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   BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87   

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BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87 (https://dejure.org/1989,344)
BAG, Entscheidung vom 20.07.1989 - 2 AZR 114/87 (https://dejure.org/1989,344)
BAG, Entscheidung vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 (https://dejure.org/1989,344)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen Zugehörigkeit zur Deuschen kommunistischen Partei (DKP) - Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung - Auslegung der Richtlinien über die Sicherheitsüberprüfung von Bundesbediensteten

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit - Sicherheitsbedenken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit - Sicherheitsbedenken

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG §§ 2, 1; ZPO §§ 554, 519b; TV Arb Bundespost § 4
    Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit (Sicherheitsbedenken)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 256
  • NJW 1990, 597
  • NZA 1990, 614 (Ls.)
  • BB 1990, 143
  • DB 1990, 635
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 456/82

    Ordentliche Kündigung eines im Angestelltenverhältnis beschäftigten

    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    Die ordentliche Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers bei der Deutschen Bundespost wegen seiner DKP-Zugehörigkeit und damit verbundener Aktivitäten ist nur dann durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt, wenn eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich, eingetreten ist (Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung ).

    Einen personenbedingten Grund wegen fehlender Eignung aufgrund von Zweifeln an der Erfüllung der einfachen politischen Loyalitätspflicht eines im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmers stellt diese politische Betätigung nur dar, wenn sie in die Dienststelle hineinwirkt und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers berührt (ebenfalls Bestätigung vom BAG Urteil vom 6. Juni 1984, a. a. O.).

    Wie das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung eines die Änderungskündigung sozial rechtfertigenden Grundes nicht verkannt hat, könnte ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sein, wenn das Arbeitsverhältnis durch die im außerdienstlichen Bereich entfaltete politische Betätigung - sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich - konkret beeinträchtigt wäre (so BAG Urteil vom 28. Februar 1963 - 2 AZR 342/62 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - AP Nr. 58 zu § 626 BGB; BAGE 23, 371 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 262; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 128; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 406).

    Im übrigen hat der Siebte Senat in einer weiteren, einen Arbeitsamt- Vermittler betreffenden Entscheidung (Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) ebenfalls die abstrakte Möglichkeit, daß der dortige der DKP angehörende Kläger bestimmte Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz im Spannungsfall nicht ordnungsgemäß erfüllen werde, zur Begründung einer Kündigung nicht ausreichen lassen, ebensowenig wie aus der Mitgliedschaft und der politischen Tätigkeit allgemeine Besorgnisse und Bedenken ("negative Prognose").

    Damit steht diese Argumentation im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das auch unter dem Gesichtspunkt einer Personenbedingtheit für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen politischer Aktivitäten darauf abstellt, welche vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 70 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG zu III 1 c der Gründe; BAGE 29, 247, 257 f. [BAG 20.07.1977 - 4 AZR 142/76] = AP Nr. 3, aaO, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5, aaO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a bb der Gründe).

    Diese Bestimmung - gleichlautend wie § 2 Abs. 1 der Arbeitsordnung (Anlage 1 des TV Arb Bundespost) - kann jedoch ebensowenig wie § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT und § 8 Abs. 1 Satz 2 MTA-BA (vgl. dazu BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11, aaO, zu II 2 a cc der Gründe) mit ihrer allgemein gehaltenen Formulierung dahin verstanden werden, allen Arbeitnehmern der Beklagten obliege ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht.

    Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, aaO, zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP, aaO, zu II 2 a cc der Gründe).

    Dem kommt aber für die Gewichtung der politischen Treuepflicht keine entscheidende Bedeutung zu (ebenso BAG Urteil vom 6. Juni 1984, aaO, unter II 2 a dd der Gründe).

  • BAG, 26.10.1978 - 2 AZR 24/77

    Kündigung bei Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen des Unternehmens

    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    Sicherheitsbedenken, die sich aus der vom Arbeitgeber vermuteten fehlenden Verfassungstreue ergeben sollen, sind von diesem unter Berücksichtigung der einem Fernmeldehandwerker obliegenden politischen Treuepflicht bezogen auf sein Tätigkeitsgebiet und den behördlichen Aufgabenbereich konkret unter Anführung greifbarer Tatsachen darzulegen (im Anschluß an BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken).

    Wie das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung eines die Änderungskündigung sozial rechtfertigenden Grundes nicht verkannt hat, könnte ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sein, wenn das Arbeitsverhältnis durch die im außerdienstlichen Bereich entfaltete politische Betätigung - sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich - konkret beeinträchtigt wäre (so BAG Urteil vom 28. Februar 1963 - 2 AZR 342/62 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - AP Nr. 58 zu § 626 BGB; BAGE 23, 371 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 262; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 128; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 406).

    Die Beklagte hätte aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken), der sich der Siebte Senat im Urteil vom 6 Juni 1984 (aaO) angeschlossen hat, "greifbare Tatsachen" vortragen müssen, die erkennen lassen, der Kläger werde durch sein Verhalten berechtigte Sicherheitsinteressen beeinträchtigen.

    Die Eignung des Klägers ist daher nicht bereits wegen seiner DKP-Zugehörigkeit und seiner bisherigen parteipolitischen Aktivitäten ausgeschlossen, da es insoweit an einem schlüssigen Vortrag seitens der darlegungsbelasteten Beklagten zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses fehlt, worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat (zum Umfang der Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer auf Sicherheitsbedenken gestützten Kündigung vgl. BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP, aaO).

    Sie kann damit keinen Erfolg haben, denn die tatsächlichen Besonderheiten des einzelnen Falles unterliegen allein der Würdigung des Tatrichters, die, sofern sie vertretbar ist, einer abweichenden Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen ist (vgl. BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 469/81
    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob nicht in jedem Falle vor Ausspruch einer Kündigung im Zusammenhang mit einem aus seiner Parteizugehörigkeit resultierenden Verhalten eine Abmahnung des Klägers erforderlich gewesen wäre, wie sie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. März 1986 - 7 AZR 469/81 -, nicht veröffentlicht) bei Aktivitäten eines KBW-Mitgliedes für erforderlich gehalten hat.

    Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbes. BAGE 28, 62, 69 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 b der Gründe sowie neuerdings BAG Urteil vom 12. März 1986 - 7 AZR 469/81 - n.v.) zu Recht ausgeführt, die dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht fordere die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten; der Beamte habe sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.

    Je nach seiner Stellung und seinem Aufgabenkreis kann er das Grundgesetz schon dadurch "wahren", daß er die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aktiv bekämpft (ebenso BAG Urteil vom 13. März 1986 - 7 AZR 469/81 -, nicht veröffentlicht).

    Demnach unterliegt der Kläger als Fernmeldehandwerker nur einer einfachen politischen Loyalitätsobliegenheit (ebenso Urteil des Siebten Senats vom 12. März 1986, aaO).

  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    Damit steht diese Argumentation im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das auch unter dem Gesichtspunkt einer Personenbedingtheit für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen politischer Aktivitäten darauf abstellt, welche vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 70 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG zu III 1 c der Gründe; BAGE 29, 247, 257 f. [BAG 20.07.1977 - 4 AZR 142/76] = AP Nr. 3, aaO, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5, aaO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a bb der Gründe).

    Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbes. BAGE 28, 62, 69 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 b der Gründe sowie neuerdings BAG Urteil vom 12. März 1986 - 7 AZR 469/81 - n.v.) zu Recht ausgeführt, die dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht fordere die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten; der Beamte habe sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.

    Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, aaO, zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP, aaO, zu II 2 a cc der Gründe).

  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 1136/79

    Verfassungstreuepflicht eines Lehramtsanwärters

    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    An dieser auch schon früher vom Senat vertretenen Auffassung ist festzuhalten (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juli 1982 - 2 AZR 1093/79 - BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 c der Gründe und vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - BAGE 40, 1, 8, 10 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 1136/79]= AP Nr. 18, aaO, zu II 4 a und III 1 b der Gründe).

    Sie verlangt von ihm keinen aktiven Einsatz für den Staat und seine Verfassung, sondern die Gewähr, insoweit eine "gleichsam neutrale Haltung" einzunehmen und nicht darauf auszugehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen (vgl. BAGE 40, 1, 12 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 1136/79] = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 2 c der Gründe).

  • BAG, 29.07.1982 - 2 AZR 1093/79

    Einstellungsbehörde - Verfassungstreue - Beurteilungsspielraum - Eignung

    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    An dieser auch schon früher vom Senat vertretenen Auffassung ist festzuhalten (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juli 1982 - 2 AZR 1093/79 - BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 c der Gründe und vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - BAGE 40, 1, 8, 10 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 1136/79]= AP Nr. 18, aaO, zu II 4 a und III 1 b der Gründe).

    Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, aaO, zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP, aaO, zu II 2 a cc der Gründe).

  • BAG, 06.02.1980 - 5 AZR 848/77

    Bewerberin - Einstellende Behörde - Angestellte Kunsterzieherin - Städtischer

    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    Damit steht diese Argumentation im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das auch unter dem Gesichtspunkt einer Personenbedingtheit für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen politischer Aktivitäten darauf abstellt, welche vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 70 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG zu III 1 c der Gründe; BAGE 29, 247, 257 f. [BAG 20.07.1977 - 4 AZR 142/76] = AP Nr. 3, aaO, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5, aaO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a bb der Gründe).

    Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, aaO, zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP, aaO, zu II 2 a cc der Gründe).

  • BAG, 17.05.1983 - 1 AZR 1249/79

    Verpflichtung zur Unterlassung der Weiterleitung eines Fragebogens an das

    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    Die Anwendung des § 2 in Verb. mit § 1 KSchG durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht nicht uneingeschränkt nachgeprüft werden, sondern nur darauf, ob die Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen aus verhaltens- und/oder personenbedingten Gründen im Sinne des § 1 KSchG sachlich gerechtfertigt war und die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes annehmbar waren (vgl. BAGE 25, 213 [BAG 07.06.1973 - 2 AZR 450/72] = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung; BAGE 42, 375, 381, 382 = AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG, unter III 1 der Gründe).

    Es handelt sich hierbei um allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Art. 86 GG, an die die Beklagte als Teil der bundeseigenen Verwaltung gebunden ist (BAGE 42, 375, 380 f. = AP Nr. 11 zu § 75 BPersVG, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    Was unter einer derartigen konkreten Beeinträchtigung zu verstehen ist, hat der Senat (Urteil vom 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 116) - nicht nur für den Bereich des wichtigen Grundes i. S. des § 626 BGB - dahin präzisiert, eine solche Beeinträchtigung liege nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden "abstrakt" oder "konkret gefährdet" sei, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung eingetreten sei (ebenso Börgmann, SAE 1989, 192).

    Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - (EzA, aaO, zu II 3 a der Gründe) ausgeführt hat, ist für eine Kündigung entscheidend, ob es um das Verhalten eines Arbeitnehmers geht, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt, d. h. gestört wird.

  • BAG, 29.01.1987 - 2 AZR 109/86

    Arbeitsverhältnis: Saisonarbeit, Befristung, Anspruch auf Wiedereinstellung

    Auszug aus BAG, 20.07.1989 - 2 AZR 114/87
    Es ist vielmehr für den vom Berufungsgericht als unzulässig angesehenen Teil des Rechtsstreits bzw. des Rechtsmittels eine eigenständige Revisionsbegründung und die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm zu verlangen (so schon BAGE 2, 58 = AP Nr. 2 zu § 554 ZPO; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 1987 - 2 AZR 109/86 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit, zu C I der Gründe; ferner BSG Urteil vom 8. März 1985 - 12 RK 63/84 - MDR 1985, 700).
  • BAG, 20.07.1977 - 4 AZR 142/76

    Kündigung eines Lehrers - Wiedereinstellungsanspruch - Eignung - Befähigung -

  • BSG, 27.02.1985 - 12 RK 63/84

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Aufhebung des Termins - Eingang des Antrags

  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

  • BSG, 08.03.1985 - 11a RA 59/84

    Zulässigkeit der Berufung - Formgerechte Revisionsbegründung -

  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

  • BAG, 07.07.1955 - 2 AZR 27/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren

  • BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

    Änderungskündigung

  • BAG, 28.02.1963 - 2 AZR 342/62

    Falsche Streitwertfestsetzung - Bindung des Bundesarbeitsgerichts -

  • BAG, 15.07.1971 - 2 AZR 232/70

    Politische Meinungsäußerung - Kündigungsgrund - Abhörentscheidung

  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung -

  • BAG, 06.02.1969 - 2 AZR 241/68

    Kündigung - Politische Betätigung

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    So kann es beispielsweise im Falle unverschuldeter krankheitsbedingter Kündigungen liegen (vgl. BAG 23. September 1992 - 2 AZR 150/92 - EEU II/213; 17. Juni 1999 - 2 AZR 574/98 - EEK II/244) oder bei wehrdienstbedingtem Ausfall eines türkischen Arbeitnehmers (20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32), bei durch Gewissensnot verursachter Unfähigkeit zur Arbeit (24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - BAGE 62, 59), ferner bei Sicherheitsbedenken (BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - BAGE 62, 256) oder bei unverschuldet fehlender Arbeitserlaubnis (7. Februar 1990 - 2 AZR 359/89 - BAGE 82, 139).
  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Eine verhaltensbedingte - außerordentliche oder ordentliche - Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei oder Organisation oder wegen deren aktiver Unterstützung setzt voraus, dass durch einen darin liegenden Verstoß gegen die Treuepflicht eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist, sei es im Leistungsbereich, sei es im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich (BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - BAGE 62, 256; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .

    Sie führen aber nicht ohne Weiteres zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG 28. September 1989 - 2 AZR 317/86 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 63, 72; 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 62, 256; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 a bb der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .

    Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, welche staatlichen Aufgaben der Arbeitgeber wahrzunehmen hat, welche Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen und welches Aufgabengebiet innerhalb der Verwaltung er zu bearbeiten hat (BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 c aa der Gründe mwN, aaO) .

    b) Allerdings können weder die auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT abgegebene Erklärung des Klägers vom 17. Juli 2003, noch die mit § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT wörtlich übereinstimmende Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L mit ihren allgemein gehaltenen Formulierungen dahin verstanden werden, dass allen Beschäftigten des beklagten Landes ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit - vergleichbar den Beamten - eine Pflicht zur Verfassungstreue obliegt (grundlegend BAG 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - zu III 1 d der Gründe, BAGE 28, 62; seither st. Rspr. 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 62, 256; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 a bb der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .

    cc) Das Maß der einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes obliegenden Treuepflicht ergibt sich aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, der ihm laut Arbeitsvertrag übertragen ist (sog. Funktionstheorie, vgl. BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 62, 256) .

    Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann er die Verfassung schon dadurch "wahren", dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpft (BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 62, 256; 12. März 1986 - 7 AZR 468/81 - zu II 2 c der Gründe, RzK I 1 Nr. 10) .

    Erforderlich ist, dass eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist (BAG 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 62, 256; 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - BAGE 58, 37; 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - zu II 2 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 11 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12) .

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11

    Ordentliche Kündigung - mangelnde Verfassungstreue

    Derartige Umstände führen aber selbst bei Arbeitnehmern, die gesteigerten Loyalitätsanforderungen unterliegen, nicht ohne Weiteres zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung (im Einzelnen: BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 23, aaO; 28. September 1989 - 2 AZR 317/86 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 63, 72; 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 62, 256) .
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