegriffen" ist - iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - aaO) .

    Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (zu den Einzelheiten vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 33) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen die ihm gegenüber der Beklagten obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf deren Interessen gem. § 241 Abs. 2 BGB dar und ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung zu bilden (vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 20) .
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

    Angesichts dessen gehört es zu den von der Beklagten darzulegenden Kündigungstatsachen, dass Umstände vorliegen, die eine mögliche Rechtfertigung des Verhaltens der Klägerin gleichwohl ausschließen (vgl. Senat 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 29, DB 2009, 964; 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 208 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 18).
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