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   BAG, 05.03.1970 - 2 AZR 112/69   

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https://dejure.org/1970,986
BAG, 05.03.1970 - 2 AZR 112/69 (https://dejure.org/1970,986)
BAG, Entscheidung vom 05.03.1970 - 2 AZR 112/69 (https://dejure.org/1970,986)
BAG, Entscheidung vom 05. März 1970 - 2 AZR 112/69 (https://dejure.org/1970,986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung - Fristwahrende Erklärung - Folgender Werktag - Kündigungsfrist

  • arbeitsrechtsiegen.de (Kurzinformation)

    Kündigungsfristende eines Arbeitsverhältnisses

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rechtzeitigkeit der Kündigung, § 193 BGB bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen nicht anwendbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 193

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 304
  • NJW 1970, 1470
  • MDR 1970, 709
  • DB 1970, 1134
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 15.06.1965 - BT-Drs IV/3591
    Auszug aus BAG, 05.03.1970 - 2 AZR 112/69
    In dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses vom 15.Juni 1 9 6 5 (BT-Drucks. IV/3591) ist zwar äusgeführt der Ausschuß habe die Frage erörtert., ob die in dem neuen § 193 BGB vor gesehene Regelung auch für die Fälle gelten soll in denen eine Kündigung spätestens an einem bestimmten Werktag auszusprechen ist.
  • BAG, 28.07.1967 - 2 AZR 380/66

    Kündigungsfristanfang

    Auszug aus BAG, 05.03.1970 - 2 AZR 112/69
    1 o Ist der letzte Tag, an dem eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gewollte Kündigung fristwahrend erklärt werden kann., ein Sonntag, ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, dann führt das nicht dazu, daß die Kündigung auch noch am folgen den Werktag wirksam erklärt werden kann (Aufgabe der auch zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorge sehenen Entscheidung [BAG 20, 8] des Senats vom 28. Juli%1967, AP Nr. 2 zu § 66 HGB).
  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12

    Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

    Der Arbeitgeber vermag vielmehr auch nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums jederzeit zu kündigen, wenn auch nunmehr unter dem Regime des Kündigungsschutzgesetzes (so auch BAG 5. März 1970 - 2 AZR 112/69 - zu 3 der Gründe, BAGE 22, 304 für Berechnung von Kündigungsfristen) .

    Wer innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben muss, soll davor bewahrt werden, dass das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende und an Feiertagen verkürzt wird (BT-Drucks. IV S. 3394 zu I; BAG 5. März 1970 - 2 AZR 112/69 - zu 4 c der Gründe, BAGE 22, 304) .

  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

    Für Arbeitsverträge verneint das Bundesarbeitsgericht - nach ursprünglich gegenteiliger Auffassung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (BAGE 20, 8 = AP Nr. 2 zu § 66 HGB mit ablehnender Anmerkung Herschel; RAGE 4, 139, 140 ff.; 16, 125, 126 f.) - eine Anwendung des § 193 BGB, unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht (BAGE 22, 304 = AP Nr. 1 zu § 193 BGB mit zustimmender Anmerkung Hueck = SAE 1971, 13 mit zustimmender Anmerkung Beuthien; DB 1977, 639).

    Der erkennende Senat schließt sich wie bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 265) den überzeugenden Gründen gegen eine Geltung des § 193 BGB für Kündigungsfristen in BAGE 22, 304, 305 ff. an.

    Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.; BGHZ 59, 265, 267).

    Davon abgesehen ist es auch methodisch nicht möglich, eine Vorschrift, die denjenigen, der eine Willenserklärung abzugeben hat, vor einer Fristverkürzung schützen soll, zu Lasten des Empfängers einer Kündigung entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß im Ergebnis die zur Verfügung stehende (Kündigungs-)Frist nicht verlängert, sondern - im ungünstigsten Falle sogar wesentlich - verkürzt wird (BAGE 22, 304, 308 ff.; BGHZ 59, 265, 267; Herschel, Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 66 HGB; Hueck, Anmerkung zu BAG AP Nr. 1 zu § 193 BGB).

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 301/12

    Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO bei Elternzeit

    Gerade in der Insolvenz stellen Kündigungen oft Massenphänomene dar und müssen im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam werden sollen, überschaubar und feststellbar sein (vgl. für § 193 BGB BAG 5. März 1970 - 2 AZR 112/69 - BAGE 22, 304) .
  • BGH, 28.09.1972 - VII ZR 186/71

    Zur Berechnung der Frist bei Kündigung eines Handelsvertretervertrages

    Das gilt auch, wenn der letzte Tag vor ihrem Beginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist; § 193 BGB ist in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (so auch BAG in NJW 1970, 1470 = BAGE 22, 304).

    § 193 BGB sei in diesem Falle weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, wie das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (NJW 1967 S. 2078 = BAGE 20, 8) neuerdings in NJW 1970 S. 1470 = BAGE 22, 304 entschieden habe.

    Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu in NJW 1970 S. 1470 sind überzeugend.

    Die Revision weist darauf hin, die Beklagte habe ihre Kündigung noch vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in NJW 1970 S. 1470, durch die die bisherige Rechtsprechung geändert worden ist, erklärt.

  • BVerwG, 30.08.1973 - II C 21.71

    Zahlungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131

    Zu Unrecht schließlich verweise der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 5. März 1970 - BAGE 22, 304 -, in der ausgeführt sei, daß § 193 BGB bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sei.

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. März 1970 - 2 AZR 112/69 - (BAGE 22, 304) steht der hier getroffenen Entscheidung, daß § 193 BGB auf den Schlußtermin des Art. VI Abs. 2 Satz 2 des 4. ÄndG/G 131 entsprechend anwendbar ist, nicht entgegen.

    Hierauf weist das Bundesarbeitsgericht selbst in seinem Urteil hin (BAGE 22, 304 [308]).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.06.2016 - 2 Sa 421/15

    Kündigungsfrist - Arbeitsvertrag - Verweisungsklausel - Zeitarbeit

    Daher ist § 193 BGB auf Kündigungsfristen weder direkt noch analog anwendbar, vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, § 193 Rz. 3 unter Hinweis auf BGH, NJW 1972, 2083, NJW 2005, 1354 sowie BAG NJW 1970, 1470 sowie DB 77, 639.
  • BAG, 13.10.1976 - 5 AZR 638/75

    Arbeitsverhältnis: Beginn der Kündigungsfrist durch Zugang des

    Das hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 5. März 1970 (BAG 22, 304- = AP Nr. 1 zu § 195 BGB) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung mit eingehender Begründung entschieden.
  • LAG Köln, 26.10.2001 - 11 Sa 832/01

    Auslegung einer Kündigungserklärung; Kündigungsfrist; Sonn- und Feiertage

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