Rechtsprechung
BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs oder der Hauptverwaltung zur Anhörung einer Kündigung eines Trainee
- IWW
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs oder der Hauptverwaltung zur Anhörung einer Kündigung eines Trainees
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Anhörung des Betriebsrats als Notwendigkeit bei einer wirksamen Kündigung; Voraussetzungen der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers; Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Personen im Betrieb
- Judicialis
BetrVG § 102
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 102
Kündigung; Betriebsverfassungsrecht - Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs oder der Hauptverwaltung zur Anhörung einer Kündigung eines Trainee - datenbank.nwb.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung bei nur vorübergehender Eingliederung (hier: eines Trainees): Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs wenn Berufsausbildung mit dem laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess verknüpft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung eines Trainees in allen Filialen
- heuking.de , S. 4 (Kurzinformation)
Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung eines "Trainees in allen Filialen"
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung eines "Trainees in allen Filialen"
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 19.12.2002 - 6 Ca 4108/02
- LAG Köln, 04.11.2003 - 13 Sa 596/03
- BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04
Papierfundstellen
- NZA 2005, 1358
- DB 2005, 2141
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95
Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten
Auszug aus BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04
a) Als betriebszugehörig sind die Arbeitnehmer anzusehen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Organisation des Betriebs tatsächlich eingegliedert sind (BAG 28. November 1977 - 1 ABR 40/76 - BAGE 29, 398; 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302).b) Die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Personen, die allein zum Zweck ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden und zu denen ua. auch Teilnehmer an firmeninternen Ausbildungsmaßnahmen zählen (vgl. BAG 3. Oktober 1989 - 1 ABR 68/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 79), richtet sich danach, ob die berufspraktische Ausbildung sich im Rahmen der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs, zu deren Erreichen die betriebsangehörigen Arbeitnehmer zusammen wirken, vollzieht (BAG 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302).
- BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89
Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben
Auszug aus BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04
Wird der zur Ausbildung Beschäftigte nur vorübergehend und partiell in den Ausbildungsbetrieb eingegliedert und bleibt auch bei einer solchen Stationsausbildung der Schwerpunkt seines Ausbildungsverhältnisses beim "Stammbetrieb", ist dessen Betriebsrat zumindest in den Angelegenheiten zu beteiligen, die das Grundverhältnis des zur Berufsausbildung Beschäftigten betreffen (BAG 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - BAGE 67, 320).Dem gegenüber rechtfertigt eine nur vorübergehende und partielle Eingliederung eines zur Berufsausbildung Beschäftigten in einen anderen Betrieb zur Ableistung eines bestimmten Ausbildungsabschnitts keine andere Zuordnung (BAG 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - aaO; vgl. auch Anm. Boemke zu LAG Köln 4. November 2003 - 13 Sa 596/03 - in: juris PR-ArbR 24/2004 zu 4).
- LAG Köln, 04.11.2003 - 13 Sa 596/03
Betriebsratsanhörung, zuständiger Betriebsrat für einen Trainee
Auszug aus BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. November 2003 - 13 Sa 596/03 - aufgehoben.Dem gegenüber rechtfertigt eine nur vorübergehende und partielle Eingliederung eines zur Berufsausbildung Beschäftigten in einen anderen Betrieb zur Ableistung eines bestimmten Ausbildungsabschnitts keine andere Zuordnung (…BAG 13. März 1991 - 7 ABR 89/89 - aaO; vgl. auch Anm. Boemke zu LAG Köln 4. November 2003 - 13 Sa 596/03 - in: juris PR-ArbR 24/2004 zu 4).
- BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88
Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur …
Auszug aus BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04
a) Als betriebszugehörig sind die Arbeitnehmer anzusehen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Organisation des Betriebs tatsächlich eingegliedert sind (BAG 28. November 1977 - 1 ABR 40/76 - BAGE 29, 398; 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302). - BAG, 07.11.1990 - 2 AZR 225/90
Wirksamkeit einer Kündigung bei fehlender Anhörung des Betriebsrats eines …
Auszug aus BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat desjenigen Betriebs anhören, zu dessen Belegschaft der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (BAG 7. November 1990 - 2 AZR 225/90 - Bitter NZA Beil. 3/1991 S. 16, 17;… Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 102 Rn. 32). - BAG, 28.11.1977 - 1 ABR 40/76
Wählbarkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat - Tatsächliche Zuordnung - …
Auszug aus BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04
a) Als betriebszugehörig sind die Arbeitnehmer anzusehen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Organisation des Betriebs tatsächlich eingegliedert sind (BAG 28. November 1977 - 1 ABR 40/76 - BAGE 29, 398; 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7; 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302). - BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 68/88
Betriebsrat: Begriff der zustimmungsbedürftigen Einstellung
Auszug aus BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04
b) Die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Personen, die allein zum Zweck ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden und zu denen ua. auch Teilnehmer an firmeninternen Ausbildungsmaßnahmen zählen (vgl. BAG 3. Oktober 1989 - 1 ABR 68/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 79), richtet sich danach, ob die berufspraktische Ausbildung sich im Rahmen der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs, zu deren Erreichen die betriebsangehörigen Arbeitnehmer zusammen wirken, vollzieht (BAG 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - BAGE 82, 302).
- BAG, 13.04.2010 - 9 AZR 36/09
Versetzung - anderer Arbeitsort - AGB-Kontrolle
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat desjenigen Betriebs anhören, zu dessen Belegschaft der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 149/04 - zu B I 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 13). - BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 62/11
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat
Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat des Betriebs, dessen Belegschaft der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung angehört (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 149/04 - zu B I 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 13; APS/Koch 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 69) . - BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1005/12
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Übergangsmandat - Restmandat
Anzuhören ist der Betriebsrat des Betriebs, dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung angehört (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 42, BAGE 142, 36; 12. Mai 2005 - 2 AZR 149/04 - zu B I 1 der Gründe) .
- BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09
Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung
Ohne die gesetzlich geforderte Beteiligung ist eine außerordentliche Kündigung auch dann unwirksam, wenn ein unzuständiger Personalrat beteiligt worden ist (Senat 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 11, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 162 = EzA BPersVG § 108 Nr. 4; 12. Mai 2005 - 2 AZR 149/04 - zu B I 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 13) . - BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
Mitbestimmung bei der Einstellung Auszubildender
Die von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Mai 2005 (- 2 AZR 149/04 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 13) betrifft ebenfalls nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG, sondern die Frage, welcher Betriebsrat nach § 102 BetrVG vor der Kündigung eines Auszubildenden anzuhören ist, der vorübergehend und partiell in einen anderen Betrieb eingegliedert wird. - BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 250/11
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat
Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat des Betriebs, dessen Belegschaft der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung angehört (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 149/04 - zu B I 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 13; APS/Koch 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 69) . - BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 277/11
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat
Die Anhörungspflicht besteht grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat des Betriebs, dessen Belegschaft der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung angehört (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 149/04 - zu B I 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 72 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 13; APS/Koch 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 69) . - BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 201/09
Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung
Ohne die gesetzlich geforderte Beteiligung ist eine außerordentliche Kündigung auch dann unwirksam, wenn ein unzuständiger Personalrat beteiligt worden ist (Senat 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 11, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 162 = EzA BPersVG § 108 Nr. 4; 12. Mai 2005 - 2 AZR 149/04 - zu B I 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 13) . - LAG Köln, 22.04.2010 - 13 TaBV 89/09
Unwirksame Betriebsratswahl im Betrieb Telekom Ausbildung; Wahlberechtigung in …
Denn diese Auszubildenden sind dort ebenfalls nicht wahlberechtigt (vgl. dazu LAG Köln 01.04.2010 - 13 TaBV 79/09 im Anschluss an BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89; 12.05.2002 - 2 AZR 149/04). - LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2021 - 8 Sa 369/20
Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Wegfall des Arbeitsplatzes …
Für das Mitwirkungsverfahren bei Kündigungen ist grundsätzlich der Betriebsrat des Betriebs zuständig, dem der Arbeitnehmer angehört (BAG, Urteil vom 26. Mai 2021, 7 ABR 17/20; Urteil vom 12. Mai 2005 - 2 AZR 149/04).