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   BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07   

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BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07 (https://dejure.org/2008,1550)
BAG, Entscheidung vom 26.06.2008 - 2 AZR 190/07 (https://dejure.org/2008,1550)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 (https://dejure.org/2008,1550)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Verstoßes eines Handlungsgehilfen gegen ein vertragsbegleitendes Wettbewerbsverbot durch Konkurrenztätigkeit; Bewertung einer Vorbereitung der Vermittlung und des Abschlusses von Konkurrenzgeschäften als ...

  • unalex.eu

    Art. 3, 6 EVÜ
    Stillschweigende Rechtswahl - Arbeitsverträge - Rechtswahl der Parteien im Arbeitsvertrag, Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO - Zulässigkeit der Rechtswahl für Arbeitsverträge

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerb - Ausschlussfrist

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 626; ; HGB § 60 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; HGB § 60 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung; vertragsbegleitendes Wettbewerbsverbot - Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit während noch bestehenden Arbeitsverhältnisses: hier Abwerbung von Mitarbeitern für beabsichtigtes eigenes ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit (hier: Abwerbung von Mitarbeitern für beabsichtigtes eigenes Unternehmen) ? Bei Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht auf Vorbereitungshandlungen sondern auf Tatsachen abzustellen, die Arbeitgeber zu Kündigung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Wettbewerbsverstoß, Abwerbung von Mitarbeitern, Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerb, Erfordernis einer Abmahnung, Ausschlussfrist bei Kündigung wegen Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot

  • dbb.de PDF, S. 24 (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot - Kündigungserklärungsfrist und nachträglich bekannt gewordene weitere Tatsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 105
  • NZA 2008, 1415
  • DB 2008, 2544
  • JR 2010, 45
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    a) Als milderes Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung wird insbesondere der Ausspruch einer Abmahnung angesehen (st. Rspr., jüngst etwa Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20 mwN).

    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 -AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).

    Die Abmahnung ist zugleich Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO).

  • BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 319/62

    Handlungsgehilfe - Handelsgewerbe - Handelsvertreter - Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    Ein Verstoß gegen dieses vertragliche Wettbewerbsverbot ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen (Senat 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 -aaO; 30. Januar 1963 - 2 AZR 319/62 - BAGE 14, 72).

    Allerdings darf ein Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart worden ist, schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten (Senat 30. Januar 1963 - 2 AZR 319/62 - aaO; 30. Mai 1978 - 2 AZR 598/76 - AP HGB § 60 Nr. 9 = EzA HGB § 60 Nr. 11; BAG II. November 1980 - 6 AZR 292/78 -).

    Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 HGB hingegen nicht (Senat 30. Januar 1963 - 2 AZR 319/62 - aaO; 30. Mai 1978 - 2 AZR 598/76 - aaO).

  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (Senat 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - AP BGB § 626 Nr. 204 = EzA BGB 2002 § 626 Ausschlussfrist Nr. 1).

    Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist (Senat 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - aaO; 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - aaO).

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 598/76

    Kaufmännischer Angestellter - Wettbewerbsverbot - Freistellung von

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    Allerdings darf ein Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart worden ist, schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten (Senat 30. Januar 1963 - 2 AZR 319/62 - aaO; 30. Mai 1978 - 2 AZR 598/76 - AP HGB § 60 Nr. 9 = EzA HGB § 60 Nr. 11; BAG II. November 1980 - 6 AZR 292/78 -).

    Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 HGB hingegen nicht (Senat 30. Januar 1963 - 2 AZR 319/62 - aaO; 30. Mai 1978 - 2 AZR 598/76 - aaO).

  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 57/05

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Beteiligung des

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (Senat 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - AP BGB § 626 Nr. 204 = EzA BGB 2002 § 626 Ausschlussfrist Nr. 1).

    Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist (Senat 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - aaO; 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - aaO).

  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 852/95

    Vorliegen eines wichtigen Grundes als Vorausssetzung für die außerordentliche

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    Diese Vorschrift konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken (st. Rspr. etwa Senat 23. April 1998 - 2 AZR 442/97 - 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - EzA BGB § 626 nF Nr. 162; 26. Januar 1995 - 2 AZR 355/94 - EzA BGB § 626 nF Nr. 155).

    Ein Verstoß gegen dieses vertragliche Wettbewerbsverbot ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen (Senat 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 -aaO; 30. Januar 1963 - 2 AZR 319/62 - BAGE 14, 72).

  • BAG, 23.04.1998 - 2 AZR 442/97

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    Diese Vorschrift konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken (st. Rspr. etwa Senat 23. April 1998 - 2 AZR 442/97 - 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - EzA BGB § 626 nF Nr. 162; 26. Januar 1995 - 2 AZR 355/94 - EzA BGB § 626 nF Nr. 155).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 -AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 355/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung - Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    Diese Vorschrift konkretisiert jedoch einen allgemeinen Rechtsgedanken (st. Rspr. etwa Senat 23. April 1998 - 2 AZR 442/97 - 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - EzA BGB § 626 nF Nr. 162; 26. Januar 1995 - 2 AZR 355/94 - EzA BGB § 626 nF Nr. 155).
  • BAG, 11.11.1980 - 6 AZR 292/78

    Wichtiger Grund, Vorbereitung nachvertraglicher Wettbewerbstätigkeit, Abgrenzung

    Auszug aus BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
    Allerdings darf ein Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart worden ist, schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten (Senat 30. Januar 1963 - 2 AZR 319/62 - aaO; 30. Mai 1978 - 2 AZR 598/76 - AP HGB § 60 Nr. 9 = EzA HGB § 60 Nr. 11; BAG II. November 1980 - 6 AZR 292/78 -).
  • LAG Düsseldorf, 12.01.2007 - 9 Sa 1637/05

    fristlose Kündigung, Wettbewerbsverbot

  • LAG Hamburg, 21.12.1999 - 2 Sa 62/99

    Anforderungen an die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Ihr Ziel ist es, dem Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - Rn. 15; 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 23) .
  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Ein solcher Pflichtenverstoß kommt als wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht (Senat 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15, AP BGB § 626 Nr. 213 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 21; 21. November 1996 - 2 AZR 852/95 - Rn. 20, EzA BGB § 626 nF Nr. 162).

    aa) Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (st. Rspr., Senat 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN, AP BGB § 626 Nr. 213 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 21).

    Allerdings darf er, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten (vgl. Senat 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15 mwN, aaO).

    Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (Senat 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 15, aaO).

  • LAG Köln, 07.02.2017 - 12 Sa 745/16

    XING-Profil; außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Weil die Abgrenzung zwischen erlaubter Vorbereitung einer späteren Selbständigkeit und unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses häufig fließend ist, kann bei Sachverhalten in diesem Grenzbereich regelmäßig auch nicht von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ausgegangen werden (insoweit Anschluss an BAG, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07).

    Zwar ist ein Verstoß gegen das auch bereits ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gemäß § 60 HGB gesetzlich bestehende Verbot, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit zu entfalten, "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu begründen (z. B. BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 644/13, juris, Rn. 27 ff m.w.N.; BAG, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07, juris).

    Da es dem Arbeitnehmer insofern regelmäßig ohne finanzielle Gegenleistung auch nicht zuzumuten ist, erst mit dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die neue Tätigkeit vorzubereiten und dann gegebenenfalls einen gewissen Zeitraum ohne Entgeltansprüche überbrücken zu müssen, ist es dem Arbeitnehmer regelmäßig bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses ohne Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB erlaubt, sogenannte Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, um gegebenenfalls unmittelbar nach seinem Ausscheiden zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder die Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen aufzunehmen (BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 644/13, juris, Rn. 28; BAG, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07, juris, Rn. 15).

    Bloße Vorbereitungshandlungen erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht (BAG 23.10.2014, a. a. O.; BAG 26.06.2008, a. a. O.).

    Gerade weil die Abgrenzung zwischen erlaubter Vorbereitung einer späteren Selbständigkeit und unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses fließend ist, kann bei derartigen Sachverhalten, in denen die Abgrenzung zwischen noch erlaubter Vorbereitung und unerlaubter Konkurrenztätigkeit unklar ist, regelmäßig nicht von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ausgegangen werden (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 190/07, juris, Rn. 19).

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