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   BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89   

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https://dejure.org/1989,651
BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89 (https://dejure.org/1989,651)
BAG, Entscheidung vom 31.08.1989 - 2 AZR 13/89 (https://dejure.org/1989,651)
BAG, Entscheidung vom 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 (https://dejure.org/1989,651)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Arbeitnehmers zur unverzüglichen Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit - Verletzung der Anzeigepflicht als Grund einer ordentlichen Kündigung - Frühere Kündigung als Abmahnung - Unterschied zwischen Anzeigepflicht und Nachweispflicht

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verhaltensbedingte Kündigung - Verspätete Krankmeldung

  • bag-urteil.com

    Krankmeldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung infolge verspäteter Krankmeldung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG 1969 § 1; LohnFG § 3
    Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muß der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit anzeigen? (IBR 1990, 484)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 433
  • BB 1990, 559
  • DB 1990, 790
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88

    Ordentliche Kündigung wegen Nichtanzeige von Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89
    Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedenfalls nach vorheriger Abmahnung geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1988 - 7 AZR 122/88 - n. v.; Bleistein, HzA LFZG, S. 68; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 273).
  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89
    Durch das Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung soll der mögliche Einwand des Arbeitnehmers ausgeräumt werden, er habe die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht gekannt oder jedenfalls nicht damit rechnen müssen, der Arbeitgeber sehe dieses Verhalten als so schwerwiegend an, daß er zu kündigungsrechtlichen Konsequenzen greifen werde (BAG Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89
    Die Funktion der Abmahnung erfüllt eine vorhergehende Kündigung jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die die Kündigung gestützt wird, feststehen und die Kündigung aus anderen Erwägungen als sozialwidrig erachtet wird (vgl. BAG Urteil vom 7. September 1988 - 5 AZR 625/87 - EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 17).
  • BAG, 12.06.1986 - 2 AZR 426/85

    Umfang der Rechtskraft des Urteils in Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89
    Der Umfang der materiellen Rechtskraft und der mit dieser in Zusammenhang stehenden Präklusionswirkung richten sich nach dem Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage (vgl. BAG Urteil vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 426/85 - AP Nr. 17 zu § 4 KSchG, zu B I der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 128/83

    Lohnfortzahlung - Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89
    Wegen der Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat der Arbeitgeber in aller Regel ein größeres Interesse an einer Schnellunterrichtung über die Arbeitsunfähigkeit als einem ärztlichen Nachweis darüber, ob die Behauptungen seines Arbeitnehmers zutreffen (so zutreffend bereits BAG Urteil vom 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP Nr. 93 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 13/89
    Der Senat hat in der Entscheidung vom 10. November 1988 (- 2 AZR 215/88 - EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 18) ausgeführt, im individualrechtlichen Bereich fordere der Arbeitgeber mit der Abmahnung in kündigungsrechtlicher Hinsicht für die Zukunft vertragsgerechtes Verhalten und stelle für den Fall weiterer Vertragsverletzungen individualrechtlich Konsequenzen in Aussicht (Warnfunktion).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 - berechtigte

    Zwar kann auch eine frühere Kündigung die Warnfunktion einer Abmahnung erfüllen, wenn der Kündigungssachverhalt feststeht und die Kündigung aus anderen Gründen, z. B. wegen fehlender Abmahnung, für sozialwidrig erachtet worden ist (BAG, 31. August 1989 - 2 AZR 13/89, Rn. 25, juris).
  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 619/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung

    Auch eine schuldhafte Verletzung der sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ergebenden (Neben-)Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich geeignet, die Interessen des Vertragspartners zu beeinträchtigen und kann daher - je nach den Umständen des Einzelfalls - einen zur Kündigung berechtigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG darstellen (BAG 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - zu III 2 und 3 d aa der Gründe; 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 - zu II 1 a der Gründe) .

    Die Anzeigepflicht soll den Arbeitgeber in die Lage versetzen, sich auf das Fehlen des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers möglichst frühzeitig einstellen zu können (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG vgl. BAG 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 - zu II 1 b der Gründe) .

    b) Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet "unverzüglich" auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG "ohne schuldhaftes Zögern" (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG vgl. BAG 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - zu III 1 a der Gründe; 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 - zu II 1 b der Gründe) .

  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 8/20

    Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung in erheblichem

    Eine frühere, unwirksame Kündigung kann die Funktion einer Abmahnung dann erfüllen, wenn der Kündigungssachverhalt feststeht und die Kündigung aus anderen Gründen - zB wegen fehlender Abmahnung - für unwirksam erachtet worden ist (vgl. BAG 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 23 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 27; ErfK/Niemann § 626 BGB Rn. 32) .
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