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   BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84   

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BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84 (https://dejure.org/1985,1024)
BAG, Entscheidung vom 18.04.1985 - 2 AZR 197/84 (https://dejure.org/1985,1024)
BAG, Entscheidung vom 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 (https://dejure.org/1985,1024)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 229
  • BB 1985, 2047
  • DB 1985, 2255
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 21/81

    Kündigung - Auflösungsantrag - Verzugslohn

    Auszug aus BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84
    Da für den Stellenwechsel eines Angestellten der Beginn eines Quartals in der Praxis der übliche Zeitpunkt ist, ist selbst bei einer vertraglichen Verlängerung der Kündigungsfrist dann, wenn sich kein anderer Wille der Parteien ermitteln läßt, davon auszugehen, daß eine Kündigung nur zum Quartalsende zulässig ist (Urteil des Senates vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP Nr. 10 zu § 9 KSchG 1969, Bl. 907 R - 908; MünchKomm-Schwerdtner, § 622 BGB Rz 15).

    Ebenso wie bei einer ordentlichen Kündigung, bei der die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht gewahrt ist, wirkt die Kündigung vielmehr zu dem nächsten zulässigen Termin, d.h. zum 31. März 1983 (vgl. BAG Urteil vom 4. Februar 1960 - 3 AZR 25/58 - BAG 9, 36 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; Urteil des Senates vom 25. November 1982, aaO).

  • BAG, 04.02.1960 - 3 AZR 25/58

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Rechtfertigung - Betriebliche Gründe

    Auszug aus BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84
    Ebenso wie bei einer ordentlichen Kündigung, bei der die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht gewahrt ist, wirkt die Kündigung vielmehr zu dem nächsten zulässigen Termin, d.h. zum 31. März 1983 (vgl. BAG Urteil vom 4. Februar 1960 - 3 AZR 25/58 - BAG 9, 36 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; Urteil des Senates vom 25. November 1982, aaO).
  • BAG, 13.04.1972 - 2 AZR 243/71

    Fristlose Kündigung - Unwirksame fristlose Kündigung - Umdeutung -

    Auszug aus BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84
    Dagegen spricht vielmehr die von der Revision angesprochene Erfahrungsregel, daß kein vernünftig denkender Mensch ohne Gegenleistung ein Rechtsgeschäft eingeht, das für ihn mit nachteiligen Folgen verbunden ist (vgl. MünchKomm- Schwerdtner, BGB, Rz 80 vor § 620 und das Urteil des Senates vom 13. April 1972 - 2 AZR 243/71 - AP Nr. 64 zu § 626 BGB zu den Voraussetzungen eines Aufhebungsvertrages im Anschluß an eine unwirksame Kündigung).
  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 506/83
    Auszug aus BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84
    Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 20. Dezember 1984 (- 2 AZR 506/83 - nicht veröffentlicht) entschieden hat, bezieht sich eine derartige Schriftformklausel weder auf die Kündigung noch auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen.
  • LAG Berlin, 14.02.1984 - 3 Sa 105/83
    Auszug aus BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84
    Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Hauptbegründung (vgl. ZIP 1984, 628 f.) im Anschluß an die Begründung des Arbeitsgerichts angenommen, das Arbeitsverhältnis sei gesetz- und vertragsgemäß durch die Kündigung der Beklagten vom 15. November 1982 mit Ablauf des 31. Januar 1983 beendet worden.
  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88

    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§

    Auszug aus BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84
    Dringend wären die betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung des Klägers nur dann gewesen, wenn sie wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar gewesen wäre, d.h. wenn die Beklagte keine Möglichkeit gehabt hätte, den Kläger bis zur Stillegung weiter zu beschäftigen (BAG 31, 157, 161 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

    Auszug aus BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 197/84
    Dringend wären die betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung des Klägers nur dann gewesen, wenn sie wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar gewesen wäre, d.h. wenn die Beklagte keine Möglichkeit gehabt hätte, den Kläger bis zur Stillegung weiter zu beschäftigen (BAG 31, 157, 161 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

    Verlängerte Kündigungsfristen für länger beschäftigte und damit typischerweise ältere Arbeitnehmer führen zu einem beschränkten Kündigungsschutz, indem sie formelle Kündigungsschranken aufbauen (vgl. BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - zu II 1 a der Gründe: zeitlicher Bestandsschutz; Preis Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen S. 13; ErfK/Müller-Glöge 14. Aufl. § 622 BGB Rn. 2) .
  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 146/14

    Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - auflösende Bedingung

    Im Rahmen des zeitlichen Bestandsschutzes soll die Beendigungswirkung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden (hierzu BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - zu II 1 a der Gründe; 12. Juli 2007 - 2 AZR 699/05 - Rn. 40) .
  • BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 148/05

    Kündigungsfrist und Klageerhebungsfrist nach § 4 KSchG nF

    aa) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat Kündigungen, bei der die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist nicht gewahrt war, als jeweils zum nächstzulässigen Termin wirkend angesehen, ohne sich zunächst festzulegen, ob dieses Ergebnis durch eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB oder durch Umdeutung nach § 140 BGB zu erzielen war (4. Februar 1960 - 3 AZR 25/58 - BAGE 9, 36, 40; Senat 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21, zu II 1 c und e der Gründe).
  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 201/07

    Betriebsübergang - Kündigungstermin - Wiedereinstellungsanspruch

    Nach allgemeiner Meinung können durch die Einhaltung einer Kündigungsfrist, die länger als die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist, die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungstermine nicht verändert werden (vgl. KR-Spilger 8. Aufl. § 622 BGB Rn. 177; ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. § 622 BGB Rn. 41; APS/Linck 3. Aufl. § 622 BGB Rn. 168; HWK/Bittner 3. Aufl. § 622 BGB Rn. 5; Palandt/Weidenkaff 67. Aufl. § 622 Rn. 5; so auch zu § 622 BGB idF vom 14. August 1969: BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21).
  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 492/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - verspätete Anträge und

    b) Der gesetzlich vorgegebene Kündigungstermin bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen steht nicht zur Disposition des Arbeitsverhältnisses der Vertragsparteien (siehe auch BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21).

    Damit soll gewährleistet werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu einem für den Gekündigten ungünstigen Zeitpunkt endet (BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21).

    Gegen diese möglichen nachteiligen Folgen sollen die langjährig beschäftigten Arbeitnehmer geschützt werden (BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - aaO).

    Die konkrete Wahl des Termins 15. August widerspricht dem Zweck der Kündigungstermine (siehe auch BAG 18. April 2004 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21).

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 699/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - verspätete Anträge und

    b) Der gesetzlich vorgegebene Kündigungstermin bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen steht nicht weiter zur Disposition des Arbeitsverhältnisses der Vertragsparteien (siehe auch BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21).

    Damit soll gewährleistet werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht zu einem für den Gekündigten ungünstigen Zeitpunkt endet (BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21).

    Gegen diese möglichen nachteiligen Folgen sollen die langjährig beschäftigten Arbeitnehmer geschützt werden (BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - aaO).

    Die konkrete Wahl des Termins 15. August 2004 widerspricht dem Zweck der Kündigungstermine (siehe auch BAG 18. April 2004 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21).

  • BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 7/02

    Rückforderung einer Zuwendung

    Kündigungstermine sind nicht einseitig disponibel (BAG 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 - AP BGB § 622 Nr. 20 = EzA BGB § 622 nF Nr. 21), so daß die Klägerin mit einer am 17. Januar erklärten "fristgemäßen" Kündigung ihr Arbeitsverhältnis nur zum 31. März 2000 oder zum 30. Juni 2000, nicht aber zum 1. April 2000 beenden konnte.
  • LAG Baden-Württemberg, 24.10.2000 - 10 TaBV 2/99

    Abweichung von Tarifvertrag

    Hinsichtlich der nicht termingerechten Kündigung der Arbeitszeit wirkt die Kündigung als solche zum nächstzulässigen Termin, also erst zum 31.03.1998 (BAG, Urt. v. 18.04.1985 - 2 AZR 197/84 - NZA 1986, 229).
  • LAG Hamm, 23.05.2005 - 16 Sa 2470/04

    Klagefrist und Küdigungsfrist

    a) Im Ergebnis besteht freilich Einigkeit darüber, dass eine die Kündigungsfrist unterschreitende Kündigungserklärung ihre Wirkung regelmäßig zum nächst zulässigen Kündigungstermin entfaltet (vgl. BAG vom 18.04.1985 - 2 AZR 197/84 - EzA § 622 BGB Nr. 21).

    Kündigungsfristen bezwecken den Schutz des Vertragspartners, der sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig einstellen soll (BAG vom 18.04.1985, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 19.07.2002 - 18 Sa 451/02

    Wahrung der Stellungnahmefrist des Betriebsrates

    Die Kündigung wirkt vielmehr im Zweifel zum nächst zulässigen Termin (vgl. BAG, Urteil vom 18.04.1985 2 AZR 197/84, NZA 1986, 229; KR-Spilger, § 622 BGB Rz. 140; KR-Etzel, § 1 KSchG Rz. 164; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, § 620 BGB Rz. 258, § 622 BGB Rz. 26).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2006 - 11 Sa 400/06

    Betriebsübergang - Wiedereinstellungsanspruch

  • LAG Köln, 26.09.2006 - 9 Ta 347/06

    Kündigung; Umdeutung; Einhaltung der Kündigungsfrist; Streitwert

  • LAG Baden-Württemberg, 08.09.2008 - 4 Sa 10/08

    Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG - Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs

  • LAG Berlin, 16.10.1998 - 6 Sa 68/98

    Kündigung auf Grund dringender betrieblichen Erfordernisse; Umdeutung der

  • LAG Köln, 03.08.2007 - 4 Sa 233/07

    Änderungskündigung

  • LAG München, 24.06.2004 - 4 Sa 419/04

    Änderungskündigung, Annahmefrist

  • LAG Köln, 07.09.2007 - 4 Sa 597/07

    Änderungskündigung mit einem vorfristigen Änderungsangebot ist unwirksam;

  • LAG Hessen, 14.07.1993 - 2 Sa 592/93

    Auslegung von Tarifverträgen; Zulässigkeit der Vereinbarung von "kürzeren

  • BAG, 25.09.2002 - 10 AZR 42/02

    Rückforderung einer Zuwendung - Beachtung der Pfändungsgrenzen - Kündigung zum

  • LAG Berlin, 22.04.1991 - 9 Sa 6/91

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ärzte in Weiterbildung

  • LAG München, 19.02.1987 - 6 (7) Sa 525/86

    Katholische Gemeindeassistentin; Dienstverhältnis; Ordentliche Kündigungsfrist;

  • BAG, 21.08.2008 - 8 AZR 210/07
  • LAG Köln, 11.10.2007 - 10 Sa 588/07

    Änderungskündigung mit einem vorfristigen Änderungsangebot ist unwirksam;

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