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   BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06   

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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 (https://dejure.org/2007,26)
BAG, Entscheidung vom 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 (https://dejure.org/2007,26)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 (https://dejure.org/2007,26)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • Telemedicus

    Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers

  • IWW
  • JurPC

    KSchG § 1 Abs. 2
    Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung bei einer unerlaubten Privatnutzung des Dienst-PC während der Arbeitszeit; Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen als Zweck einer Kündigung; Anwendung des Prognoseprinzips bei einer verhaltensbedingten ...

  • kanzlei.biz

    Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers

  • czarnetzki.eu PDF

    Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienstcomputers

  • bag-urteil.com

    Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers

  • datenschutz.eu

    Kündigungsgründe wegen privaten Surfens

  • hensche.de

    Kündigung: Private Internetnutzung, Internetnutzung

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2

  • RA Kotz

    Computer (dienstlicher) - Privatnutzung und Kündigung

  • RA Kotz

    Internetsurfen während der Arbeitszeit kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2
    Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung; private Internetnutzung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung ? Abmahnung nur bei exzessiver Nutzung entbehrlich ? Konkreter Inhalt und Umfang der Nutzung maßgeblich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Surfen im Internet als Kündigungsgrund

  • heise.de (Pressebericht, 01.06.2007)

    Private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann Kündigungsgrund sein

  • heise.de (Pressebericht, 19.09.2007)

    Surfen am Arbeitsplatz: Nur bei schwerem Verstoß sofort Kündigung

  • heise.de (Pressebericht, 19.09.2007)

    Surfen am Arbeitsplatz: Nur bei schwerem Verstoß sofort Kündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Privattelefonaten - Zustimmung des Betriebsrats

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen privater PC-Nutzung im Büro

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Surfen im Internet während der Arbeitszeit - Fristlose Kündigung!

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Surfens im Internet

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Surfens im Internet

  • beck.de (Leitsatz)

    Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienst-Computers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    KÜNDIGUNG WG.PRIVATER INTERNETNUTZUNG?

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Surfen im Internet - Kündigung

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Surfen im Internet - Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung bei privater PC-Nutzung in Büro

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Surfen im Internet - Kündigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit - Umfang der privaten Nutzung ist entscheidend - Bei erheblicher Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ausnahmsweise auch ohne Abmahnung

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG
    Privatnutzung des PC während der Arbeitszeit

  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung wegen Internet- und Computernutzung

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung bei privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2653
  • NZA 2007, 922
  • MMR 2007, 782
  • MIR 2007, Dok. 296
  • BB 2007, 2188
  • DB 2007, 1932
  • K&R 2007, 476
 
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Wird zitiert von ... (155)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 56).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 und vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 11) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs ua. in Betracht:.

    Bei einer "schweren Pflichtverletzung" ist nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handels ohne Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum hat, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, beispielsweise 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111).

    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 63).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 63).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    Es wäre vielmehr an der Beklagten, einen möglichen erheblichen Rechtfertigungseinwand substanziiert auszuräumen bzw. die zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung im Einzelnen konkretisiert darzulegen (s. BAG 24. November 1983 - 2 AZR 327/82 - AP BGB § 626 Nr. 76 = EzA BGB § 626 nF Nr. 88; 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97 = EzA BGB § 626 nF Nr. 109).
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum hat, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, beispielsweise 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 und vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 11) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs ua. in Betracht:.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2005 - 6 Sa 311/05

    PC-Missbrauch und ordentliche Kündigung - private PC-Nutzung

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. September 2005 - 6 Sa 311/05 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hat.
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 und vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - AP BGB § 626 Nr. 202 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 11) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs ua. in Betracht:.
  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 327/82

    Kündigung

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    Es wäre vielmehr an der Beklagten, einen möglichen erheblichen Rechtfertigungseinwand substanziiert auszuräumen bzw. die zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung im Einzelnen konkretisiert darzulegen (s. BAG 24. November 1983 - 2 AZR 327/82 - AP BGB § 626 Nr. 76 = EzA BGB § 626 nF Nr. 88; 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97 = EzA BGB § 626 nF Nr. 109).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06
    Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 56).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - 5 Sa 657/15

    Beweisverwertungsverbot bei Kündigung wegen exzessiver Nutzung des dienstlichen

    Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt (BAG v. 31.05.2007 - 2 AZR 200/06, Rz. 19; BAG v. 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, Rz. 25; BAG v. 0707.2005 - 2 AZR 581/04, Rz. 27).
  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 536/06

    Kündigung - Minderleistung

    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., statt vieler Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).
  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, weitere Störungen zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).
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