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   BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78   

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BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78 (https://dejure.org/1979,1877)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1979 - 2 AZR 129/78 (https://dejure.org/1979,1877)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 (https://dejure.org/1979,1877)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Auslegung des Prozessvergleichs - Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses - Unwirksamkeit der Befristung - Sachlicher Grund für eine Befristung - Umgehung der Kündigungschutzbestimmungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 03.08.1961 - 2 AZR 117/60

    Prozeßbeendender Vergleich über befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78
    Amtlicher Leitsatz: Wird der Streit über die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtswirksam ist, dadurch beendet, daß die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die bisherige Vertragsdauer um bestimmte Zeit verlängern, dann bildet der Vergleich die sachliche Rechtfertigung für den weiteren Zeitvertrag (im Anschluß an BAG 03.08.1961 2 AZR 117/60 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Insbesondere hat das Berufungsgericht weder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt noch Umstände, die für die Auslegung des Vergleichs von Bedeutung sein können, unberücksichtigt gelassen und damit gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstoßen (vgl. BAG 3, 116 [118/119] = AP Nr. 5 zu § 550 ZPO [Bl. 2]; BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB [Bl. 2]; BAG AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu II 2 und 3 der Gründe]).

    Als sachlich gerechtfertigten Grund für die zum Verlust des Kündigungsschutzes führende Befristung eines Arbeitsvertrages hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu II 4 der Gründe]) den Fall anerkannt, daß die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird, welche einen Kündigungsrechtsstreit beendet.

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78
    Bei Unwirksamkeit der Befristung tritt an die Stelle des befristeten Arbeitsvertrages ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit (BAG [GS] 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu C 3 der Gründe]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG [GS] 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie - aus neuerer Zeit - BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und Senatsurteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - [demnächst] AP Nr. 47 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich zulässig.

  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78
    Der Streitgegenstand wird inhaltlich durch die Art des Klagebegehrens, den Antrag und die Begründung der klagenden Partei festgelegt (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - [demnächst] AP Nr. 50 zu § 256 ZPO [zu II 1a der Gründe] m. w. N.).

    Antrag und Begründung können jedoch auch ergeben, daß der klagende Arbeitnehmer den üblichen Streitgegenstand dieser Feststellungsklage eingeschränkt oder erweitert hat (Senatsurteil vom 31. Mai 1979, aaO).

  • BAG, 31.10.1974 - 2 AZR 483/73

    Befristeter Arbeitsvertrag - Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand -

    Auszug aus BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78
    Hierbei genügt für die Abrede der Anstellung als Zeitangestellter die Vereinbarung des Zeitpunktes, bis zu dem das Arbeitsverhältnis befristet ist (BAG AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu I 3 der Gründe]).
  • BAG, 26.04.1979 - 2 AZR 431/77

    Anwendung des KSchG bei Mitteilung über Nichtverlängerung eines befristeten

    Auszug aus BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG [GS] 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie - aus neuerer Zeit - BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und Senatsurteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - [demnächst] AP Nr. 47 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72

    Befristeter Arbeitsvertrag - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - Lehrer

    Auszug aus BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG [GS] 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie - aus neuerer Zeit - BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und Senatsurteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - [demnächst] AP Nr. 47 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 256/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Geletendmachung neuer Ansprüche nach Generalverzicht

    Auszug aus BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78
    Insbesondere hat das Berufungsgericht weder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt noch Umstände, die für die Auslegung des Vergleichs von Bedeutung sein können, unberücksichtigt gelassen und damit gegen die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstoßen (vgl. BAG 3, 116 [118/119] = AP Nr. 5 zu § 550 ZPO [Bl. 2]; BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB [Bl. 2]; BAG AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag [zu II 2 und 3 der Gründe]).
  • BAG, 12.11.2014 - 7 AZR 891/12

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich

    Der Gesetzgeber hatte also neben Kündigungsschutz- und Befristungskontrollstreitigkeiten, die in den Entscheidungen nach altem Recht den jeweiligen Befristungsabreden überwiegend zugrunde lagen (vgl. etwa BAG 3. August 1961 - 2 AZR 117/60 - BAGE 11, 236: Kündigung; 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 -: Befristung; 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 -: Befristung; 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101: Befristung; 22. Oktober 2003 - 7 AZR 666/02 -: Befristung) , ausdrücklich auch "sonstige Bestandsstreitigkeiten" vor Augen, die durch Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im gerichtlichen Vergleich beigelegt werden können.
  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82
    Das Landesarbeitsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - (AP Nr. 51 zu § 820 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ge stützt.

    Die Auslegung des Prozeßvergleichs durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, a) Der Senat hat nur zu prüfen, ob der Tatsachenriehter (das Landesarbeitsgericht) gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfah rungssätze verstoßen hat oder ob Umstände, die für die Auslegung des Vergleichs von Bedeutung sein könnten, unberücksichtigt geblieben sind und auf diese Weise gegen die Auslegungsregeln der §§ 133» 157 BGB verstoßen worden ist, denn ein Prozeßvergleich ist keine typische Vereinbarung und daher nur beschränkt revisibel (BAG 3r 116, 118, 119 = AP Nr. 5 zu § 550 ZPO und BAG AP Nr. 32 zu § 133 BGB, so im Ergebnis auch BAG AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es keines weiteren sachlichen Grundes für die Befristung und ihre Dauer bedarf, wenn die Befristung des Arbeitsvertrages in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist (BAG 11, 236 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • LAG Niedersachsen, 06.08.2012 - 8 Sa 501/12

    Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

    Die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 1961 (- 2 AZR 117/60, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 19) und vom 18.06.2008 (- 7 AZR 214/07, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = NZA 2009, 35; vgl. auch BAG v. 13.06.2007 AP TzBfG § 17 Nr. 7; v. 18.12.1979 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 51 = EzA § 620 BGB Nr. 43) zugrunde liegenden Streitgegenstände einer Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage schließen auch nicht aus, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 402/83

    Wirksamkeit eines auflösend bedingten Arbeitsvertrages

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3. August 1961 - 2 AZR 117/60 - und vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 -, AP Nr. 19 und 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich, auf die die Parteien sich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits oder eines Feststellungsstreits über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf eine vertraglich vereinbarte Befristung einigen, stets sachlich gerechtfertigt.
  • BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 666/02

    Befristeter Arbeitsvertrag - außergerichtlicher Vergleich

    Auch Befristungen, die vor diesem Zeitpunkt in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurden, sind wirksam, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder einer Befristungskontrollklage eine Einigung erzielt haben (BAG 3. August 1961 - 2 AZR 117/60 - BAGE 11, 236 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 19, zu II 4 der Gründe; 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 51 = EzA BGB § 620 Nr. 43, zu III der Gründe; 9. Februar 1984 - 2 AZR 402/83 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 7 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 2; 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179 = EzA BGB § 620 Nr. 139).
  • BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83

    Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, daß es keines weiteren sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages und ihre Dauer bedarf, wenn sie in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist (BAG 11, 236 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteil vom 15. August 1984 - 7 AZR 538/82 - unveröffentlicht).
  • LAG Köln, 13.01.2022 - 6 Sa 386/21

    Unwirksamkeit einer vertraglichen Befristungsabrede mangels Anhörung des

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 18.12.1979 - 2 AZR 129/78 -) hat die sachliche Rechtfertigung der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Befristung ursprünglich damit begründet, es werde die Ungewissheit der Wirkung der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung oder der sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet und damit der Rechtsfriede zwischen den Parteien wiederhergestellt.
  • BAG, 22.02.1984 - 7 AZR 435/82

    Arbeitsverhältnis: Sachgründe bei einer vergleichsweisen Befristung

    Das Landesarbeitsgericht will zwar der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgen, daß ein gerichtlicher Vergleich, in dem die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, seine sachliche Berechtigung in sich trage und deshalb nicht mehr geprüft werden müsse, ob ein weiterer sachlicher Grund für die Befristung vorliege (BAG 11, 236 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • LAG Hamm, 27.06.1997 - 5 Sa 2219/96

    Arbeitsrechtliche Beziehung aufgrund eines Vergleiches; Zweckbefristung und

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  • BAG, 21.10.1980 - 6 AZR 756/78
    Der Abschluß eines befristeten Vertrages unter diesen Umständen ist vernünftig (ähnlich auch der Zweite Senat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - [demnächst] AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und das Urteil des Sechsten Senats vom 4. März 1980 - 6 AZR 323/78 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und in AP unter Nr. 53 a .a .0. vorgesehen).
  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 404/82
  • BAG, 05.07.1984 - 2 AZR 288/83
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