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   BAG, 02.02.1973 - 2 AZR 172/72   

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https://dejure.org/1973,3392
BAG, 02.02.1973 - 2 AZR 172/72 (https://dejure.org/1973,3392)
BAG, Entscheidung vom 02.02.1973 - 2 AZR 172/72 (https://dejure.org/1973,3392)
BAG, Entscheidung vom 02. Februar 1973 - 2 AZR 172/72 (https://dejure.org/1973,3392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Restarbeitskraft - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Außerordentliche Kündigung - Angebot des Arbeitnehmers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1973, 750
  • DB 1973, 927
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53

    Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

    Auszug aus BAG, 02.02.1973 - 2 AZR 172/72
    Das gebietet ihm z. B., vor Ausspruch der Kündigung sich zu vergewissern, daß eine Genesung des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist; er hat den Arbeitnehmer, wenn dies für seine Arbeitsfähigkeit von Bedeutung ist, auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und er hat ihm unter Umständen nach der Genesung einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG 20, 345 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit; BAG 1, 237 = AP Nr. 1 zu § 123 GewO; BAG 7, 321 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
  • BAG, 25.03.1959 - 4 AZR 236/56

    Fürsorgepflicht - Vereinbarter Dienstort - Dienstliche Gründe - Treu und Glauben

    Auszug aus BAG, 02.02.1973 - 2 AZR 172/72
    Das gebietet ihm z. B., vor Ausspruch der Kündigung sich zu vergewissern, daß eine Genesung des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist; er hat den Arbeitnehmer, wenn dies für seine Arbeitsfähigkeit von Bedeutung ist, auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und er hat ihm unter Umständen nach der Genesung einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG 20, 345 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit; BAG 1, 237 = AP Nr. 1 zu § 123 GewO; BAG 7, 321 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
  • BAG, 12.03.1968 - 1 AZR 413/67

    Fürsorgepflicht - Krankheit - Kündigung

    Auszug aus BAG, 02.02.1973 - 2 AZR 172/72
    Das gebietet ihm z. B., vor Ausspruch der Kündigung sich zu vergewissern, daß eine Genesung des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist; er hat den Arbeitnehmer, wenn dies für seine Arbeitsfähigkeit von Bedeutung ist, auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und er hat ihm unter Umständen nach der Genesung einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG 20, 345 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit; BAG 1, 237 = AP Nr. 1 zu § 123 GewO; BAG 7, 321 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
  • BAG, 22.03.2018 - 8 AZR 190/17

    Umfang der Revisionszulassung - Vertragsstrafe - arbeitnehmerseitige

    Dabei sind beide Vertragsparteien allerdings gehalten, darauf hinzuwirken, das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbaren Weise aufrechtzuerhalten (BAG 2. Februar 1973 - 2 AZR 172/72 -) .

    (3) Die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Klägerin nicht ausreichende Anstrengungen unternommen hätte, das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in einer für beide Teile zumutbaren Weise aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu BAG 2. Februar 1973 - 2 AZR 172/72 -) .

  • BAG, 25.06.1981 - 2 AZR 220/79
    Dem Landesarbeitsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß es ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann, wenn der Arbeitnehmer in Folge einer Erkrankung für unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, seine vertraglich übernommenen Arbeiten zu verrichten (BAG vom 2. Februar 1973, AP Nr. 1 zu § 626 BGB Krankheit).

    Das Bundesarbeitsgericht hat aber wiederholt ausgesprochen, daß an die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung des Arbeitnehmers wegen Krankheit strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. statt vieler BAG vom 2. Februar 1973, AP Nr. 1 zu § 626 BGB Krankheit).

  • BAG, 05.11.1981 - 2 AZR 597/79
    Unter anderem bedeutet dies, daß die fristlose Kündigung nur als unausweichlich letzte Maßnahme ausgesprochen werden darf (vgl. zuletzt Urteil des BAG vom 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 - BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB und BAG vom 2.2.1973 - 2 AZR 172/72 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Krankheit).
  • LAG Berlin, 13.03.1998 - 6 Sa 41/97

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die ordentliche

    Zwar ist der Umstand, daß ein Arbeitnehmer infolge Erkrankung für unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, die vertraglichübernommene Arbeit zu verrichten, grundsätzlich geeignet, auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen ( BAG, Urteil vom 2.2.1973 - 2 AZR 172/72 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 1).
  • ArbG Wetzlar, 18.05.1976 - 1 Ca 51/76

    Betriebsbedingte Kündigung bei Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers;

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