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   BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 163/75   

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BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 163/75 (https://dejure.org/1976,368)
BAG, Entscheidung vom 25.03.1976 - 2 AZR 163/75 (https://dejure.org/1976,368)
BAG, Entscheidung vom 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 (https://dejure.org/1976,368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigung aller Betriebsratsmitglieder - Zustimmung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitsverhältnis: Ordentliche Kündigung aller Betriebsratsmitglieder, Anhörungspflicht, Zustimmungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 28, 54
  • NJW 1976, 2180
  • BB 1976, 932
  • DB 1976, 1337
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 163/75
    Das erfordert den oft schwierigen Aus gleich gegensätzlicher Interessen und kann es im gegebenen Fall gebieten, betrieblichen Belangen den Vorrang einzuräumen (vgl. Dietz-Richardi, aaO, § 2 Anm. 5 und BAG 2, 175 [179] « AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG).
  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

    Auszug aus BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 163/75
    Die bloße Besorgnis eines solchen Verhaltens, das eine Amtspflichtverletzung durch die jeweiligen Mitglieder des Betriebsrats darstellen würde und nach § 23 Abs. 1 BetrVG mit einem Ausschluß aus dem Betriebsrat geahndet werden könnte, reicht jedoch nicht aus, die nicht unmittelbar betroffenen Mitglieder des Betriebsrats im Zustimmungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich von der Teilnahme an der Sitzung oder der Abstimmung auszuschließen (vgl. zu einem ähnlichen Fall einer nur möglichen Interessenkollision bei einer Abstimmung der Gesellschafter nach § 47 GmbHG: BGHZ 49, 183 [193]).
  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    In eigenen Angelegenheiten hat das betroffene Betriebsratsmitglied kein Stimmrecht (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 33 Rz 26; GK-Wiese, aaO, § 33 Rz 19; BAG 28, 54 = AP Nr. 6 zu § 103 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12

    Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Interessenkollision -

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".S. zu gleichläufigen Wertungen bereits RG 4.2.1927 - III 102/26 - in: Hermann Dersch/Georg Flatow u.a., Rechtsprechung des RG zum ArbR, Bd. 2 (1929) S. 165, 166: "Die Nichtladung des Kl. war eine Selbstverständlichkeit.

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

    Niemand kann 'Richter in eigener Sache' sein".S. BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    76) S. BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

  • LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 153/11

    Außerordentliche Kündigung - Privatgespräche mit dem Diensthandy -

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3) .
  • ArbG Berlin, 05.04.2013 - 28 BV 1565/13

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".S. etwa RG4.2.1927 - III 102/26 - in: Hermann Dersch/Georg Flatow u.a., Rechtsprechung des RG zum ArbR, Bd. 2 (1929) S. 165, 166: "Die Nichtladung des Kl. war eine Selbstverständlichkeit.

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

  • LAG Thüringen, 17.12.1997 - 9 TaBV 6/96

    Betriebsrat: Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener

    Obwohl die Frage der Befangenheit von Betriebsratsmitgliedern im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit dahingehend, dass ein persönlich betroffenes Betriebsratsmitglied jedenfalls nicht an der Abstimmung des Betriebsrats in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit beteiligt werden darf, da niemand "Richter in eigener Sache" sein könne (vgl. nur BAG Urteil v. 25.3.1976, BAGE 28, 54 = AP Nr. 6 zu § 103 BetrVG 1972; Urteil vom 26.8.1981, BAGE 36, 72 = AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG mit zust. Anm. Bickel; Urteil vom 23.8.1984, BAGE 46, 258 = AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972 mit insoweit zust. Anm. van Veenrooy; GK-Wiese, BetrVG Bd. 1, 5. Aufl. 1994, § 33 Rnr. 23; KR-Etzel, 4. Aufl. 1996, § 103 BetrVG Rnr. 80).

    Er gilt darüber hinaus aber auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung aus rechtsstaatlichen Gründen (BAG Urteil v. 25.3.1976, a. a. O.; BVerwG, PersV 1968, 109; KR-Etzgl, a. a. O., Rnr. 80; Schmitt, NZA 1987, 78; ebenso für das BPersVG, das keine gesetzliche Regelung enthält: Lorenzen, in: Lorenzen/Schmitt/Etzel u.a., BPersVG, LS-Slg., Std. 10/1997, § 37 Rnr. 17 m. w. N.).

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 1037/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3).
  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 1974/10

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3) .
  • LAG Hessen, 28.08.2008 - 20 TaBV 244/07

    Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung - Unterrichtung

    Ist dies nämlich nicht der Fall, ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zur Kündigung zu verweigern (ebenso BAG v. 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; Erfk-Kania § 103 BetrVG Rz. 11).
  • LAG Hamm, 10.03.2006 - 10 TaBV 151/05

    Kostenerstattung Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten

    Eine solche Konfliktsituation hat das Bundesarbeitsgericht etwa bei der Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gesehen (BAG, Urteil vom 25.03.1976 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG, Urteil vom 26.08.1981 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 13; BAG, Urteil vom 23.08.1984 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17).
  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 1973/10

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

    Dies schließt mittelbare Auswirkungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Interessenabwägung nicht aus, wenn der Arbeitgeber bei gleicher Ausgangslage im Sinne einer gleichartigen Pflichtverletzung nicht allen beteiligten Arbeitnehmern kündigt und daraus zu schließen ist, dass es für ihn zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch mit dem gekündigten Arbeitnehmer fortzusetzen (BAG 14. Oktober 1965 - 2 AZR 466/64 - AP BetrVG 1952 § 66 Nr. 27; BAG 21. Oktober 1969 - 1 AZR 93/68 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 41; BAG 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - EzA § 103 BetrVG Nr. 23; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3) .
  • LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 1818/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen vertragswidriger privater

  • LAG Baden-Württemberg, 05.04.2004 - 15 Sa 101/03

    Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 bzw. § 103 BetrVG; Beleidigungen als

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 982/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • BAG, 26.08.1981 - 7 AZR 550/79

    Betriebsratsmitglied - Abstimmungsteilnahme

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 319/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • BAG, 19.07.1978 - 5 AZR 748/77

    Unwirksame Kündigung - Entgeltzahlung aus Annahmeverzug - Anrechnungsmöglichkeit

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 960/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 318/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 857/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 887/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 89/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 320/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 1151/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 1255/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 915/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • LAG Hessen, 10.12.2012 - 17 Sa 981/12

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung des Diensthandys -

  • BAG, 09.11.1977 - 5 AZR 175/76

    Ersatzmitglieder des Betriebsrats - Besonderer Kündigungsschutz - Nachwirkender

  • LAG Hessen, 19.12.2011 - 17 Sa 617/11

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht auf Privatnutzung des Diensthandys -

  • ArbG Essen, 15.12.2006 - 2 Ca 3652/05

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Erzieherin eines katholischen

  • ArbG Düsseldorf, 01.02.2016 - 12 Ca 5636/15

    Zustimmung des Betriebsrats bei der außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern

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